Untere Naturschutzbehörde

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen. Das Rahmengesetz hierzu bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG).
Insbesondere nach deren Maßgabe sind Natur und Landschaft so zu schützen, dass

  1. die biologische Vielfalt,
  2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

Zuständig für den Naturschutz und die Umsetzung des Naturschutzrechts sind die unteren Naturschutzbehörden. Diese sind damit auch die privilegierten Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger.  Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden werden in den Landkreisen vom Kreisausschuss, in den Kreisfreien Städten und deren Städten wie im Falle bei der Stadt Fulda mit einer Einwohnerzahl von mehr als 50.000 vom Magistrat wahrgenommen. 

Schutzgebiete und Naturdenkmäler

Um uns auch in Zukunft an der Schönheit der Fuldaer Natur und Landschaften erfreuen zu können, muss unsere Umwelt geschützt und erhalten werden.

Besonders bedeutsame und seltene Naturbereiche werden streng geschützt und als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Hier steht die Natur an oberster Stelle. Die Landschaftsschutzgebiete sollen die Landschaft und ihre Lebensraumfunktionen schützen und erhalten, sie unterliegen jedoch auch der Nutzung durch den Menschen und ermöglichen eine erholsame Freizeitgestaltung. Im Fuldaer Stadtgebiet gibt es mehrere Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete. Als größtes Landschaftsschutzgebiet wurde die Fuldaaue mit ihren Seitenarmen in den vergangenen Jahren geschützt und kontinuierlich weiterentwickelt. Für die einzelnen Gebiete gibt es eine entsprechende Verordnung, die in der Geschäftsstelle der Unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden kann.  Zusätzlich zu den Schutzgebieten existieren im Stadtgebiet noch drei FFH-Gebiete. Hinter dieser Bezeichnung verbergen sich die Begriffe Fauna (Tiere), Flora (Pflanzen) und Habitat (Lebensraum) und ein europaweites Verbundsystem von Schutzgebieten für wildlebende Arten und deren Lebensräume. Die FFH-Gebiete in Fulda überschneiden sich mit einigen rechtskräftig ausgewiesenen Natur- und Landschaftsschutzgebieten.

Naturschutzgebiete im Fuldaer Stadtgebiet:

  • NSG "Fuldatal bei Lüdermünd" (5,2 ha)
  • NSG "Haimberg bei Mittelrode" (66,2 ha)
  • NSG "Zeller Loch" (4,8 ha)
  • NSG "Ziegeler Aue" (40 ha)
  • NSG "Horaser Wiesen" (60,5 ha)

Landschaftsschutzgebiete im Fuldaer Stadtgebiet:

  • LSG "Auenverbund Fulda" (646 ha)
  • LSG "Stadtkreis Fulda", bestehend aus Haubental (6,5 ha), Schnarrehohle (2,8 ha), Ratzegraben ( 1,2 ha) und Rote Hohle (0,9 ha)

FFH-Schutzgebiete im Fuldaer Stadtgebiet:

  • FFH-Gebiet " Zeller Loch"
  • FFH-Gebiet "Ziegeler Aue"
  • FFH-Gebiet "Obere und Mittlere Fuldaaue"

Eine Kartendarstellung der Schutzgebiete sowie gesetzlich geschützten Biotopen finden Sie unter:

http://natureg.hessen.de/mapapps/resources/apps/natureg/index.html?lang=de

Naturdenkmäler

Als Naturdenkmal werden Landschaftselemente bezeichnet, die aufgrund Ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit einen besonderen Schutz genießen. Im Fuldaer Stadtgebiet sind ausschließlich alte, besondere Bäume als Naturdenkmäler ausgewiesen. 

Katalog der Naturdenkmäler der Stadt Fulda, Stand 01.11.2018

Übersichtskarte der Naturdenkmäler der Stadt Fulda, Stand 01.11.2018

Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels sowie Eingriffe, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds erheblich beeinträchtignen.

Wer ein solches Vorhaben plant, benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Grundsätzlich ist hier die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes möglichst gering zu halten. Beeinträchtigungen sind gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.

