Parkausweise

Ausnahmegenehmigung für Ärzte*innen

dringende Krankenbesuche, Rufbereitschaft
 

Nach Erlass des Hess. Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr können Parkerleichterungen für Krankenbesuche nur an Ärzte*innen erteilt werden, die häufig zu dringenden Krankenbesuchen in verkehrsreichen Gemeindegebieten (Innenstadt) gerufen werden. Dies ist durch die zuständige Ärztekammer zu bestätigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag
  • Bestätigung der zuständigen Ärztekammer, ob Ärzte*innen häufig während der Sprechstunde zur Soforthilfe in die Wohnung eines Patienten abberufen werden.

Welche Antragsmöglichkeiten gibt es in Fulda?

  • Die Ausnahmegenehmigung für Ärzte*innen kann durch Zusendung der nötigen Unterlagen (gerne per Mail) ausgestellt werden. Bitte versenden Sie KEINE Originale!
  • Persönlich unter Vorlage der nötigen Unterlagen

Folgende Erleichterungen gelten mit dem obigen Ausweis:

Geltungsbereich dringende Krankenbesuche

  • im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
  • im verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 StVO)
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) oder
  • auf Gehwegen unter Berücksichtigung einer Durchgangsbreite von 1,50 m

Geltungsbereich Rufbereitschaft

  • im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
  • im verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 StVO)
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) oder
  • auf Gehwegen unter Berücksichtigung einer Durchgangsbreite von 1,50 m

Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden. Hierzu gehört auch, dass nur dann vom Ausnahmerecht Gebrauch zu machen ist, wenn keine andere Parkmöglichkeit (z.B. Parkplatz, Parkuhr) zur Verfügung steht.
 

Welche Gebühren fallen an?

  • Die Ausnahmegenehmigung „dringende Krankenbesuche“ kostet 120,00 € und wird jeweils für ein Jahr genehmigt, beginnend mit der Ausstellung des Ausweises.
  • Die Ausnahmegenehmigung „Rufbereitschaft“ kostet 220,00 € und wird jeweils für ein Jahr genehmigt, beginnend mit der Ausstellung des Ausweises.

Beantragung beim Amt für Straßenverkehr & Parken

Mail: parkausweise(at)fulda.de

Ausnahmegenehmigung für Soziale Dienste

Für Fahrzeuge von sozialen Diensten/Pflegediensten kann eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Parkerleichterungen beantragt werden.

Durch einen Parkausweis für den Sozialen Dienst hat man die Möglichkeit, wenn das Abstellen des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger Menschen erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht, bestimmte Parkerleichterungen zu nutzen.

Welche Voraussetzungen/Unterlagen sind erforderlich?

Der Antrag auf Parkerleichterungen für soziale Dienste/Pflegedienste wird formlos gestellt. Zusätzlich muss noch die Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) vorgelegt werden.

Folgende Erleichterungen gelten mit dem obigen Ausweis:

Parken

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO),
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
  • auf Gehwegen unter Berücksichtigung einer Durchgangsbreite von 1,50 m
  • in Notfällen und unter Einhaltung der zulässigen Zeiten für Lieferverkehr den Fußgängerbereich (Zeichen 242 StVO)
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr für max. 2 Stunden (Die Parkscheibe ist zwingend auszulegen!)
     

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausnahmegenehmigung kostet 100,00 €/Jahr und wird jeweils für ein Jahr genehmigt, beginnend mit der Ausstellung des Ausweises.
 

Welche Antragsmöglichkeiten gibt es in Fulda?

  • Die Ausnahmegenehmigung für soziale Dienste kann durch Zusendung der nötigen Unterlagen (gerne per Mail) ausgestellt werden. Bitte versenden Sie KEINE Originale!
  • Persönlich unter Vorlage der nötigen Unterlagen

Was sollte ich noch wissen?

