Amtliche Bekanntmachung vom 14. August 2026
Feststellung des Trinkwassernotstands für das gesamte Gebiet der Stadt Fulda mit Ausnahme der Stadtteile Edelzell und Lüdermünd
Feststellung des Trinkwassernotstands
für das gesamte Gebiet der Stadt Fulda mit Ausnahme der Stadtteile Edelzell und Lüdermünd
Gemäß § 1 der
Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung der Stadt Fulda vom 30. Juni 2025 ergehen folgende Feststellungen und Verfügungen:
Der Trinkwassernotstand für das gesamte Gebiet der Stadt Fulda mit Ausnahme der Stadtteile Edelzell und Lüdermünd wird hiermit mit sofortiger Wirkung festgestellt.
Die Feststellung des Trinkwassernotstands gilt bis zum Widerruf.
Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Fulda mit Ausnahme der Stadtteile Edelzell und Lüdermünd gemäß der anhängenden Karte (Anlage 1 – Geltungsbereich; rot umrandeter Geltungsbereich).
Die sofortige Vollziehung der Feststellung nach Nr. 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Diese Feststellungen und Verfügungen gelten gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Hess. Verwaltungs-verfahrensgesetz mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Hinweise:
Durch die Feststellung des Trinkwassernotstands gelten in den genannten Bereichen die Verbote nach § 2 der Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2025. Die Verordnung ist auf der städtischen Website www.fulda.de/stadt-politik/fuldaer-ortsrecht unter Ordnungsnummer 30.8. einsehbar.
Gemäß dieser Verordnung ist es während des Trinkwassernotstandes verboten, Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für folgende Zwecke zu entnehmen und zu verwenden:
für das Bewässern von Rasenflächen, auch zur Abwehr bleibender Schäden an den Rasenflächen (Abwehrbewässerung);
für das Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grünanlagen, soweit die Bewässerung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Grünanlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung). Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig. Die Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen;
für das Bewässern von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie privater Grünanlagen, einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern soweit dies nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Grünanlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung). Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig. Die Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen;
zum Be- und Nachfüllen von Zisternen. Es sei denn, das gesammelte Wasser dient der Abwehrbewässerung gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 oder der Verwendung im Haushalt;
für das Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit nicht ein Wasserkreislauf vorhanden ist und dabei hygienische Belange beachtet werden;
für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen. Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von Gefahren für das tierische oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist. Öffentliche Schwimmbäder sind von dem Verbot ausgeschlossen;
für das Bewässern und Befeuchten von Sportanlagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei Sand- und Kunstrasenplätzen (auch Tennissandplätzen) darf auch tagsüber eine höchstens fünfminütige Oberflächenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen;
für das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z.B. bauliche Anlagen, Maschinen) soweit das Abspritzen nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes (z.B. Vorbereitung von Reparaturarbeiten, Beachtung hygienischer Belange) zwingend erforderlich ist. Das Verbot gilt nicht für die gewerbliche Verwendung von Dampfstrahlgeräten sowie Hochdruckreinigern;
für das Betreiben von Fahrzeugwaschanlagen, sofern nicht durch Kreislaufführung oder sonstige Sparmaßnahmen weniger als 25 Liter pro Fahrzeug verbraucht werden. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung von Dampfstrahlgeräten und Hochdruckreinigern;
für das Waschen von privaten PKW außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen;
für das Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge) soweit dies nicht aus betrieblichen Gründen (z.B. Beachtung hygienischer Belange, Aufrechterhaltung der Verkehrstüchtigkeit) zwingend geboten ist;
für das Kühlen von Anlagen und Anlagenteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung. Dies gilt nicht für gewerblich/industrielle Betriebe, wenn die Wasserentnahme und -verwendung zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes aus existentiellen Gründen dringend erforderlich ist, oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich ist;
für die Beregnung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie für die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Ausgenommen ist die Beregnung von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Versuchsflächen, wenn eine Beregnung zur Verwirklichung des Versuchszweckes zwingend erforderlich ist.
Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten, medizinischen Bädern, Untersuchungsstellen und Forschungseinrichtungen ist die Wasserentnahme und -verwendung in dem für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Umfang erlaubt.
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Verbote stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 77 Abs. 2 des HSOG i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden kann.
Begründung:
Ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser gefährdet ist oder das in den Versorgungsanlagen bereitgestellte Wasser zur Wasserversorgung nicht ausreicht. Dies ist im gesamten Gebiet der Stadt Fulda mit Ausnahme der Stadtteile Edelzell und Lüdermünd der Fall.