Für die Eingriffs-/Ausgleichsplanung nach der Hessischen Kompensationsverordnung sind folgende Unterlagen mit einzureichen:

  • Bestandsplan mindestens im Maßstab M 1:500                                         3-fach 
  • Ausgleichsplan mindestens im Maßstab M 1:500                                       3-fach
  • Biotopwertbilanzierung                                                                           3-fach 
  • Begründung/Erläuterung in Textform                                                       3-fach 

 

Vorlage zur Biotopwertbilanzierung nach der Hessischen Kompensationsverordnung:

https://umwelt.hessen.de/umwelt-natur/naturschutz/eingriff-kompensation/kompensation

Checkliste_Hessische Kompensationsverordnung_Anlage 4

Projekte zur Förderung der städtischen Artenvielfalt

Parkanlagen und Grünflächen in städtischen Bereichen nehmen an Bedeutung für die heimische Tier- und Pflanzenwelt zu. Umso wichtiger wird es, die Arten- und Lebensraumvielfalt (Biodiversität) in der Stadt Fulda zu schützen, zu erhalten und zu fördern. Engagierte Bürgerinnen und Bürger können sich durch Projekte aktiv einbringen und ihren Beitrag zum Naturschutz leisten.

Artenschutz-Projekte

  • Förderung des Rebhuhns in der Fuldaer Feldflur seit 2019
  • Förderung von Blühstreifen in der Agrarlandschaft, Blühstreifen an der alten Heerstraße seit 2020
  • Förderung der Mehlschwalben im Stadtgebiet seit 2018
  • Projekt zur Förderung des Gartenrotschwanzes im Stadtgebiet 2017
  • Anlage von Blühflächen in Kitas und Grundschulen
  • Fuldaer Stadthonig, beinhaltet die Förderung von Bienen im Stadtgebiet

Mehlschwalben im Stadtgebiet

Befinden sich Lehmnester von Mehlschwalben an der Hausfassade, besteht die Möglichkeit Kotbretter unterhalb der Nester anzubringen. Durch diese Maßnahme können Verschmutzungen vermieden werden und die Nester können fortbestehen. Beratung hierzu finden Bürgerinnen und Bürger bei der Unteren Naturschutzbehörde.

Artenschutz bei Sanierung- und Abrissvorhaben

Bei Abrissvorhaben können Lebensstätten besonders oder streng geschützter Tierarten betroffen sein. Dies betrifft insbesondere bestimmte Vogel- und Fledermausarten. Vor einem geplanten Abriss oder einer Fassadensanierung sollte daher geprüft werden, ob sich z.B. Niststätten oder Quartiere in oder an der Hausfassade befinden.
Unter folgendem Link steht ein Merkblatt zur Berücksichtigung des Artenschutzes vor Abriss oder Sanierungsvorhaben zur Verfügung:

Merkblatt zum Artenschutz bei Sanierungs- und Abrissvorhaben

Informationen zum Thema Wespen und Hornissen

Wespen und Hornissen können als störend wahrgenommen werden, wenn sie sich ausgerechnet im Rollokasten, im Schuppen oder in einem Erdloch in der Nähe der Terrasse niedergelassen haben. Dabei besitzen sie zu Unrecht ein negatives Image, da sie eine wichtige Rolle für unseren Naturhaushalt und unser Ökosystem spielen.

Die Untere Naturschutzbehörde möchte den Bürgerinnen und Bürgern diese Insektenfamilie näherbringen und über deren Lebensweise, Schutzstatus, Gefährdung und Beratungsmöglichkeiten informieren.
 

Beratung zu Wespen und Hornissen


Die Untere Naturschutzbehörde bietet telefonische Beratungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Fulda bei Wespen- oder Hornissennestern an.
Bei Bedarf stehen Wespenberater der Stadt Fulda zur Verfügung, die vor Ort die Sachlage einschätzen und ggf. weitere Maßnahmen ergreifen können.
Bei den Wespenberatern handelt es sich um Spezialisten, die durch besondere Weiterbildungen in der Lage sind, die jeweilige Wespenart zu erkennen, deren Schutzstatus einzuschätzen und ggf. Umsiedlungs- oder Entfernungsmaßnahmen einzuleiten. In besonderen Fällen können auch andere Strategien dazu führen, dass das Wespen- oder Hornissennest über den Sommer ohne Gefahr erhalten bleiben kann.
 

Als Information zum richtigen Verhalten gegenüber Wespen und Hornissen steht folgendes Merkblatt zum Download bereit

Merblatt Wespen & Hornissen

Naturnaher (Vor-)Garten, Dachbegrünung, Staudenbeete: Artenvielfalt bei Bauvorhaben einplanen

