vorübergehendes Gaststättengewerbe

Wer aus besonderem Anlass (z.B. Geschäftsjubiläum, Volksfest) das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies unter der Angabe

  • seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
  • des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl

der zuständigen Behörde: Magistrat der Stadt Fulda, Gewerbeabteilung, Schlossstraße 1, 36037 Fulda (E-Mail: gewerbe(at)fulda.de)

spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes schriftlich anzuzeigen.

Hierzu kann über den unten angeführten Link das Formular zur Anzeige herunterladen werden. Die Anzeige ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die oben angeführte Emailadresse zurück zu reichen.

Für die Entgegennahme der o.g. Anzeige ist eine Gebühr, die mit Gebührenbescheid festgestellt wird, zu erheben. Die Gebühr wird in der Regel nach Tagen bemessen und beträgt höchstens 66,00 EUR. Die Anzeige ist Kraft Gesetzes unverzüglich folgenden Stellen zu übermitteln:

  • Bauaufsicht
  • Polizei
  • Finanzamt
  • Fachdienst Veterinärwesen-Verbraucherschutz.

Hinweis: Wer die Anzeige zum vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig.

Anzeige über die Abgabe von Speisen und Getränken

Gaststätten ohne Alkoholausschank

Das Betreiben einer Gaststätte ohne Alkoholausschank ist anzeigepflichtig und muss im Gewerberegister erfasst sein. Hierzu bedarf es einer Gewerbeanmeldung. Informationen hierzu sollten vorher eingeholt werden (z. B. baurechtliche Anforderungen oder Besonderheiten des Lebensmittelrechts).

Informationen zur Anmeldung finden Sie hier

Gaststätten mit Alkoholausschank

Für das Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke ist im Rahmen der Erstattung der Gewerbeanzeige eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu ist folgendes zu beachten:

  • Die Erstattung der Gewerbeanzeige ist spätestens 6 Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes durchzuführen. Der Beginn des Gaststättengewerbes ist erst zulässig, wenn alle nachstehenden Bescheinigungen, die der Zuverlässigkeitsprüfung dienen, vorliegen und sich hieraus keine Tatsachen ergeben haben, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
  • polizeilichen Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem zentralen Vollstreckungsverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de)
  • Bescheinigung in Steuerangelegenheiten des örtlich zuständigen Finanzamts

Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Sie sind jeweils bei den für den Wohnsitz des Gastgewerbetreibenden örtlich zuständigen Behörden zu beantragen. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person (z. B.: e. V. oder GmbH), so sind die Unterlagen für die zur Geschäftsführung bestellte/n Person/en vorzulegen. Ergänzend bedarf es der Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Vereinsregister bzw. aus dem Handelsregister des örtlich für den Vereinssitz oder Gesellschaftssitz zuständigen Amtsgerichtes. Für die Zuverlässigkeitsprüfung ist eine Gebühr zu erheben, die mindestens 55,00 EUR beträgt.

Informationen zur Gewerbeanmeldung finden Sie hier

Informationsflyer

Nichtraucherschutz, Jugendschutz, Sperrzeit, Immissionsschutz

Nichtraucherschutz:

Im Gaststättengewerbe ist das Rauchverbot die Regel. Hiervon erfasst ist nicht nur der Konsum von Tabakwaren, sonder auch der Konsum von E-Shishas und E-Zigaretten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen vom Rauchverbot zulässig. Nähere Informationen werden auf Nachfrage erteilt.

Jugendschutz:

Im Gaststättengewerbe sind zum Schutz minderjähriger Personen (unter 18 Jahre) gesetzliche Reglementierungen zu beachten. Dies betrifft im Wesentlichen den Aufenthalt Minderjähriger in Gaststätten und den Konsum von alkoholischen Getränken. Nähere Informationen werden auf Nachfrage erteilt.

Sperrzeit:

Sperrzeit ist die Zeit, zu der die Gaststätte geschlossen sein muss, sich die Gäste nicht mehr in der Gaststätte aufhalten dürfen und gaststättentypische Leistungen (Verzehr), nicht erbracht werden dürfen. Im Gaststättengewerbe sind Beschränkungen der Öffnungszeiten zu beachten. Für Gaststätten in geschlossenen Räumen gilt grundsätzliche eine Sperrzeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Für das Gaststättengewerbe unter freien Himmel gilt grundsätzlich eine Sperrzeit von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

Immissionsschutz:

Beim Betrieb eines Gaststättengewerbes sind Anforderungen des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Es muss gewährleistet sein, dass durch die Ausstrahlungswirkungen des Betriebes (insbesondere Lärm, Geruch) keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit verursacht werden.