Die Trinkwasserversorgung der Stadt Fulda mit Ausnahme der Stadtteile Dietershan und Bernhards sowie der Stadtteile Edelzell und Lüdermünd erfolgt aus dem Trinkwassernetz der RhönEnergie Fulda GmbH. Die Trinkwasserversorgung der Stadtteile Dietershan und Bernhards erfolgt aus dem Trinkwassernetz der Gemeinde Petersberg. Die Trinkwasserversorgung des Stadtteils Edelzell erfolgt aus dem Trinkwassernetz des Zweckverbands Gruppenwasserwerk Florenberg und die Trinkwasserversorgung von Lüdermünd erfolgt aus dem Trinkwassernetz der Stadtwerke Schlitz.
Für das durch die RhönEnergie Fulda GmbH betriebene Trinkwassernetz für das Gebiet der Stadt Fulda mit Ausnahme der vorstehend einzeln aufgeführten Stadtteile ist zuletzt ein starker Rückgang der Trinkwasserquellen sowie hinsichtlich der Tiefbrunnen dieses Netzes eine signifikante Absenkung des Grundwasserpegels zu verzeichnen. Die Brunnen als wesentliche Förderquelle sind in diesem Bereich überlastet. Eine weitere Steigerung der Fördermengen ist nicht möglich. Aufgrund des anhaltend ausbleibenden Niederschlags ist mit einer kurzfristigen Entspannung der Fördersituation nicht zu rechnen. Zugleich führen die ebenfalls anhaltend hohen Temperaturen in Verbindung mit dem ausbleibenden Niederschlag zu einem erhöhten Trinkwasserverbrauch. Der Trinkwasserverbrauch übersteigt in der Folge die mögliche Trinkwasserförderung.
Für die Stadtteile Dietershan und Bernhards besteht der Trinkwassernotstand bereits zuvor aufgrund des am 10.08.2026 festgestellten Trinkwassernotstands der Gemeinde Petersberg. Der Trinkwassernotstand für die Stadtteile Dietershan und Bernhards wurde bereits mit Bekanntmachungen der Stadt Fulda vom 10.08.2026 festgestellt. Diese Bekanntmachung ist auf der städtischen Website https://www.fulda.de/stadt-politik/information/amtliche-bekanntmachungen/beitrag/amtliche-bekanntmachungen-vom-10-august-2026 einsehbar. Die dort bestehende Situation hat sich aufgrund der aktuellen Witterungsverhältnisse (anhaltend hohe Temperaturen bei ausbleibendem Niederschlag) nicht verbessert. Der Trinkwassernotstand bleibt damit bestehen.
Da die Wetterprognosen des Deutschen Wetterdienstes für die nächsten Tage weitere Warmwetterperioden mit teils hohen bis sehr hohen Temperaturen voraussagen und die Hessischen Sommerferien zu Ende gegangen sind, ist weiterhin mit Tagespitzenverbräuchen von Trink- und Brauchwasser zu rechnen. Das in den Versorgungsanlagen für die Stadt Fulda mit Ausnahme der Stadtteile Edelzell und Lüdermünd bereitgestellte Wasser reicht zur Deckung der Wasserversorgung des betroffenen Gebiets nicht aus.
Ein milderes Mittel zur Bekämpfung des Trinkwassernotstands ist nicht ersichtlich. Eine Deckung durch Bezug aus dem Trinkwassernetz anderer Gemeinden ist technisch nicht möglich. Bei ungehindertem Fortgang der Situation besteht die Gefahr, dass in den betroffenen Gebieten kein Trink- oder Brauchwasser mehr über das leitungsgebundene Versorgungsnetz bereitgestellt werden kann und die Löschwasserversorgung gefährdet ist. Diese Gefahr wiegt schwerer als die mit dieser Feststellung verbundenen Einschränkungen der Wasserverwendung.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dient hier der Effizienz der Gefahrenabwehr. Im Falle einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wäre die Feststellung des Trinkwassernotstands zunächst suspendiert. Die geschilderte Situation gebietet jedoch sofortiges Handeln, um die Trinkwasserknappheit in den betroffenen Gebieten zu bekämpfen.
Fulda, 14. August 2026
Der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
Dag Wehner
Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Fulda, Rechts- und Ordnungsamt, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, eingelegt werden.