Veranstaltungsanmeldungen

Wenn Sie eine Veranstaltung durchführen möchten, brauchen Sie meistens einige Genehmigungen. Ohne Antrag geht es dabei leider nicht. Im unteren Bereich dieser Seite finden Sie ein Formular, welches Ihnen die Antragstellung erleichtert.

Um das Verfahren für Sie möglichst einfach zu gestalten und Ihnen zusätzliche Wege zu ersparen, werden alle weiteren im Genehmigungsverfahren zuständigen oder beteiligten Fachbehörden direkt durch uns informiert. Die fertigen Genehmigungen erhalten Sie gebündelt durch das Veranstaltungsmanagement: entweder per Post oder durch Abholung.

Wichtig für Ihren Antrag: Je detaillierter Ihre Angaben in dem Antrag sind, desto reibungsloser kann er auch bearbeitet werden.

Hinweise:

Zunächst einmal sollten Sie genau wissen, was im Rahmen Ihrer Veranstaltung alles passieren soll. Faktoren wie Ort, Zeitpunkt, Art und Dauer einer Veranstaltung sind entscheidend für die Beurteilung, ob und wie Ihre Veranstaltung genehmigt werden kann. Bitte haben Sie dabei Verständnis dafür, dass nicht jede Veranstaltungsidee auch tatsächlich genehmigt werden. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite, um Ihnen zu helfen. Wenn wir doch einmal ablehnen sollten, dann nur, weil stichhaltige Gründe uns keine andere Wahl lassen.

  • Veranstaltungen können sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum stattfinden und müssen frühzeitig, möglichst vor Beginn der Planungen, in der Stadtverwaltung angezeigt werden.
  • Für die Sicherheit der Teilnehmer, Besucher und Gäste ist der Veranstalter verantwortlich. Ein Einsatz von Rettungs- und Sanitätsdienst kann aufgrund der Größenordnung möglich sein.
  • Veranstalter haben bei der Planung und Vorbereitung das besondere Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Möglicherweise muss ein Sicherheits-, Kontroll- oder Nachtdienst beauftragt werden.
  • Ort und Zeitpunkt sollten frühzeitig dem Ordnungsamt bekanntgegeben werden, damit eine Kollision mit anderen Veranstaltungen verhindert wird.
  • Sollen abnahmepflichtige Bauten bzw. Einbauten (Zelte, Bühnen, Tribünen ab 75 qm und / oder 5,00 m Höhe) erfolgen, so sind die erforderlichen Unterlagen (Prüfbücher, Bestuhlung- und Einrichtungspläne) rechtzeitig beim Bauaufsichtsamt der Stadt Fulda einzureichen.
  • Standbetreiber, Imbiss und Catering auf der Veranstaltungsfläche müssen mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung gemeldet werden.
  • Verkehrsrechtliche Absperrungen und sonstige Maßnahmen sollten rechtzeitig abgesprochen werden.
  • Musikveranstaltungen bedürfen konkreter Absprachen wegen der Einhaltung der Richtwerte nach der TA-Lärm und baurechtlicher Vorgaben.
  • Möchten Sie ein Feuerwerk veranstalten? Melden Sie dies bitte gleich mit an, damit es rechtzeitig genehmigt werden kann.
  • Manche Veranstaltungen benötigen Versicherungsschutz und Sicherheitskonzepte.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Veranstaltung genehmigungspflichtig ist oder Sie andere Fragen haben, rufen Sie uns bitte an, wir beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Veranstaltungen auf einer öffentlichen Fläche

Zum Durchführen von Veranstaltungen auf einer öffentlichen Fläche bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis, da die öffentliche Fläche über den normalen Gebrauch hinaus in Anspruch genommen wird. 

Sondernutzungsgebühren

Die Sondernutzungsgebühr für religiöse, kulturelle oder gemeinnützige Zwecke, die nicht der Erzielung von Einnahmen dienen, beträgt 50,00 € pro/Tag (p/T). Sondernutzungen durch Parteien und Wählergruppen sind gebührenfrei.

