Die Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ einer Stadt. Ihre politische Zusammensetzung wird alle 5 Jahre bei der Kommunalwahl durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt bestimmt.

Nach derzeit geltendem Kommunalwahlrecht darf wählen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, Deutscher Staatsbürger im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Stadt gemeldet ist.

Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung ist festgelegt durch die Einwohnerzahl. In Fulda mit rd. 70.000 Einwohnern besteht sie aus 59 Stadtverordneten. In der 19. Wahlperiode (1. April 2021 bis 31. März 2026) gibt es sechs Fraktionen sowie drei fraktionslose Mitglieder.

Einen Überblick über die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in der 19. Wahlperiode finden Sie hier: 

Überblick Mitglieder

Rechtsgrundlagen für die Stadtverordnetenversammlung sind die Hessische Gemeindeordnung und Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda in der jeweils gültigen Fassung.

Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Kommunalwahl (konstituierende Sitzung) aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. In den Städten wird diese/r Stadtverordnetenvorsteher/in genannt. Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in führt die Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung, leitet deren Sitzungen und vertritt diese rechtlich und repräsentativ nach innen und nach außen. Während der Sitzungen handhabt er/sie die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse kann die Stadtverordnetenversammlung aus ihrer Mitte Ausschüsse per Wahl oder im Benennungsverfahren (nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen) bilden. Aktuell gibt es fünf Ausschüsse.

Die Stadtverordnetenversammlung bildet aus ihrer Mitte einen Ältestenrat.

Aufgaben & Sitzungen

Die Stadtverordnetenversammlung berät und entscheidet

  • über alle wichtigen Angelegenheiten der Stadt
  • über ihre ausschließlichen Zuständigkeiten nach § 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO) sowie
  • über per Spezialgesetz festgelegte Zuständigkeiten.

Weiterhin obliegt ihr die Kontrolle des Magistrats einschließlich der Verwaltung. Ihrer Kontroll- und Überwachungsbefugnis gegenüber dem Magistrat kommt die Stadtverordnetenversammlung durch Anfragen, Fragen zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen sowie in bestimmten Angelegenheiten durch Akteneinsicht nach.

Die Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung zu einer Angelegenheit werden aufgrund von Anträgen, Vorlagen oder Beschlussempfehlungen aus den Ausschüssen nach deren Beratung durch Abstimmung getroffen. Die Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, öffentlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Antrags-/Vorlagenberechtigt sind Stadtverordnete, der Magistrat und der Oberbürgermeister. Beschlüsse sind verbindlich für Magistrat und Stadtverordnetenversammlung und innerhalb der Stadtgrenze allgemeingültiges Recht. Sie dürfen nicht gegen Bundes- und Landesrecht verstoßen.

Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Für Besucher ist die Teilnahme auf das Zuhören beschränkt. Redebeiträge, Beifalls- oder Missfallensäußerungen sind nicht erlaubt. Für einzelne Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten) kann durch Beschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Zu den Tagesordnungen sowie Anfragen & Anträgen

Ergebnisse der Kommunalwahl 14. März 2021


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