Führungszeugnis

Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.

Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungszeit für Führungszeugnisse aller Arten aktuell mehr als 3 Wochen dauert. 

Onlineantrag Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz

Sie können ein Führungszeugnis ausschließlich beim Bundesamt für Justiz online beantragen. Hierfür ist die aktivierte Online-Ausweisfunktion erforderlich!

Onlineantrag Führungszeugnis

Welche Arten von Führungszeugnissen gibt es

In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses.Es gibt zwei Arten:

  • Für private Zwecke (Beleg-Art N):
    das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt
  • Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
    das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
    Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.
  • Erweitertes Führungszeugnis: Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.

    Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.

    Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die viel mit Minderjährigen zu tun haben wie zum Beispiel Schulbusfahrerinnen, Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen, Sporttrainer, Leiterinnen von Jugendgruppen oder Leiter von Jugendgruppen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss.

Als Antragsteller können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.

Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung beantragen. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden. 

In der Regel erhalten Sie Ihr Führungszeugnis innerhalb von 10 - 14 Arbeitstagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • eine persönliche Beantragung ist in einigen Fällen notwendig. Ein privates Führungszeugnis (Art N, nicht für die Verwendung bei einer öffentlichen Stelle) kann auch online beantragt werden Die Ausstellung einer Vollmacht ist nicht ausreichend
  • bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen

Gebühren

  • alle Arten (Führungszeugnisse, erweiterte Führungszeugnisse, europäische Führungszeugnisse): 13,00 Euro

Europäisches Führungszeugnis

Hinweis über neue Rechtslage: Seit dem 31.08.2018 wird für alle Personen, die eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten eines anderen europäischen Staates besitzen ein normales Führungszeugnis erstellt, welches die Angaben aus anderen europäischen Staaten automatisch enthält. Es besteht keine Wahlmöglichkeit. Für die Antragstellung ist es wichtig, alle Staatsangehörigkeiten der antragstellenden Person zu erfassen. Das Führungszeugnis kostet dann ebenfalls nur noch 13 Euro. Die Bearbeitungszeit erhöht sich aufgrund der Antwortzeiten der anderen Staaten (aktuell 20 Tage) auf 3-4 Wochen. 

Bisher mussten Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Deutschland leben, im Heimatland sowie in Deutschland Führungszeugnisse beantragen.

Seit 27. April 2012 kann für diesen Personenkreis ein sogenanntes "Europäisches Führungszeugnis" ausgestellt werden. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt es Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des Herkunftsstaates.

Die Antragstellung erfolgt dabei für alle Personen, die in Fulda mit Hauptwohnsitz gemeldet sind im Bürgerbüro. Der Antrag wird dann an das Bundesamt für Justiz weitergleitet. Dieses bittet den betreffenden Mitgliedsstaat um Mitteilung des Inhalts des dortigen Strafregisters. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Prüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt dabei nicht.

Derzeit ist nach den dem Bundesamt für Justiz vorliegenden Informationen bei den folgenden Staaten damit zu rechnen, dass diese aufgrund ihres aktuell geltenden innerstaatlichen Rechts keine Auskünfte aus ihrem Strafregister für ein Europäisches Führungszeugnis erteilen werden: Lettland, Niederlande, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien und Ungarn. Im erteilten Führungszeugnis wird darauf hingewiesen, dass keine Auskunft erteilt worden ist. Eine Beantragung ist deshalb, auch aufgrund der erhöhten Gebühr nicht sinnvoll.


Information des Bundesamtes für Justiz