Folgende Einschränkungen sind mit einer solchen Ausnahmegenehmigung verbunden:

  • Von der gewährten Parkerleichterung zu den genehmigten Zwecken darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn Sie zur Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger Menschen zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, das am jeweiligen Einsatzort abgestellt werden muss bzw. in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
  • Sonderparkplätze für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gebehinderung und Blinde sind in keinem Fall zu benutzen.
  • Die Fußgängerzonen/-bereiche dürfen nur in den für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten benutzt werden. Ausnahme: dringende Notfälle.
  • Bei Inanspruchnahme der Erleichterungen sind die Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen und etwaige Weisungen der Ordnungskräfte in jedem Fall zu befolgen.
  • Die Ausnahmegenehmigung ist im Original mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Beim Abstellen Ihres Fahrzeuges ist der Sonderausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen,
  • Beim Parken auf Gehwegen ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug nicht über Schachtdeckeln (Abdeckungen von Kanälen, Kabelschächten, Hydranten) oder anderen Verschlüssen abgestellt wird.
  • Jede Änderung Ihrer Anschrift oder andere Umstände, die Einfluss auf die erteilte Genehmigung haben könnten, ist unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis).

Die Genehmigung berechtigt im Übrigen nicht zum Halten und Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig ist.
 

Beantragung beim Amt für Straßenverkehr & Parken

Mail: parkausweise(at)fulda.de

Parkausweis für Bewohner*innen

Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten erfolgt in der Regel dort, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bevölkerung des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenen oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.

Voraussetzungen

Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden können:

  • der Hauptwohnsitz ist im Bewohnerparkgebiet gemeldet,
  • die Wohnung wird selbst bewohnt und
  • das Fahrzeug muss auf den Antragsteller/die Antragstellerin zugelassen sein oder von ihm/ihr dauerhaft genutzt werden (Nachweis durch eine Bestätigung des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin, dass das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
  • Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht selbst der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin sind (s. Antrag)

Welche Antragsmöglichkeiten gibt es in Fulda?

  • Der Bewohnerparkausweis kann durch Zusendung der nötigen Unterlagen (gerne per Mail) ausgestellt oder verlängert werden

Bitte versenden Sie KEINE Originale!

  • Persönlich unter Vorlage der nötigen Unterlagen

Wenn Sie eine(n) Dritte(n) beauftragen, benötigt diese(r) zusätzlich eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er/sie Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Straßenverkehrsbehörde vorlegen. Er/Sie selbst muss sich mit seinem/ihrem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

Welche Gebühren fallen an?

  • Tarifzone I - 90,00 €, Tarifzone II - 75,00 €, Tarifzone III - 50,00 € (Gültigkeit immer 1 Jahr)
  • Umschreibung von Kennzeichen oder Parkzonen 10,00 €
  • Hülle mit Saugnapf (falls gewünscht) 2,00 €

Hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr. Diese kann nicht zurückerstattet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Die geltende Tarifzone ist der aktuellen Bewohnerparkliste zu entnehmen.
 

Beantragung beim Amt für Straßenverkehr & Parken

Mail: parkausweise@fulda.de


Formulare

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Parkausweis für Handwerker*innen

Parkausweis für Handwerker*innen Stadt Fulda

Geltungsbereich

Der Handwerkerparkausweis ist gültig im Stadtgebiet Fulda.
 

Antragsberechtigt sind Handwerker*innen, die

  • bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) oder
  • zulassungsfreies Handwerk (Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung) oder
  • handwerkähnliches Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung) ausüben und
  • regelmäßig Bau-, Reparatur-, Montagearbeiten oder ähnliche Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebs ausführen und dafür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.

Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Unterschriebener Antrag
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie der Handwerkskarte
  • Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
     

Welche Antragsmöglichkeiten gibt es in Fulda?

  • Der Handwerkerparkausweis kann durch Zusendung der nötigen Unterlagen (gerne per Mail) ausgestellt oder verlängert werden. Bitte versenden Sie KEINE Originale!
  • Persönlich unter Vorlage der nötigen Unterlagen
     

Welche Antragsmöglichkeiten gibt es in Fulda?

  • Der Handwerkerparkausweis kann durch Zusendung der nötigen Unterlagen (gerne per Mail) ausgestellt oder verlängert werden.