Sondernutzung für kommerzielle Zwecke:

- auf dem Bahnhofsplatz bis 50 m² = 125,00 € p/T

- auf dem Bahnhofsplatz über 50 m² = 250,00 € p/T

- auf dem Universitätsplatz bis 50 m² = 250,00 € p/T

- auf dem Universitätsplatz über 50 m² = 500,00 € p/T

- auf sonstigen Straßen, Wegen und Plätzen = 100,00 € p/T

Rechtliche Grundlagen

 


Formular
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Feuerwerk - Pyrotechnik

Das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen / Sätzen (Feuerwerk) ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes, neben allen dazugehörigen Verordnungen, nur vom 31.12. bis 01.01. erlaubt.

In Ausnahmefällen wird durch die Ordnungsbehörde auf schriftlichen Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Erteilung dieser Genehmigung zum Zünden von pyrotechnischen Gegenständen ist mind. 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk in schriftlicher Form zu beantragen. Jedem Antrag muss eine Skizze des Abbrennortes beigefügt werden, um die erforderlichen Sicherheitsabstände zu Gebäuden und anderen brennbaren Einrichtungen / Gegenständen zu überprüfen. Die Ordnungsbehörde wird in jedem Fall vom zuständigen Brandschutzamt eine Stellungnahme einholen, bei Bedarf auch eine Ortsbesichtigung vornehmen.

Im Einzelfall kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Verwaltungsgebühren belaufen sich auf 150,-- Euro. Als spätester Zündzeitpunkt bei privaten Feuerwerken ist 22.30 Uhr festgesetzt. Hier steht das Ruhebedürfnis der Anwohner im Vordergrund. In den Sommermonaten sind die Lichtverhältnisse zu dieser Uhrzeit zu berücksichtigen - ein späteres Zünden wird nicht genehmigt. Weiterhin ist bei lang anhaltender Trockenheit und einer damit verbundenen ausgerufenen Waldbrandgefahr jede feuergefährliche Handlung untersagt; dazu gehört auch das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen / Sätzen – auch wenn bereits eine Ausnahmegenehmigung durch die Ordnungsbehörde erteilt wurde - darf das Feuerwerk dennoch nicht gezündet werden. Der Antragsteller hat die Pflicht sich bei der Zentralen Leitstelle nach einer möglichen Waldbrandgefahr zu erkundigen.


Lotterie

Definition

Jede öffentliche Ausspielung bzw. Lotterie von geringwertigen bzw. bedeutenden Gegenständen bedarf nach § 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) einer Erlaubnis. Die Verwendung des Reinerlöses muss feststehen und für jedermann ersichtlich sein.
 

Voraussetzungen

  • schriftlicher Antrag, spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung
  • Nennung der Verwendung des Reinerlöses

Tombola

Eine Tombola darf nur nach den gesetzlichen Vorschriften der Lotterieverordnung genehmigt werden wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • für die Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,
  • ihr Ertrag Zwecken zugute kommt,
  • die allgemeiner Billigung sicher sind,
  • der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen
  • und der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet.

Versammlungen

Kundgebungen, Versammlungen, Demonstrationen

Rechtliche Grundlagen

Das Hessische Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Versammlungen in Hessen. Dieses Gesetz schützt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und gewährleistet gleichzeitig, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleiben. 

Anzeigepflicht

Personen, die eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchführen möchten, müssen einer Anzeige- und Mitteilungspflicht nachkommen. Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung (Einladung von Teilnehmern oder Aufruf mit unterschiedlichen Medien) bei der zuständigen Versammlungsbehörde anzuzeigen. Sie können hierfür gerne das nachstehende Anzeigeformular der Stadt Fulda nutzen. 

