Was ist die Eingliederungshilfe?

Leistungen der Eingliederungshilfe können Menschen mit wesentlichen oder drohenden Behinderungen erhalten, die in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind.

Eingliederungshilfe wird gewährt, um möglichst selbstständig in der Gesellschaft teilhaben zu können. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

Die Eingliederungshilfeleistung soll Menschen mit wesentlicher oder drohender Behinderung dazu befähigen, die Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Zur Erfüllung der Aufgabe der Eingliederungshilfe werden die Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich, unterstützt.

Gesetzlich verankert ist die Eingliederungshilfe im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Teil 2.


Beispiele für verschiedene Eingliederungshilfeleistungen

  • Allgemeine Frühförderung und Frühförderung für Sinnesbeeinträchtigte
  • Integrationsmaßnahme in einer Kindertagesstätte
  • Teilhabeassistenz in Regel- oder Förderschulen
  • Autismustherapie und Beratung
  • Assistenzleistungen für Kinder/ Jugendliche
  • Hilfsmittel

Die Leistungen können auch in Form eines persönlichen Budgets gewährt werden. 

Zuständigkeit

Zuständig für Leistungsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Fulda begründen, ist das Amt für Jugend, Familie und Senioren - Abteilung Zentrale Aufgaben – Sachgebiet Eingliederungshilfe.

In Hessen bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem sogenannten Lebensabschnittsmodell (§ 2 HAG/SGB IX). Hieraus ergibt sich folgende Aufteilung:

Lebensabschnitt 1 wird bis zur Beendigung der Schulausbildung gefasst. Zuständig ist der kommunale Träger (Stadt Fulda).

Lebensabschnitt 2 und 3 beginnt nach Beendigung der Schulausbildung. Zuständig ist der überörtliche Träger (Landeswohlverband Hessen (LWV))

Entsprechende Formulare und Kontaktdaten finden Sie unter:  LWV Hessen, Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel

Ansprechperson für den Kreis Fulda des LWV Hessen

Antragsformulare des LWV Hessen

Formulare & Unterlagen

Antragstellung

Um Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Die entsprechenden Antragsformulare sind weiter unten auf dieser Internetseite unter Formulare zu finden.

Zur Bearbeitung des Antrages werden zudem folgende Unterlagen benötigt:
 

  • Datenschutzerklärung
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Krankenkasse
  • Fachärztliche Gutachten
  • Berichte der Frühförderstelle
  • Therapeutenberichte
  • Berichte der Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie
  • Pflegegeldbescheid mit Pflegegutachten der Pflegekasse
  • Mitteilung der Pflegekasse: Bewilligung des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB IX

Manche Leistungen der Eingliederungshilfe sind einkommens- und vermögensabhängig. Es werden daher zur Überprüfung und Ausgestaltung des Anspruches Angaben zu dem Einkommen und Vermögen benötigt.

Wenn Sie beim Antragsverfahren Unterstützung und Begleitung durch eine unabhängige Stelle wünschen, steht Ihnen der Verfahrenslotse zur Verfügung.


Ablauf nach Antragstellung und Gesamtplanverfahren

Nachdem der Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen bei uns eingegangen ist, werden zunächst die Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Stellt sich bei der Zuständigkeitsprüfung heraus, dass ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, wird der Antrag an die zuständige Stelle gemäß § 14 SGB IX weitergeleitet. Bei Zuständigkeit unserer Behörde, prüft das Gesundheitsamt des Landkreises Fulda, ob eine Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis gemäß § 99 SGB IX aus medizinischer Sicht festgestellt werden kann.

Nach der Rückmeldung des Kreisgesundheitsamtes wird im Anschluss durch die Eingliederungshilfe eine Bedarfsermittlung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens gemäß §§ 117 ff. SGB IX beziehungsweise im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 SGB IX vorgenommen.  Auf Wunsch des leistungsberechtigten Menschen kann an dem Gesamtplanverfahren eine Person des Vertrauens beteiligt werden.

Besteht die Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis und liegt ein Bedarf vor, Eingliederungshilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, werden die beantragten Leistungen bewilligt. Die Leistungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen vorlagen (siehe § 108 SGB IX).

Sogenannte Leistungserbringer, wie zum Beispiel Fahrdienste oder Fachpersonal, führen die Eingliederungshilfeleistungen nach der Bewilligung aus.

Formulare

Für die Erstbeantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist ein (schriftlicher) Antrag notwendig. Im Folgenden sind eine Auflistung der Antragsformulare sowie weitere Informationsschreiben zu finden.

Leistungen der sozialen Teilhabe sind überwiegend einkommens- und vermögensabhängig.


Allgemein

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Spezielle Frühförderung

Die Antragsstellung erfolgt über die Frühförderstelle direkt: Landeswohlfahrtsverband Hessen


Integration in einer Kindertagesstätte

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Autismus-Therapie

​​​​​​​Sollte bei Ihrem Kind eine Verdachtsdiagnose oder eine gesetzte Diagnose auf Autismus bestehen und Sie eine Beratung oder eine Autismus-Therapie wünschen, melden Sie sich bitte direkt bei uns unter den rechts stehenden Kontaktdaten.

 


Teilhabeassistenz in einer Förder- oder Regelschule

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Weitere Eingliederungshilfen zur sozialen Teilhabe

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