Information zur Verwendung personenbezogener Daten im Gewerbeanzeigeverfahren gemäß § 14 Gewerbeordnung

Aufgrund von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) werden die folgenden Informationen zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten mitgeteilt:

Die Gewerbebehörde erfasst Ihre persönlichen Daten und die Daten des Gewerbebetriebs (u.a. Name, Geburtsdatum und -ort, Hauptniederlassung, Betriebsanschrift, ausgeübtes Gewerbe, Gewerbebeginn, etc.) zum Zwecke der Überwachung der Gewerbetreibenden in Registern und Akten und übermittelt diese Daten regelmäßig an einen festgelegten Empfängerkreis von für den Gewerbebetrieb zuständigen Kammern, Behörden, Gerichten, Versicherungen etc, mit denen Sie im Rahmen Ihrer Gewerbeausübung Kontakt haben. Gemäß § 14 Abs.1 der Gewerbeordnung muss jeder Beginn einer selbständige Gewerbeausübung, jede Verlegung eines Betriebs, jeder Wechsel des Gegenstands des Gewerbes oder eine Ausdehnung der Leistungen und jede Gewerbeaufgabe der zuständigen Behörde durch Abgabe einer vorgeschriebenen Gewerbeanzeige angezeigt werden.

Verantwortlichfür die Verarbeitung der Daten ist der Magistrat der Stadt Fulda, Schlossstraße 1 in 36037 Fulda. Dort erhalten Sie nähere Auskunft zur Verarbeitung Ihrer Daten und können dort auch Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten geltend machen. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeitenergeben sich aus § 14 der Gewerbeordnung und aus der Gewerbeanzeigeverordnung. Herausgegebenwerden die Daten der Gewerbeanzeigen regelmäßig an den in § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung bestimmten Empfängerkreis. Weiter ist die Übermittlung der Daten nach § 14 Abs.6 und 7 der Gewerbeordnung an öffentliche und nicht öffentliche Stellen zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Name des Gewerbetreibenden, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit dürfen gemäß § 14 Abs. 5 der Gewerbeordnung allgemein zugänglich gemacht werden. Das Hessische Statistische Landesamt erhält die Daten aus der Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs.13 der Gewerbeordnung.

Die Daten aus den Gewerbeanzeigen sind entsprechend der bestehenden Regelungen aufzubewahren. Die Datenschutzbeauftragtedes Magistrats der Stadt Fulda ist unter der oben genannten Behördenanschrift sowie unter datenschutz(at)fulda.de oder der Rufwahl 1021300 erreichbar. Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1 in 65189 Wiesbaden (www.datenschutz.hessen.de) wenden.

Gewerbeanmeldung

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige, auf Dauer ausgerichtete und mit der Absicht der Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Der Beginn eines selbstständigen Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle im stehenden Gewerbe muss gleichzeitig bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und das Amtsgericht informiert.

Anzeigepflichtige Personen sind:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG - jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter und Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis) 
  • juristische Personen, wobei die Aufgabe der Anzeige durch die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter bei GmbH und Vorstand bei AG) zu erledigen ist

Zu den nicht anzeigepflichtigen Tätigkeiten zählen u.a.:

  • sozial unwertige Tätigkeiten, z. B. Karten legen, Sterne deuten 
  • Urproduktion
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
  • die Verwaltung eigenen Vermögens

An wen muss ich mich wenden?

  • Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Hessen die Gemeindevorstände.

Was muss ich mitbringen?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag
  • im Vertretungsfall Vertretungsvollmacht

Welche Gebühren fallen an?

Gewerbeanmeldungen sind gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in der jeweils gültigen Fassung.

Die Gebühr beträgt je Gewerbeanmeldung 28,00 EUR. Wird die Erteilung der Empfangsbescheinigung gewünscht, sind hierfür zusätzlich 8,00 EUR zu bezahlen.

Rechtsgrundlage

§ 14 Gewerbeordnung (GewO)

Formular

Formular zur Gewerbeanmeldung

Bei mehreren Geschäftsführern ist zusätzlich ein Beiblatt zur Gewerbemeldung auszufüllen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG): Beiblatt zur Gewerbeanmeldung 

Gerne können Sie uns das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular per Mail (gewerbe@fulda.de) senden. Eine persönliche Vorsprache wäre dann nicht mehr erforderlich.

Gewerbeummeldung

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der gewerblichen Tätigkeit erfordern eine Ummeldung.

Welche Gebühren fallen an?

Gewerbeummeldungen sind gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in der jeweils gültigen Fassung.

Die Gebühr beträgt je Gewerbeummeldung 28,00 EUR. Wird die Erteilung der Empfangsbescheinigung gewünscht, sind hierfür zusätzlich 8,00 EUR zu bezahlen.

Formular

Formular zur Gewerbeummeldung

Bei mehreren Geschäftsführern ist zusätzlich ein Beiblatt zur Gewerbemeldung auszufüllen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG): Beiblatt zur Gewerbeummeldung

Gerne können Sie uns das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular per Mail (gewerbe@fulda.de) senden. Eine persönliche Vorsprache wäre dann nicht mehr erforderlich.

Gewerbeabmeldung

Die Einstellung eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen und dauerhaften Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie bei der Betriebeverlegung in einen anderen Bezirk, vor. Die Aufgabe muss gleichzeitig bei der Gemeinde angezeigt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Gewerbeabmeldungen sind gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in der jeweils gültigen Fassung.