Die Anzeige muss den geplanten Ablauf der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf. Sie muss Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift (persönliche Daten) der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, enthalten. 

Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nicht anzeigepflichtig. 

Beschränkungen

Die zuständige Versammlungsbehörde kann zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Beschränkungen erteilen. Diese können sich unter anderem auf die Route eines Demonstrationszuges oder auf Sicherheitsmaßnahmen beziehen. Die Beschränkungen sollen sicherstellen, dass die Versammlung friedlich und störungsfrei verläuft. 

Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13 DS-GVO


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Sondernutzung für Werbeständer (z. B. Kundenstopper) und Warenauslangen

Allgemeine Informationen

Für das Aufstellen eines Werbeständers (z. B. Kundenstopper, Eistüte etc.) oder einer Warenauslage vor Ihrem Geschäft im öffentlichen Straßenraum benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Öffentlicher Verkehrsraum sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wird der Gebrauch des öffentlichen Straßenraums als Gemeingebrauch bezeichnet. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums über diesen Gemeingebrauch hinaus, bedarf einer Sondernutzungserlaubnis, die vor Inanspruchnahme beantragt und genehmigt werden muss.

Allgemeine Informationen zur Sondernutzung an öffentlichen Straßen entnehmen Sie bitte der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren sowie den dazugehörigen Richtlinien zur Satzung.

Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnis nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.). Die Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Werbeständer

  • Für jedes Geschäft ist nur ein Werbeständer pro Geschäftseingang zulässig.
  • Die Aufstellung darf nur an der Stätte der eigenen Leistung erbracht werden und muss direkt an der Gebäudefassade erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend eine andere Aufstellung erfordern. Ausnahmen gibt es in den Fußgängerzonen.
  • Bei einem Gehweg muss nach der Aufstellung eine Restgehwegbreite von 1,60 m verbleiben.
  • Die Aufstellung ist nur zulässig, wenn nicht gleichzeitig Warenauslagen aufgestellt werden und darf nur während den Öffnungszeiten des Geschäftes erfolgen.

Warenauslagen

  • Pro Geschäft sind max. 2 Typen von Warenauslagen (Ständer, Regale etc.) zulässig.
  • Die Aufstellung darf nur an der Stätte der eigenen Leistung erbracht werden und soll direkt an der Gebäudefassade erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend eine andere Aufstellung erfordern. Ausnahmen gibt es in den Fußgängerzonen.
  • Bei einem Gehweg muss nach der Aufstellung eine Restgehwegbreite von 1,60 m verbleiben.
  • Von den Warenauslagen aus darf kein Verkauf erfolgen.
  • Die Aufstellung ist nur zulässig, wenn nicht gleichzeitig Werbeständer aufgestellt werden und darf nur während den Öffnungszeiten des Geschäftes erfolgen.

Sämtliche o. g. Sondernutzungen sind gebühren- und genehmigungspflichtig. Im unteren Bereich dieser Seite finden Sie das Formular, welches Ihnen die Antragstellung erleichtert. Bitte fügen Sie bei der Beantragung einer Warenauslage einen Lageplan bzw. eine Skizze bei. In dem Leitfaden finden Sie alle Informationen zur Sondernutzungssatzung und deren Richtlinien noch einmal zusammengefasst.
Sondernutzungsgebühren: Für die Sondernutzungserlaubnis werden Gebühren erhoben. Die Gebühren setzen sich zusammen aus Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren. Die Gebühr beträgt monatlich 6,00 Euro pro angefangenem m². 


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Sondernutzung für Außengastronomie (Bestuhlung)

Allgemeine Informationen

Für die Nutzung von Außengastronomie im öffentlichen Straßenraum vor Ihrem Lokal, Straßencafé etc. benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Öffentlicher Verkehrsraum sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wird der Gebrauch des öffentlichen Straßenraums als Gemeingebrauch bezeichnet. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums über diesen Gemeingebebrauch hinaus bedarf einer Sondernutzungserlaubnis, die vor Inanspruchnahme beantragt und genehmigt werden muss.