Der Natur-(Vor-)Garten


Bei einer Neuplanung einer Immobilie oder bei einem Neuerwerb, stellt sich meist die Frage nach der Grün- und Gartengestaltung um und vor der Immobilie.
Die Gestaltung von naturnahen Gärten spielt im urbanen Raum für die Artenvielfalt eine erhebliche Rolle. Für manche Vogel-, Insekten- oder Säugetierarten bieten naturnahe Gärten wichtige Refugien zur Nahrungssuche oder zur Aufzucht ihrer Jungen.
Die Bürgerinnen und Bürgern haben bei der Gestaltung ihrer Gärten und Vorgärten die Gelegenheit, aktiv wertvollen Lebensraum zu schaffen und gleichzeitig zu einem positiven Mikroklima beizutragen, indem mehr kühlende Verdunstungsflächen entstehen. Zudem besitzen insbesondere naturnahe Vorgärten einen hohen ästhetischen Wert und verbessern das Stadtbild erheblich.
Die Untere Naturschutzbehörde ermutigt zur ökologisch hochwertigen Gestaltung der Vorgärten und Gärten beispielsweise durch pflegeleichte Staudenbeete, die wenig Arbeit bereiten, aber einen hohen naturschutzfachlichen Wert bieten.


Folgende Punkte tragen zur Gestaltung eines Naturgartens bei:

  • Anlage von Blühflächen (meist ein oder zweijährig) und/oder die Anlage von mehrjährigen Stauden und Blühgehölzen
  • Bei Heckenpflanzungen keine Bildung von gleichförmigen Heckenstrukturen, die sich nur aus einer Pflanzenart zusammensetzen (z.B. nur Lebensbaum), sondern Heckengestaltung mit unterschiedlichen Nährgehölzen wie Liguster, Schneeball, Heckenkirsche, Heckenrose oder Felsenbirne
  • "Wilde Ecken" tolerieren und stehen lassen, nicht alles regelmäßig mähen
  • Anbringen von Vogelnistkästen, Fledermauskästen und Insektenhotels
  • Bildung von Laubhaufen als Überwinterungsplätze für z.B. Igel

Dach- und Fassadenbegrünungen


Dachbegrünungen


Im Rahmen eines Neubaus einer Immobilie können Dachbegrünungen vorgesehen werden. Diese mögen auf dem ersten Blick unscheinbar wirken, haben aber ebenfalls eine naturschutzfachliche und ökologische Bedeutung.
Durch die Gestaltung als extensive oder intensive Dachbegrünung, können weitere Lebensräume entstehen. Dabei ist es empfehlenswert insbesondere auf die Auswahl der Pflanzenarten und einiger Gestaltungselemente zu achten.
Die Pflanzenauswahl sollte ein vielfältiges und kontinuierliches Blütenangebot berücksichtigen und eine Mischung aus Sedum-, Kräuter- und Gräserarten beinhalten. Die Naturschutzbehörde kann hierbei beratend hinzugezogen werden.
Zudem sollte ein humusarmes, mineralisches Substrat verwendet werden, um die Entwicklung trockenresistenter Arten zu fördern. Bei der Auswahl des Substrats ist ein erdig-sandiges Substrat einem Tonsplittergemisch vorzuziehen, da dieses als Lebensraum für Insekten dienen kann. Ist dies aus statischen Gründen nicht möglich, können Sandlinsen auf besonders tragbaren Stellen zur Erhöhung des Strukturreichtums eingebracht werden.
Als weitere Strukturelemente können kleine Ansammlungen von Lesesteinhaufen den Strukturreichtum fördern. Ebenso das Anbringen von Insekten- und Vogelnisthilfen.


Fassadenbegrünungen


Fassadenbegrünungen tragen für ein ausgeglichenes Stadt- und Gebäudeklima bei. Sie kühlen an heißen Sommertagen und isolieren bei winterlichen Temperaturen. Und auch sie bieten für viele Vogel- und Insektenarten eine potenziellen Nahrungs- und Lebensraum. Sie verändern das Stadtbild positiv und erhöhen die Lebensqualität.

Informationen zu Waschbär, Marder und Bilch

Waschbären und Marder unterliegen dem Jagdrecht. Aus diesem Grund ist das Fangen oder gar Töten der Tiere nur durch einen Jagdausübungsberechtigten erlaubt. Die Handhabung und der Einsatz von bestimmten Fallen zum Fangen der Tiere ist nur durch Jägerinnen und Jäger mit einer Berechtigung zur Fallenjagd zulässig. Zudem sind Waschbär, Marder und auch Bilche Wildtiere, die bei Bedrohung zubeißen und im schlimmsten Fall Krankheiten übertragen können.