    Bitte versenden Sie KEINE Originale!
  • Persönlich unter Vorlage der nötigen Unterlagen
     

Welche Gebühren fallen an?

Die Verwaltungsgebühr beträgt:

•    1. - 3. Ausweis - je 120 €

•    ab dem 4. Ausweis - je 140 €

•    Umschreibung - 10 €
 

Beantragung beim Amt für Straßenverkehr & Parken

Mail: parkausweise(at)fulda.de

 

Formular

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Parkausweis für Handwerker*innen Region Frankfurt/RheinMain

Die Voraussetzungen zur Beantragung eines Parkausweises für Handwerker*innen Region Frankfurt RheinMain sind dem Antrag mit Informationsblatt zu entnehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  •     Antrag mit Informationsblatt
  •     Kopie Gewerbeanzeige
  •     Kopie der Handwerkskarte
  •     Kopien der Kfz-Scheine zu den beantragten Fahrzeugen
  •     Fotos der Geschäftsfahrzeuge

Welche Gebühren fallen an?

  •     305 € - für die erste Ausnahmegenehmigung (inklusive Auslagen)
  •     161 € - für jedes weitere Genehmigungsoriginal, das zeitgleich beantragt wird (inklusive Auslagen)
  •     25 €   - für Änderung einer Ausnahmegenehmigung

Für weitere Originalausfertigungen der Genehmigung bei Gleichheit des/der Antragstellers/in, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit nach Ziffer 10 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 € (1/12 von 156,00 €, plus 5,00 € Auslagen) zu entrichten.

Bei Verlust eines Genehmigungsoriginals kann eine weitere Originalausfertigung (bei regulärer Verwaltungsgebühr wie oben aufgeführt) beantragt werden.
 

Beantragung beim Amt für Straßenverkehr & Parken

Mail: parkausweise(at)fulda.de

 

Formular mit Informationsblatt

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Parkausweis für Menschen mit Schwerbehinderung

Menschen mit Schwerbehinderung erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.

Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.
 




Parkausweis „BLAU" (EU-weit)

Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt.

Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
• Parken bis zu 3 Stunden bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
• Parken unter bestimmten Voraussetzungen in verkehrsberuhigten Bereichen
• Parken bis zu 3 Stunden auf Bewohnerparkplätzen

Parkausweis „ORANGE" (bundesweit)

Mit dem orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.

Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrer).
 



Verfahrensablauf

Einen Parkausweis müssen Sie als Betroffene(r) oder Bevollmächtigte(r) schriftlich beantragen. (formloser Antrag beim Parkausweis „BLAU" bzw. schriftlicher Antrag beim Parkausweis „ORANGE")
 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an die für Ihren Hauptwohnsitz zuständige Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises.
 

Voraussetzungen / Berechtigte Personenkreise

Parkausweis "BLAU"

  • schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten)

Parkausweis "ORANGE"

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Die Prüfung erfolgt durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag
  • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
  • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
  • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)
  • letzter Feststellungsbescheid vom Hess. Amt für Versorgung und Soziales
Welche Antragsmöglichkeiten gibt es in Fulda?
  • Der Parkausweis für schwerbehinderte Menschen kann durch Zusendung der nötigen Unterlagen (gerne per Mail) ausgestellt oder verlängert werden. Bitte versenden Sie KEINE Originale!
  • Persönlich unter Vorlage der nötigen Unterlagen

Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser zusätzlich eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Straßenverkehrsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
 

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei, ggf. für eine Folie 1,50 €
 

Welche Fristen muss ich beachten

Parkausweis "Blau":

Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt. Die Dauerausnahmegenehmigungen gelten maximal 5 Jahre.

Parkausweis "Orange":

Geringe Zeitverzögerung, weil die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Amtshilfe um Auskunft gebeten wird, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört. Die Dauerausnahmegenehmigungen gelten maximal 5 Jahre.
 