Allgemeine Informationen zur Sondernutzung an öffentlichen Straßen entnehmen Sie bitte der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren sowie den dazugehörigen Richtlinien zur Satzung. Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.) Die Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Außengastronomie

Die aufgestellten Tische und Sitzgelegenheiten müssen sich städtebaulich und stadtgestalterisch einfügen und jederzeit transportabel sein.

  • Die Außenbestuhlung ist in Form, Material und Farbe einheitlich zu gestalten.
  • Festzeltgarnituren, einfachste Plastikmöbel und sonstige geringwertige Möbilierungselemente dürfen nicht aufgestellt werden.
  • Schirme dürfen während der erlaubten Sondernutzungszeiten geöffnet werden und müssen eine Mindestdurchgangshöhe von 2,20 m haben.
  • Die Schirmbespannung muss nach den Richtlinien zur Sondernutzungssatzung einfarbig in den Farben RAL 1013 Perlweiß, 1014 Elfenbein, 1015 Hellelfenbein, 6005 Moosgrün, 6019 Weißgrün, 7035 Lichtgrau, 7044 Seidengrsu, 9001 Cremeweiß, 9002 Grauweiß, 9003 Signalweiß, 9010 Reinweiß, 9016 Verkehrsweiß, 9018 Papyrosweiß, 3003 Rubinrot, 3022 Lachsrot oder 3031 Orientrot sein.
  • Bei einem Gehweg muss nach der Aufstellung eine Restgehwegbreite von 1,60 m verbleiben.
  • Rettungswege und Wege für den Lieferverkehr sind frei zu halten.

Wie beantrage ich eine Sondernutzungserlaubnis und was benötige ich?
Sämtliche o. g. Sondernutzungen sind gebühren- und genehmigungspflichtig. Im unteren Bereich dieser Seite finden Sie ein Formular, welches Ihnen die Antragstellung erleichtert. Bitte fügen Sie bei der Beantragung einer Genehmigung für Außengastronomie einen Lageplan bzw. eine Skizze bei. In dem Leitfaden finden Sie alle Informationen zur Sondernutzungssatzung und deren Richtlinien noch einmal zusammengefasst.

Sondernutzungsgebühren: Für die Sondernutzungserlaubnis werden Gebühren erhoben. Die Gebühren setzen sich zusammen aus Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren. Die Gebühr beträgt monatlich 5,00 Euro pro angefangenem m².


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Sondernutzung für Informationsstände / Verteilen von Handzetteln (Flyer)

Allgemeine Informationen

Zur Durchführung eines Informationsstandes und zum Verteilen von Flyern ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, da die öffentliche Fläche (Bürgersteig, öffentlichen Plätze usw.) über den normalen Gebrauch hinaus in Anspruch genommen wird. Hierfür ist zunächst ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser muss spätestens eine Woche vor Durchführung des Informationsstandes bzw. des Verteilens der Flyer beim Magistrat der Stadt Fulda - Rechts- und Ordnungsamt - gestellt werden. Ihren Antrag können Sie formlos unter der E-Mail Adresse ordnungsamt@fulda.de einreichen. 

Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Die Sondernutzungserlaubnis wird schriftlich nur auf Zeit oder auf Widerruf gegen Entrichtung einer Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühr erteilt. Sie erlischt automatisch mit Ablauf der Zeit oder mit Zugang des Widerrufs beim Erlaubnisnehmer.

Bei Nichtinanspruchnahme besteht kein Erstattungsanspruch. Bei Nichteinhaltung der gegebenen Auflagen kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeldfestsetzung gegen den Erlaubnisinhaber / Verantwortlichen durchgeführt werden. 