Die Gebühr beträgt je Gewerbeabmeldung 28,00 EUR. Wird die Erteilung der Empfangsbescheinigung gewünscht, sind hierfür zusätzlich 8,00 EUR zu bezahlen.

Formular

Formular zur Gewerbeabmeldung 

Bei mehreren Geschäftsführern ist zusätzlich ein Beiblatt zur Gewerbemeldung auszufüllen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG): Beiblatt zur Gewerbeabmeldung

Gerne können Sie uns das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular per Mail (gewerbe@fulda.de) senden. Eine persönliche Vorsprache wäre dann nicht mehr erforderlich.

Reisegewerbekarte

Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie bestimmte Leistungen ohne oder außerhalb einer Niederlassung anbieten, wie z. B. Markthandel, Schaustellerei oder den Betrieb von mobilen Imbisswagen. Eine Handelsvertretung ist kein Reisegewerbe.

Basisinformationen

Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe meistens eine Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden. Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe für die keine Reisegewerbekarte benötigt wird. Deren Aufnahme muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

Voraussetzungen

Kennzeichen eines Reisegewerbes sind:

  • gewerbsmäßiger Betrieb
  • ohne vorhergehende Bestellung
  • außerhalb oder ohne eine gewerbliche Niederlassung
  • Feilbieten von Waren bzw. aktives Suchen oder Ankauf von Bestellungen, oder
  • Anbieten von Leistungen oder Aufsuchen von Leistungsbestellungen, oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • amtliches Ausweis- oder Passdokument
    • Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht muss sich der Bevollmächtigte mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    • Führungszeugnis für die Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuerangelegenheiten
    • aktuelles Lichtbild
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • Bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • Reisegewerbekarte für Versicherungsvermittler oder –berater beziehungsweise als Makler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater oder Darlehensvermittler

zusätzlich Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse

    • Auszug aus der Schuldnerkartei
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
  • Reisegewerbekarte für Versicherungsvermittler oder –berater zusätzlich

Sachkundenachweis oder –nachweise oder Sie weisen die Delegation der Sachkunde auf eine Aufsichtsperson nach

 

  • Reisegewerbekarte für Sicherheitsdienste
    • zusätzlich Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten (bei Wohnsitz in Deutschland benötigen Sie hierfür in der Regel auch einen Auszug aus der Schuldnerkartei)
    • zusätzlich Unterrichtungsnachweis oder – nachweise der IHK oder als gleichwertig anerkannte Nachweise nach der Bewachungsverordnung
    •  
  • Reisegewerbekarte für Versteigerer
    • zusätzlich Erlaubnis als Versteigerer (gegebenenfalls als öffentlich bestellter Versteigerer)

Verfahren

Eine Reisegewerbekarte muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Anhand Ihrer Angaben und weiterer behördlichen Abfragen wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit überprüft. Nach Abschluss der Überprüfung werden Sie unaufgefordert über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Sofern der Erteilung einer Reisegewerbekarte nichts im Wege steht, wird mit Ihnen ein Termin zur Abholung Ihrer Reisegewerbekarte vereinbart. Da die Reisegewerbekarte von Ihnen unterschrieben werden muss, ist eine Zusendung per Post leider nicht möglich.

Weitere Hinweise

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Personalpapiere). Für die juristische Person ist extra ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, sodass für jeden eine Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Kosten und Fristen

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Für die Antragsbearbeitung sind 8 Wochen einzuplanen

 

Welche Gebühren/Kosen fallen an?

Die Gebührenhöhe für die Erlaubniserteilung richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung (VwKostO-MWEVL) und beträgt 333,00 € für natürliche Personen und 388,00 € für juristische Personen.

Gewerbeauskünfte

Das Gewerberegister ist kein öffentliches, jedermann zugängliches Register. Auskunftsersuchen über in der Stadt Fulda befindliche und registrierte Gewerbebetriebe sind grundsätzlich möglich. Soweit es sich um allgemein zugängliche Daten handelt (Name, Betriebsanschrift und Tätigkeit) kann das Ersuchen formlos, ggf. telefonisch gestellt werden. Sollen darüber hinaus weitere Daten aus dem Gewerberegister abgefragt werden, bedarf es eines schriftlichen Auskunftsersuchens, aus dem sich ein rechtliches Interesse des Datenempfängers an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten ergibt.

Gebühr

Auskünfte aus dem Gewerberegister sind mit 20,00 EUR gebührenpflichtig. Je nach Prüfaufwand und Außendienstprüfungen können die Gebühren abweichen.

Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie im Bürgerbüro, für gewerbliche Zwecke auch im Gewerbeamt,  beantragen, wenn Sie mit Hauptwohnsitz in Fulda gemeldet sind. Juristische Personen, die ihren Geschäftssitz in Fulda begründet haben, müssen die Auskunft über das Gewerbeamt beantragen.

Bei der Beantragung für Behörden wird der Gewerbezentralregisterauszug direkt der Behörde übersandt. Bitte benennen Sie dazu die Anschrift und den Namen des Empfängers und geben Sie Informationen zum Verwendungszweck.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vollmacht, wenn keine persönliche Beantragung möglich ist

Gebühren

13,00 EUR