Abschaffung Straßenbeiträge: Was bedeutet das?

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Abschaffung der Straßenbeitragspflicht 
Die Fuldaer Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21. Oktober 2019 beschlossen, für nach dem Stichtag des 31. Dezember 2019 neu technisch fertiggestellte Um- und Ausbaumaßnahmen keine Straßenbeiträge zu erheben. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.  


Müssen die Anlieger ab 01. Januar 2020 keine Straßenbeiträge mehr zahlen? 
Entscheidend für die Erhebung der Straßenbeiträge ist, wann die Um- bzw. Ausbaumaßnahme technisch fertiggestellt wurde. Erfolgt oder erfolgte die technische Fertigstellung der Maßnahme bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019, besteht die Pflicht zur Erhebung von Straßenbeiträgen für diese Um- bzw. Ausbaumaßnahme weiterhin, d. h. auch über den 01.01.2020 hinaus. Sofern die Maßnahme erst nach dem 01. Januar 2020 technisch fertiggestellt wird, entfällt die Erhebung von Straßenbeiträgen.  

Für welche Anlieger besteht die Straßenbeitragspflicht weiterhin? 
Straßenbeiträge sind bei denjenigen Anliegern, bei welchen die Um- oder Ausbaumaßnahme (Erneuerung) im Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2019 technisch fertig gestellt wird oder wurde, weiterhin zu erheben. Diese Erneuerungsmaßnahmen können sowohl eine Verkehrsanlage (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) vollumfänglich betreffen oder auch nur eine Teileinrichtung der Verkehrsanlage. Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage sind z. B. Fahrbahn, Entwässerung der Verkehrsoberfläche, Radweg, Gehweg, Parkstreifen, Begleitgrün oder Beleuchtung der Verkehrsanlage, gemeinsamer Geh- und Radweg. Insgesamt sind derzeit noch 32 Maßnahmen hinsichtlich Straßenbeiträgen abzurechnen. Für diese Baumaßnahmen können auch nach dem 31.12.2019 Beitragsheranziehungen erfolgen. Davon betreffen 12 Maßnahmen ein jeweiliges Kostenvolumen je Einzelmaßnahme über 25.000 Euro Baukosten. Bei 20 Maßnahmen bewegen sich die Baukosten je Maßnahme jeweils unterhalb von 25.000 Euro. Die letzte Endabrechung für diese weiterhin beitragspflichtigen Maßnahmen soll bis spätestens 2023 abgeschlossen sein. Somit können voraussichtlich noch bis einschließlich dem Jahr 2023 Bescheide über Straßenbeiträge ergehen. 
 

Warum müssen einige Anlieger über den 31. Dezember 2019 hinaus weiterhin Straßenbeiträge zahlen? Ist das nicht unfair? 
Die Straßenbeiträge wurden für die im Kalenderjahr 2019 fertiggestellten Baumaßnahmen im Haushalt der Stadt Fulda eingeplant. Daneben wurden den Anliegern die Anlagen bis zum Jahr 2019 fertig gestellt. Eine abweichende Bestimmung hätte zu weiteren Einnahmeausfällen in den Folgejahren geführt. Unfair ist die Abschaffung der Straßenbeitragspflicht in diesem Sinne nicht, weil es einen Stichtag in jedem Fall geben muss, um ein Ende der Beitragserhebung festzulegen. 
Welcher Zeitpunkt auch immer ausgewählt wird, es wird immer Anlieger geben, die gerade noch oder gerade nicht mehr beitragspflichtig sind. Die Stadt Fulda hat entschieden, dass für bis zum Stichtag technisch fertig gestellte Projekte Straßenbeiträge zu zahlen sind.

Warum können auch nach dem 31. Dezember 2019 noch mehrere Jahre lang Straßenbeiträge abgerechnet werden? 
Für die Festsetzung von Straßenbeiträgen gilt eine Festsetzungsfrist von 4 Jahren. Dies ist im Hessischen Kommunalen Abgabengesetz und der Abgabenordnung geregelt.

Sind bisher festgesetzte Vorausleistungen auf den Straßenbeitrag weiterhin zu zahlen? Können zukünftig noch Vorausleistungen auf den Straßenbeitrag gefordert werden? 
Auf die bisher versandten Vorausleistungsbescheide hat die Satzungsänderung keine Auswirkungen, da für die bislang festgesetzten Vorausleistungsbescheide die technische Fertigstellung der betreffenden Maßnahmen bereits spätestens im Kalenderjahr 2019 eingetreten ist. Bisher festgesetzte Vorausleistungen sind daher weiterhin zu zahlen. Auch zukünftig können noch Vorausleistungsbescheide ergehen. Dies wird jedoch nur erfolgen, sofern die technische Fertigstellung der betreffenden Um- bzw. Ausbaumaßnahmen im Jahr 2019 erfolgt ist oder noch im Jahr 2019 zu erwarten ist.  

Wirkt sich die Beendigung der Straßenbeitragspflicht auf schon bewilligte Ratenzahlungen aus? Entfällt die Zahlung der weiteren Raten? 
Nein, auf Bescheide über Ratenzahlungen wirkt sich die Satzungsänderung nicht aus. Entscheidend ist der Bescheid, welcher die ursprüngliche Fälligkeit festsetzt (Vorausleistungsbescheid oder endgültiger Heranziehungsbescheid).

Wie wirkt sich die Beendigung der Beitragserhebungspflicht auf ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren, z. B. Widerspruch, aus? 
Entscheidend für eine Auswirkung der Beendigungsbestimmung ist, wann die Maßnahme, für die Beiträge erhoben wurden, technisch fertiggestellt wurde bzw. wird. Bei Rechtsbehelfen gegen Vorausleistungsbescheide hat die Satzungsänderung keine Auswirkung. Grund hierfür ist, dass Vorausleistungen auf einen in der Zukunft festzusetzenden endgültigen Straßenbeitrag erhoben werden. 
Ein endgültiger Straßenbeitrag kann erst nachdem die Beitragspflicht sachlich entstanden ist festgesetzt werden. Dann darf ein Beitragsbescheid nur erlassen werden, sofern die Um- und Ausbaumaßnahme bis zum 31. Dezember 2019 technisch fertig gestellt wurde. 
Auf Rechtsbehelfe gegen endgültige Straßenbeiträge hat die neue Satzungsbestimmung nur Auswirkungen, sofern die Um- bzw. Ausbaumaßnahme nach dem 31. Dezember 2019 technisch fertig gestellt wurde.    

Aktuelle Straßenbeitragssatzung zum Download

Ansprechpartner für weitere Fragen:
Tiefbauamt der Stadt Fulda,  Kontakt: (0661) 102-1760, -1763,  E-Mail-Adresse: tiefbau.s4(at)fulda.de