Sondernutzungsgebühren

Sondernutzung für religiöse, kulturelle oder gemeinnützige Zwecke, die nicht der Erzielung von Einnahmen dienen bis 50,00 € pro/Tag (p/T). Sondernutzungen durch Parteien und Wählergruppen sind gebührenfrei. 

Sondernutzung für kommerzielle Zwecke:

- auf dem Bahnhofsplatz bis 50 m² = 125,00 € p/T

- auf dem Bahnhofsplatz über 50 m² = 250,00 € p/T

- auf dem Universitätsplatz bis 50 m² = 250,00 € p/T

- auf dem Universitätsplatz über 50 m² = 500,00 € p/T

- auf sonstigen Straßen, Wegen und Plätzen = 100,00 € p/T

- vor dem eigenen Geschäft / Sonderaktionen = 50,00 € p/T

- Verteilen von Handzetteln pro Straße / Platz = 50,00 € p/T

- Automaten bis 2 qm², im Übrigen gelten die o. a. Spiegelstriche = 100,00 € p/M

Rechtliche Grundlagen

Sondernutzung für Plakatierungen

Allgemeine Informationen

Das kulturelle Leben in Fulda zeichnet sich durch eine vielfältige Veranstaltungskultur aus. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, Aufführungen sind in Fulda Teil der kulturellen Vielfalt. Die städtischen Richtlinien bestimmen, wie und wo die Plakatierung, die Veranstaltungswerbung, angebracht werden darf. Diese Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden und das Stadt- und Straßenbild erhalten aber auch verbessern.

Folgendes gilt es zu beachten:

Für die Veranstaltungswerbung gibt es gekennzeichnete, zulässige Werbeflächen an

  • Laternenmasten
  • Litfaßsäulen und Anschlagtafeln
  • Großwerbetafeln an den Ortseingängen
  • Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum ist genehmigungspflichtig!
  • Die Genehmigung wird jeweils für spezielle Anschlagstellen bzw. Hängestellen erteilt.

Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen darf nicht plakatiert werden.

Zum Aufstellen von Plakatständern ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, da die öffentliche Fläche über den normalen Gebrauch hinaus in Anspruch genommen wird. Eine Sondernutzungserlaubnis kann formlos, jedoch in schriftlicher Form beantragt werden (plakatierung@fulda.de). Sie können jedoch auch gerne den unten stehenden Plakatierungsantrag nutzen. Mit der Genehmigung erhalten Sie für jedes genehmigte Plakat einen Aufkleber. Die Stückzahl der Plakate ist begrenzt. Eine Genehmigung zur Plakatierung kann nur für Sonderveranstaltungen in der Stadt Fulda, in Einzellfällen auch für Veranstaltungen in den Gemeinden Künzell, Petersberg und Eichenzell genehmigt werden.

Sondernutzungsgebühren

Aufstellen von Plakattafeln bzw. Plakatständern für Plakate bis zur Größe DIN A1 = 3,00 € pro Plakat / pro Woche

Plakatierungen durch Parteien und Wählergruppen für Veranstaltungen = gebührenfrei

Rechtliche Grundlagen


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Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Neben der Polizei überwachen die Städte und Gemeinden auf ihrem jeweiligen Gebiet sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr. Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren werden durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes abgeschlossen oder durch Bußgeldbescheid geahndet. Die Zuständigkeit kommunaler Verkehrsüberwachungen liegt bei den Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden.

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten ist das Amt für Straßenverkehr und Parken zuständig.

Sie erreichen das Amt für Straßenverkehr und Parken unter der E-Mail-Adresse: verkehrsowi@fulda.de


Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

Die Hauptaufgabe ist die Ahndung von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Dazu zählen unter anderem:

  • Lärmbeschwerden
  • Verstöße gegen das Melderecht
  • Füttern von Tauben
  • Unerlaubte Sondernutzungen
  • Plakatieren ohne Genehmigung
  • Unangeleinte Hunde
  • Verstöße gegen das Abfallrecht
  • etc.

