Veränderte Grundsteuer ab dem Jahr 2025

Auch auf alle Grundeigentümer in Fulda kommen Veränderungen bei der Grundsteuer zu – dafür ist die Mitwirkung der Eigentümerinnen und Eigentümer erforderlich. Foto: Stadt Fulda

Informationen zur Reform in Hessen / Erklärungspflicht besteht bereits im laufenden Jahr

FULDA, 4. APRIL 2022: Die Berechnung der Grundsteuer wird ab 2025 geändert. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2018 wurde festgelegt, dass die bisher verwendeten Einheitswerte für die Grundstücke ab dem 01.01.2025 nicht mehr als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer verwendet werden dürfen. Aus diesem Grund sind für alle Grundstücke in der Bundesrepublik Deutschland neue Bemessungsgrundlagen zu ermitteln.

Für die Umsetzung der Reform sind die hessischen Finanzämter und Kommunen darauf angewiesen, dass alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines in Hessen gelegenen Grundstücks ihrer Erklärungspflicht zur Ermittlung eines Grundsteuermessbetrages bereits im laufenden Jahr 2022 nachkommen. Für die Übermittlung der Daten sieht die Finanzverwaltung den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 vor. Die Übermittlung soll ausschließlich elektronisch über das kostenfreie und sichere ELSTER-Verfahren erfolgen (ELSTER steht für eine Software zur Abgabe einer elektronische Steuererklärung). Hierfür wird ein ELSTER-Benutzerkonto (einmalige Registrierung bei www.elster.de) benötigt. Sofern noch kein Benutzerkonto vorliegen sollte, kann dieses bereits vor dem 1. Juli angelegt werden, um die erforderlichen Vorarbeiten für die anschließende Übermittlung vorzunehmen. Zudem haben, sofern seitens der Eigentümerinnen oder Eigentümer keine elektronische Übermittlung möglich ist, auch Angehörige (z.B. Kinder oder Enkel) die Möglichkeit, ein bestehendes ELSTER-Konto zu nutzen, um die Erklärung abzugeben.

Die Erklärung zur Neubewertung ist unter dem „Einheitswert-Aktenzeichen“ abzugeben. Dieses ist dem ursprünglichen Einheitswertbescheid der Finanzverwaltung oder dem letzten Grundabgabenbescheid der Stadt Fulda zu entnehmen. Es wird auf dem Grundabgabenbescheid als „Aktenzeichen Finanzamt“ bezeichnet. Hierbei ist zu beachten, dass das Aktenzeichen auf dem Grundabgabenbescheid lediglich 14-stellig ausgewiesen ist, in der elektronischen Erklärung allerdings ein 16-stelliges Aktenzeichen anzugeben ist. Aus diesem Grund muss bei Eingabe des Einheitswert-Aktenzeichens in der Erklärung zur Neubewertung die Kennziffer 18 (sie steht für das Finanzamt Fulda) dem 14-stelligen Aktenzeichen Finanzamt vorangestellt werden, um eine erfolgreiche Übertragung der Daten sicherstellen zu können.

Nach der Festsetzung aller Grundsteuermessbeträge für die hessischen Grundstücke durch das Finanzamt wird die Stadt Fulda erstmals ab dem Jahr 2025 die Grundsteuer auf der neuen Bemessungsgrundlage erheben. Der für die Berechnung erforderliche Hebesatz wird von der Stadtverwaltung im Laufe des Jahres 2024 neu festgesetzt und über die amtliche Veröffentlichung bekannt gegeben. Das Land Hessen stellt im Internet unter www.grundsteuer.hessen.de weitere Informationen zur Grundsteuerreform sowie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Verfügung. Weiterhin ist dort eine Checkliste abrufbar, aus der ersichtlich wird, welche Daten für die Erklärung benötigt werden.

Bei Fragen zur Grundsteuerreform können die Bürgerinnen und Bürger den von der hessischen Steuerverwaltung angelegten Chatbot (www.steuerchatbot.de) nutzen oder sich direkt an das örtlich zuständige Finanzamt in Fulda wenden.