Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können sich durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Fraktionen zusammenschließen (§ 36 a HGO). Von dieser Möglichkeit machen in der Regel die Mitglieder jeweils einer Partei/Wählergruppe Gebrauch. Rechtlich zulässig ist aber auch der Zusammenschluss von Mitgliedern verschiedener Parteien/Wählergruppen zu einer Fraktion.

Fraktionen haben nach der Hessischen Gemeindeordnung i.V.m. der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung gegenüber einzelnen Stadtverordneten weitergehende Rechte. Nach den genannten Rechtsgrundlagen muss eine Fraktion aus dem Zusammenschluss von mindestens 3 Stadtverordneten bestehen.

Eine Fraktion konstituiert sich durch die Wahl einer bzw. eines Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Mit Ablauf der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung endet ihre rechtliche Existenz.

Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung mit und stellen die Arbeit über die Fraktionstätigkeit öffentlich dar. Die Öffentlichkeitsarbeit darf jedoch nicht auf parteipolitische Werbung ausgerichtet sein.

Auflistung nach Fraktionsstärke (19. WAhlperiode 2021 - 2026)
CDU-Fraktion

25 Mitglieder

Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN10 Mitglieder
Sozialdemokratische Partei Deutschlands/Volt10 Mitglieder
Alternative für Deutschland/Bündnis-C

 5 Mitglieder

Freie Demokratische Partei Deutschlands 4 Mitglieder
fraktionslos 5 Mitglieder