Allgemeine Informationen zur Kommunalwahl am 15.03.2026

Am 15.03.2026 finden in Hessen die Kommunalwahlen statt. Bei diesen Wahlen werden in Fulda folgende Gremien neu gewählt:

Die Wahl wird nach dem sogenannten d´Hondtschen Höchstzahlverfahren durchgeführt. Eine Verhältniswahl, welche mit der Personenwahl verbunden ist. Nach den Einwohnerzahlen bemessen, können Sie in Fulda 59 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, 24 Ortsbeiräte je 5 bzw. 7 Sitzen und 11 Vertreterinnen und Vertreter des Ausländerbeirats wählen.

Wer kann wählen?

Wahlberechtigt bei der Kommunalwahl 2026 sind alle Personen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens sechs Wochen in Fulda ihren Hauptwohnsitz haben und entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzen.

Wer kann gewählt werden?

Nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist wählbar, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und:

  1. am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist, also spätestens am 15.03.2008 geboren ist, und
  2. seit mindestens drei Monaten – also seit 15.12.2025 – seinen Hauptwohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Fulda hat. Für die Wahl zum Ortsbeirat gilt dies entsprechend für den jeweiligen Ortsbezirk.

Auch Bürgerinnen und Bürger eines EU-Mitgliedstaates mit Hauptwohnsitz in Fulda sind bei der Kommunalwahl wählbar und können in kommunale Ämter gewählt werden. Vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer durch gerichtliche Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.

Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Kandidatinnen und Kandidaten werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Parteimitglieder oder ihrer gewählten Vertreter im Wahlkreis aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Dabei sollen Frauen und Männer möglichst gleichermaßen berücksichtigt werden.

Die Aufstellung darf frühestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit beginnen, die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 18 Monate davor außer bei einer Wiederholungswahl im gesamten Wahlkreis.

Alle Teilnehmer der Versammlung können Vorschläge einbringen. Die Bewerberinnen und Bewerber bekommen Gelegenheit, sich und ihr Programm vorzustellen. 

Für die Aufstellung der Ortsbeiratskandidaten kann auch eine Versammlung auf Gemeindeebene stattfinden, in der alle Ortsbeiratswahlvorschläge gemeinsam erarbeitet werden.

Über den Ablauf der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die Ort, Zeit, Einladung, Teilnehmerzahl, Abstimmungsergebnisse sowie die Vertrauenspersonen enthält. Diese Niederschrift wird vom Versammlungsleiter, Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern unterschrieben, die gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt bestätigen, dass die Wahl geheim und ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Inhalt der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss folgendes beinhalten:

  1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und die gegebenenfalls verwendete Kurzbezeichnung. Die Namen neuer Parteien und Wählergruppen müssen sich von denen bereits bestehender deutlich unterscheiden 
  2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen/Bewerber.

    Weist eine Bewerberin/ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Be-bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle ihres/seines Wohnortes (Hauptwohnung) den Ort ihrer/seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
     
  3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson und gegebenenfalls deren Ersatzpersonen. 

Jeder Wahlvorschlag muss nach dem § 11 Abs. 3 Satz 1 KWG von der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter, die von der Nominierungsversammlung benannt worden sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  1. Die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin/der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Annahme der Wahl gehindert ist.
  2. Wählbarkeitsbescheinigungen des Bürgerbüros Fulda, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber wählbar sind.
  3. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen/Bewerber aufgestellt worden sind, mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt.
  4. Gegebenenfalls die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner.

Alle notwendigen Vordrucke finden Sie auf der Website des Landeswahlleiters.

Unterstützungsunterschriften

Um zu verhindern, dass aussichtslose Wahlvorschläge eingereicht werden, verlangt das Kommunalwahlgesetz (KWG) einen Nachweis über eine gewisse Unterstützung durch Wahlberechtigte.

Für Wahlvorschläge der Parteien, die im aktuellen Hessischen Landtag oder Bundestag mit mindestens einer/einem Abgeordneten vertreten sind, müssen diesen Nachweis nicht erbringen, § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG. Für sie reicht die Unterschrift der benannten Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung. Unter der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit des § 11 Abs. 4 KWG ist die Wahlzeit des jeweiligen Parlaments zu verstehen.

Ausreichend sind die Unterschriften der beiden Vertrauenspersonen auch dann, wenn die Partei oder Wählergruppe seit Beginn der laufenden Wahlzeit mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter zwar nicht im Bundestag oder Hessischen Landtag, aber dem zu wählendem Vertretungsorgan (Stadtverordnetenversammlung oder Ortsbeirat) vertreten war.

Wenden Sie sich für das Vordrucksmuster KW Nr. 7 an wahlen@fulda.de. 

Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am 69. Tag vor dem Wahltag. Das ist 

Montag, der 05.01.2026, 18:00 Uhr

Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig vor dem Stichtag eingereicht werden, damit eventuelle Mängel, die ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnten, noch rechtzeitig korrigiert werden können.

Die Abgabe ist während den Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Fulda möglich:

Bürgerbüro
Schlossstraße 1
36037 Fulda

Der Wahlvorschlag soll auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden und darf beliebig viele Bewerberinnen/Bewerber enthalten. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Eine Bewerberin/Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin/Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Stimmzettel

Auf dem Stimmzettel werden für die Verhältniswahl für jeden Wahlvorschlag nur so viele Kandidaten aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind (§ 16 Abs. 2 Satz 8 KWG).

Wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, werden alle Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel ohne Angabe des Wahlvorschlagsträgers aufgeführt (§ 16 Abs. 3 KWG).

Bevorstehende Wahlen

Wahlart Wahltag Wahlperiode
Kommunalwahlen 15.03.2026 5 Jahre
Ausländerbeiratswahlen 15.03.2026 5 Jahre
Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters Frühjahr 2027 6 Jahre
Wahl zum Hessischen Landtag Herbst 2028 5 Jahre
Wahl zum Europäischen Parlament Sommer 2029 5 Jahre

Wahlhelfer werden

Die Demokratie lebt von der aktiven Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am politischen Prozess. Wahlen sind ein Grundbestandteil. Die Durchführung einer Wahl ist jedoch nur mit einer Vielzahl ehrenamtlicher HelferInnen möglich. In Fulda werden bei jeder Wahl bis zu 850 WahlhelferInnen in allen Wahlbezirken benötigt. Viele engagieren sich bereits seit Jahren. 

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