Die für die Ordnungswidrigkeit verantwortliche Person wird ermittelt und erhält vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Äußert sich der / die Betroffene zu dem Tatvorwurf, entscheidet die Bußgeldstelle, ob ein Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

Das Bußgeld wird unter Würdigung be- oder entlastender Umstände und unter Einhaltung der Gleichbehandlung von gleich gelagerten Fällen im Bußgeldbescheid festgesetzt.

Für Allgemeine Ordnungswidrigkeiten ist das Rechts- und Ordnungsamt zuständig.

Sie erreichen das Rechts-und Ordnungsamt unter der E-Mail-Adresse: allgowig@fulda.de

Hunde

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.

Voraussetzungen:

Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.

Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Die Steuersätze betragen

für den ersten Hund                                         75 EUR
für den zweiten Hund                                     120 EUR
für den dritten und jeden weiteren Hund          150 EUR
für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung     600 EUR

Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt Fulda.

Hundesteuersatzung 


An- und Abmeldung eines Hundes zur Hundesteuer

Die Hundehalterin/der Hundehalter ist  verpflichtet, den Hund bei der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres anzumelden:

  • bei Zuwachs durch Geburt von einer bereits gehaltenen Hündin innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist,
  • in den übrigen Fällen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes.

Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben.


Formulare
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Kategorien: Hunde | Größe: 447 KB
Kategorien: Hunde | Größe: 409 KB

Gefährliche Hunde / Kampfhunde

Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.

In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren, ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten - unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind.

Ferner sind unter anderem Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen:

  • Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire-Bullterrier,
  • Bullterrier,
  • American Bulldog,
  • Dogo Argentino,
  • Kangal (Karabash),
  • Kaukasischer Owtscharka und
  • Rottweiler.

Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.

Für die Erlaubnis sind nachfolgende Unterlagen / Voraussetzungen erforderlich:

  • Wesenstest des Hundes
  • Sachkundenachweis des Halters
  • Führungszeugnis
  • Chipnummer des Hundes
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Nachweis über entrichtete Hundesteuer
  • Nachweis der artgerechten Haltung
  • Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die erstmalige Erlaubnis kostet 125,00 €, eine Verlängerung 75,00 €.
Eine vorläufige Erlaubnis ist möglich, auf 8 Wochen befristet und gebührenfrei.

Hessische HundeVO


Formular
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Rattenbefall

Informationen zur Bekämpfung

Ratten gelten nach dem Infektionsschutzgesetz als tierische Schädlinge und müssen deshalb aus Gründen des Gesundheitsschutzes bekämpft werden. Sollten Sie in einem Haus leben, in dem die Ratten zur Plage werden, sollten Sie sich an Ihren Haus- bzw. Grundstückseigentümer wenden. Dieser kann dann darüber entscheiden, ob er selbst entsprechende Fertigpräparate auslegt (in jeder Drogerie oder Garten-Center erhältlich) oder eine Fachfirma beauftragt. Diese findet man am schnellsten im Branchenverzeichnis unter dem Stichwort "Schädlingsbekämpfung".

Verweigert der Vermieter diese Maßnahme, kann sich der Mieter an das zuständige Ordnungsamt wenden. Hierbei muss eine Kopie der schriftlichen Aufforderung des Mieters vorliegen.

Bei Rattenfunden an öffentlichen Orten wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Stadt Fulda.

Tauben

Stadttauben sind verwildete Nachkommen der Haustauben. Diese stammen ursprünglich von der Felsentaube ab, die noch heute wild an steilen Klippen von Küsten in Felsenhöhlen lebt. Daraus erklärt sich die Vorliebe der Stadttaube für Nistplätze auf hochgelegenen Balkonen, Mauernischen und auf Simsen. Durch das milde Klima, ausreichend Nahrung durch Fütterung und Wohlstandsmüll sowie keine natürlichen Feinde stellt der Lebensraum "Stadt" günstige Bedingungen für die Vermehrung dar. 