Beantragung beim Amt für Straßenverkehr & Parken

Mail: parkausweise(at)fulda.de

 


FORMULAR

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Persönlicher Schwerbehindertenparkplatz

Für Menschen mit Behinderungen mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenparkausweises des Versorgungsamtes besteht die Möglichkeit der Einrichtung eines persönlichen Schwerbehindertenparkplatzes.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
•    Vorlage des blauen Schwerbehindertenparkausweises
•    Keine Garage oder privater Stellplatz vorhanden
•    Garage oder privater Stellplatz kann nicht angemietet werden

Welche Unterlagen werden benötigt?
•    Formloser Antrag
•    Kopie des blauen Schwerbehindertenparkausweises

Welche Antragsmöglichkeiten gibt es in Fulda?
•    Der persönliche Schwerbehindertenparkplatz kann durch Zusendung der nötigen Unterlagen (gerne per Mail) beantragt werden. Bitte versenden Sie KEINE Originale!

•    Persönlich unter Vorlage der nötigen Unterlagen

Welche Gebühren fallen an?
Die Einrichtung eines entsprechenden Parkplatzes erfolgt kostenfrei.

Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen und die Ausnahmegenehmigung muss immer mitgeführt werden.

Sondergenehmigungen

Ausnahmegenehmigung zum Halten und Parken, Befahren von Fußgängerzonen außerhalb der Lieferzeiten und gesperrten Wegen

Grundsätzlich sind Fußgängerzonen für das Befahren und Parken von Kraftfahrzeugen „tabu“. Doch keine Regel ohne Ausnahme und so sind in begründeten Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen nach § 46 der Straßenverkehrsordnung möglich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Genehmigungen können formlos beantragt und müssen ausführlich begründet werden.

Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet. Die Bearbeitungszeit beträgt 1-2 Tage.

Welche Antragsmöglichkeiten gibt es in Fulda?

•    Telefonische Beantragung
•    Schriftliche Beantragung (gerne auch per E-Mail)
•    Persönlich

Welche Gebühren fallen für die Bereich an?

 

Eingeschränktes Haltverbot, verkehrsberuhigter Bereich, Gehweg:
•    1 Tag = 10,00 €
•    1 Woche = 38,00 €
•    1 Monat = 120,00 €


Parkscheinautomaten, Bewohnerparkbereich, Parkscheibe:
•    1 Tag = 7,00 €
•    1 Woche = 25,00 €
•    1 Monat = 75,00 €


Fußgängerzone:
•    1 Tag = 15,00 €
•    1 Woche = 55,00 €
•    1 Monat = 200,00 €
•    Jahresausnahmegenehmigung: variiert an Gebühren

Was sollte ich noch wissen?

Sie erhalten eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, die im Fahrzeug gut sichtbar auszulegen ist.

Ausnahmegenehmigung - Fahrverbot für LKW an Sonn- und Feiertagen

In Deutschland dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für:

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Ausnahmegenehmigungen werden von den Straßenverkehrsbehörden erteilt, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist auch per Fax möglich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragmit Begründung,
  • Fracht- und Begleitpapiere,
  • falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung,
  • für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen,
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein.
  • Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr gemäß GebOst z.Zt. zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug / Person. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Aufwand sowie einem ggf. entstehenden wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigungsinhabers.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

Ansprechpartnerin Ausnahmegenehmigung - Fahrverbot für LKW an Sonn- und feiertagen

Frau Mihm
Amt für Straßenverkehr & Parken

Telefon: +49 661 102 1347
Mail: iris.mihm(at)fulda.de


Formulare

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Befreiung - Gurtanlege- und Helmtragepflicht

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.

Sie können von der Gurtanlegepflicht befreit werden,

  • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
  • wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Sie können von der Helmtragepflicht befreit werden,

  • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.
Für die Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße mitzubringen.
 

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Befreiung von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht ist gebührenfrei.
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und in der Regel befristet für ein Jahr erteilt. Es sei denn, die ärztliche Bescheinigung sagt aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessern wird, dann wird die Befreiung unbefristet erteilt.
 

Ansprechpartnerin Befreiung Gurtanlege- und Helmtragepflicht


Frau Mihm
Amt für Straßenverkehr & Parken

Telefon: +49 661 102 1347

Mail: iris.mihm(at)fulda.de