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Amtliche Bekanntmachungen vom 10. August 2026

Feststellung des Trinkwassernotstands für die Stadtteile Dietershan und Bernhards der Stadt Fulda

Feststellung des Trinkwassernotstands

für die Stadtteile Dietershan und Bernhards der Stadt Fulda

 

Gemäß § 1 der Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung der Stadt Fulda vom 30. Juni 2025 ergehen folgende Feststellungen und Verfügungen:

  1. Der Trinkwassernotstand in den Fuldaer Stadtteilen Dietershan und Bernhards wird hiermit mit sofortiger Wirkung festgestellt.

  2. Die Feststellung des Trinkwassernotstands gilt bis zum Widerruf.

  3. Der Geltungsbereich umfasst die Stadtteile Dietershan und Bernhards gemäß der anhängenden Karte (rot umrandeter Geltungsbereich).

  4. Die sofortige Vollziehung der Feststellung nach Nr. 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 

 

Diese Feststellungen und Verfügungen gelten gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

Hinweise:

Durch die Feststellung des Trinkwassernotstands gelten in den genannten Bereichen die Verbote nach § 2 der Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2025. Die Verordnung ist auf der städtischen Website https://www.fulda.de/stadt-politik/fuldaer-ortsrecht  unter Ordnungsnummer 30.8. einsehbar.

Gemäß dieser Verordnung ist es während des Trinkwassernotstandes verboten, Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für folgende Zwecke zu entnehmen und zu verwenden: 

  1. für das Bewässern von Rasenflächen, auch zur Abwehr bleibender Schäden an den Rasenflächen (Abwehrbewässerung); 

  2. für das Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grünanlagen, soweit die Bewässerung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Grünanlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung). Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig. Die Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen; 

  3. für das Bewässern von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie privater Grünanlagen, einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern soweit dies nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Grünanlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung). Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig. Die Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen; 

  4. zum Be- und Nachfüllen von Zisternen. Es sei denn, das gesammelte Wasser dient der Abwehrbewässerung gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 oder der Verwendung im Haushalt; 

  5. für das Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit nicht ein Wasserkreislauf vorhanden ist und dabei hygienische Belange beachtet werden; 

  6. für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen. Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von Gefahren für das tierische oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist. Öffentliche Schwimmbäder sind von dem Verbot ausgeschlossen; 

  7. für das Bewässern und Befeuchten von Sportanlagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei Sand- und Kunstrasenplätzen (auch Tennissandplätzen) darf auch tagsüber eine höchstens fünfminütige Oberflächenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen; 

  8. für das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z.B. bauliche Anlagen, Maschinen) soweit das Abspritzen nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes (z.B. Vorbereitung von Reparaturarbeiten, Beachtung hygienischer Belange) zwingend erforderlich ist. Das Verbot gilt nicht für die gewerbliche Verwendung von Dampfstrahlgeräten sowie Hochdruckreinigern; 

  9. für das Betreiben von Fahrzeugwaschanlagen, sofern nicht durch Kreislaufführung oder sonstige Sparmaßnahmen weniger als 25 Liter pro Fahrzeug verbraucht werden. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung von Dampfstrahlgeräten und Hochdruckreinigern; 

  10. für das Waschen von privaten PKW außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen; 

  11. für das Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge) soweit dies nicht aus betrieblichen Gründen (z.B. Beachtung hygienischer Belange, Aufrechterhaltung der Verkehrstüchtigkeit) zwingend geboten ist; 

  12. für das Kühlen von Anlagen und Anlagenteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung. Dies gilt nicht für gewerblich/industrielle Betriebe, wenn die Wasserentnahme und -verwendung zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes aus existentiellen Gründen dringend erforderlich ist, oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich ist; 

  13. für die Beregnung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie für die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Ausgenommen ist die Beregnung von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Versuchsflächen, wenn eine Beregnung zur Verwirklichung des Versuchszweckes zwingend erforderlich ist. 

Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten, medizinischen Bädern, Untersuchungsstellen und Forschungseinrichtungen ist die Wasserentnahme und -verwendung in dem für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Umfang erlaubt.


Eine Zuwiderhandlung gegen diese Verbote stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 77 Abs. 2 des HSOG i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden kann. 


Begründung:

Ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser gefährdet ist oder das in den Versorgungsanlagen bereitgestellte Wasser zur Wasserversorgung nicht ausreicht. Dies ist in den Fuldaer Ortsteilen Dietershan und Bernhards der Fall. 

Die Trinkwasserversorgung der Fuldaer Ortsteile Dietershan und Bernhards erfolgt über eine Abzweigung aus dem Trinkwassernetz der Gemeinde Petersberg. Die Gemeinde Petersberg stellt dabei ihre Trinkwasserversorgung durch zusätzlichen Wasserbezug aus dem Zuständigkeitsbereich des Zweckverband Gruppenwasserwerk Vorderrhön sicher.

Aktuell ist ein Tiefbrunnen des Zweckverbands Gruppenwasserwerk Vorderrhön ausgefallen. Eine Wiederinbetriebnahme ist nicht absehbar. Dies hat zur Folge, dass der Zweckverband derzeit nicht mehr in der Lage ist, Trinkwasser in das Versorgungsnetz der Gemeinde Petersberg abzugeben. Trotz eines Volllastbetriebs rund um die Uhr reichen die Tiefwasserpumpen der Gemeinde Petersberg nicht aus, die Trinkwasserhochbehälter zu füllen. Der Verbrauch übersteigt die mögliche Wasserförderung.

Da die Wetterprognosen des Deutschen Wetterdienstes für die nächsten Tage weitere Warmwetterperioden mit sehr hohen Temperaturen voraussagen und die Hessischen Sommerferien zu Ende gegangen sind, ist weiterhin mit Tagespitzenverbräuchen von Trink- und Brauchwasser zu rechnen. Das in den Versorgungsanlagen für die Stadtteile Dietershan und Bernhards bereitgestellte Wasser reicht zur Deckung der Wasserversorgung des betroffenen Gebiets nicht aus. 

Ein milderes Mittel zur Bekämpfung des Trinkwassernotstand ist nicht ersichtlich. Eine Deckung durch Bezug aus dem Trinkwassernetz anderer Ortsteile der Stadt Fulda ist technisch nicht möglich. Bei ungehindertem Fortgang der Situation besteht die Gefahr, dass in den betroffenen Ortsteilen kein Trink- oder Brauchwasser mehr über das leitungsgebundene Versorgungsnetz bereitgestellt werden kann und die Löschwasserversorgung gefährdet ist. Diese Gefahr wiegt schwerer als die mit dieser Feststellung verbundenen Einschränkungen der Wasserverwendung.

 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dient hier der Effizienz der Gefahrenabwehr. Im Falle einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wäre die Feststellung des Trinkwassernotstands zunächst suspendiert. Die geschilderte Situation gebietet jedoch sofortiges Handeln, um die Trinkwasserknappheit in den betroffenen Ortsteilen zu bekämpfen. 

 

Fulda, 10. August 2026
Der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde

 

Dag Wehner
Bürgermeister

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Fulda, Rechts- und Ordnungsamt, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, eingelegt werden.