Waschbär & Marder


Es rumpelt und poltert nachts auf dem Dachboden. Grund dafür sind keine übernatürlichen Phänomene, sondern ein pelziger Geselle mit Banditenmaske oder weißem Latz: ein Waschbär oder ein Marder. Hat sich eine komplette Waschbär- oder Marderfamilie den Dachboden als Eigenheim ausgesucht, kann es für den eigentlichen Hausbesitzer und den Hausbewohnern unangenehm werden. Nächtlicher Lärm, Zerstörung von Dämmmaterial, Schäden an Kabeln und unschöne Hinterlassenschaften in Form von sogenannter „Latrinen“ können die Folge durch die ungewollte Hausbesetzung sein. Marder hinterlassen auf dem Dachboden zudem Teile ihrer Nahrung. Finden sich also Knochen- oder Federreste auf dem Dachboden, handelt es sich sehr wahrscheinlich um einen Marder. Es ist daher ratsam, den Dachboden regelmäßig, insbesondere während des Sommers zu kontrollieren.
Bei der Vergrämung muss darauf geachtet werden, dass sich keine Jungtiere im Dachstuhl befinden, die eventuell zurückgelassen werden könnten.


Tipps zur Waschbär- und Marderabwehr:


Bevor es zum Verschluss von Einschlupflöchern oder Einstiegshilfen kommt, muss sichergestellt werden, dass sich keine Tiere mehr im Haus befinden. Ansonsten könnte es dazu kommen, dass die Tiere unbemerkt verenden. Das wäre zum einen für die Tiere sehr qualvoll und zum anderen würden üble Gerüche entstehen. Es müssen daher zunächst Vergrämungsmaßnahmen eingeleitet werden, um die Tiere aus dem Dachstuhl zu vertreiben.


Vergrämungsmaßnahmen

  • ein Radio auf den Dachboden stellen und für Lärm sorgen
  • den Dachboden regelmäßig begehen, um so für eine Störung zu sorgen
  • an die Decke klopfen, wenn Aktivitäten der Tiere feststellbar sind
  • die Tiere durch starke Gerüche, wie Essigessenz, Parfüm oder spezielle Anti-Marder-Sprays vertreiben
  • eventuell können auch kleine Bewegungsmelder mit Blitzlicht auf dem Dachboden installiert werden, die bei Bewegung aktiviert werden und die Tiere stören

Die Immobilie Marder- und Waschbär-sicher machen:

  • Äste, die an die Hausfassade heranreichen zurückschneiden, um Kletterhilfen zum Erreichen des Daches zu vermeiden
  • Anbringen von einem ein Meter breiten Blechstreifen oder einer Acrylmanschette am Fallrohr, um eine Aufstiegshilfe auszuschließen
  • Vermeiden einer Anlockung der Tiere durch den Komposthaufen, Hausmüll oder Fütterungen. Auf dem Kompost sollten demnach keine Essensreste wie Fleischreste, Brot oder Gekochtes ausgebracht werden. Der Hausmüll sollte stets verschlossen und die Tonnendeckel durch Steine beschwert werden, da Waschbären in der Lage sind, Mülltonen zu erklettern und die Deckel zu öffnen. Unterlassen Sie das Ausbringen von Katzenfutter im Außenbereich.
  • Eindringen durch Katzenklappen in das Gebäude verhindern. Alte Katzenklappen durch sensorgesteuerte Klappen ersetzen

Falls die genannten Maßnahmen keinen erhofften Erfolg zeigen, kann ein Kammerjäger hinzugezogen werden.


Bilche – Garten- und Siebenschläfer


Neben Waschbär und Marder, können uns die sogenannten Bilche oder Schlafmäuse ebenfalls einen Besuch abstatten. Zu dieser Familie gehörden der Garten- und Siebenschläfer sowie die Haselmaus. Mit den Mäusen haben die pelzigen Gesellen weniger zu tun. Vielmehr sind sie mit den Hörnchen verwandt.
Garten- und der Siebenschläfer nisten sich gerne auf Dachböden, in Schuppen oder in der Fassadendämmung ein und können so Schäden an Wänden und Isolationen anrichten. Ihre Hinterlassenschaften führen zudem zu Geruchsbelästigungen und herumtollende Jungtiere können Nachts beträchtlichen Lärm veranstalten.
Eine Vergrämung der kleinen Bilche ist ebenso wie bei Waschbär und Marder möglich. Doch auch hier gilt: bevor die Zugänge am Haus verschlossen werden, muss sichergestellt sein, dass sich keine Tiere mehr im Haus befinden. Grundsätzlich können Garten- und Siebenschläfer ebenfalls mit Lärm oder mit starken Gerüchen vertrieben werden.
Das Fangen und das Aussetzen der Tiere sollte allerdings unterlassen werden, da sowohl der Garten- als auch der Siebenschläfer nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu den besonders geschützten Tieren zählen.