Tauben brüten paarweise. In der Regel bleibt ein Taubenpaar ein Leben lang zusammen. Das Taubenweibchen legt jeweils zwei Eier in ein Nest. Nach rund 18 Tagen Brutzeit schlüpfen die Jungen. Mit 35 bis 40 Tagen fliegen die Jungen aus und begleiten ihre Eltern auf der Nahrungssuche bis sie selbstständig sind. Tauben haben inzwischen die Fähigkeit sich das ganze Jahr über zu vermehren. Ein Taubenpaar kann somit bis zu sieben Mal im Jahr jweils 2 Eier ausbrühten.

Die Fortpflanzungsaktivität und die Anzahl der Tauben werden durch die Nahrungsmenge gesteuert. Circa 20 bis 30 Gramm Nahrung benötigt eine Taube pro Tag. Sie ernährt sich fast ausschließlich pflanzlich. Zur natürlichen Nahrung gehören Samen, Knospen, Würmer, Insekten und Steinchen zur Mineralienaufnahme. Stadttauben haben sich vollständig an das Nahrungsangebot in der Stadt angepasst und sind zunehmend Allesfresser. 

Was gilt in Fulda?

Das Füttern von wilden Tauben ist in Fulda verboten!

Bei Verstößen drohen Geldbußen bis zu 5.000 Euro. 

Was ist das Problem?

Es gibt zu viele Tauben in der Stadt!

  • Gründe hierfür ist das umfangreiche Angebot an Nahrung durch Nahrungsabfälle und der Rückgang der natürlichen Feinde.
  • Jährlich produziert eine Taube bis zu 12 Kilogramm Kot.
  • Taubenkot verschmutzt und beschädigt Gebäude und Fahrzeuge. 
  • Taubenkot ist abstoßend, unghygienisch und kann zu Krankheitsübertragungen führen.
  • Die Reinigung unserer Stadt ist sehr teuer und aufwendig.

Was können Sie tun?

  • Hinterlassen Sie keine Nahrungsabfälle auf unseren Straßen und Plätzen.
  • Sprechen Sie Menschen an, die Tauben füttern und weisen Sie auf die Folgen der Überfütterung hin.
  • Verzichten Sie auf Maßnahmen, die Tauben töten oder ihnen Schmerzen zufügen: Gifteinsatz oder Abschuss ist strafbar.
  • Verschließen Sie mögliche Nistplätze an und in Gebäuden.
  • Vermeiden Sie längere Aufenthalte an Nistplätzen und den direkten Kontakt mit Taubenkot. 

Transport gefährlicher Güter

Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Je nach Art und Menge eines gefährlichen Gutes sind die unterschiedlichsten Vorschriften in Abhängigkeit des Transportweges (Straße, Schiene, Wasser und Luft) zu beachten. So kann es erforderlich werden, dass das Transportfahrzeug mit Gefahrzetteln und orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen ist.

Zusätzlich müssen die unterschiedlichsten Verantwortlichen (Verpacker, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrzeugführer, Entlader, Empfänger usw.) eine Reihe von Pflichten einhalten. Dazu kann auch die Festlegung eines bestimmten Transportweges zählen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Gefahrgut - Recht / Vorschriften.

Was sind gefährliche Güter?

Jede Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegt in Deutschland dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG). Danach versteht man unter gefährlichen Gütern Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tiere und Sachen ausgehen können.

An wen muss ich mich wenden?

Je nach Art und Menge der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.
Für die Überwachung der Betriebe sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen), auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) sowie die Polizei zuständig.
Im Land sind für den Transport radioaktiver Güter, soweit nicht andere oder Bundesbehörden zuständig sind, das Umweltministerium zuständig.

Rechtsgrundlage

- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf
  der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
- (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB)
  Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
  (ADR) Anlagen A und B