Amtliche Bekanntmachungen der KW23 (2026)
Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses
Am
Montag, 08.06.2026, 18:00 Uhr,
findet eine Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses der Stadtverordnetenversammlung im Sitzungszimmer B 122 (Schlosskapelle) des Stadtschlosses statt.
Fulda, 29. Mai 2026
Der Vorsitzende:
Dipl.-Kfm. Hans-Dieter Alt
Tagesordnung
- Neuwahl im Ortsgericht Fulda V - Ortsgerichtsvorsteher
- Verleihung der Ehrenbezeichnung “Stadtältester”
- Beteiligungsbericht 2025 der Stadt Fulda
- Aufnahmeantrag für das Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume
an den Klimawandel“ – Neugestaltung der Außenfläche Betriebshof - Fahrbahnsanierung in der Straße "Am Rinnweg"
- Auftragsvergabe Zuweisung Landesausgleichsstock zum Ausgleich der mit der Grundsteuerreform einhergehenden Effekte im Kommunalen Finanzausgleich (KFA)
Es wird vorgeschlagen, den nachfolgenden Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Die abschließende Entscheidung trifft der Ausschuss.
- Grundstücksangelegenheit
Sitzung des Ortsbeirates Johannesberg
Montag, 08.06.2026, 20:00 Uhr, Clubhaus der SG Johannesberg, Sitzung des Ortsbeirates Johannesberg
Tagesordnung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung des letzten Protokolls
- Bericht des Ortsvorstehers
- Anfrage des OBR vom 27.04.2026
- Seniorentag 2026
- Geschäftsordnung des OBR inkl. Vorstellung einzelner Dienststellen
- Anträge und Anfragen
Erwin Stock, Ortsvorsteher
Sitzung des Ortsbeirates Sickels
Dienstag, 09.06.2026, 20:00 Uhr, Bürgerhaus Sickels, Sitzung des Ortsbeirates Sickels
Tagesordnung
- Eröffnung und Begrüßung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Kulturelle Mittel
- Planung PopUp 2026
- Planung Seniorenveranstaltungen 2026
- Verschiedenes
Knut Heiland, Ortsvorsteher
Hessentag 2026 - Veranstaltungsordnung
Hessentag 2026
Fulda
V E R A N S T A L T U N G S O R D N U N G
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Regeln und Hinweise, die für die Veranstaltungssicherheit festgelegt wurden, um eine Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern und einen störungsfreien und fröhlichen Ablauf des Hessentages 2026 in Fulda zu gewährleisten.
1. Geltungsbereich und Geltungsdauer
Die Veranstaltungsordnung gilt für das gesamte Hessentaggelände (Hessentagstraße und sämtliche Veranstaltungsflächen) in der Zeit vom 12.06.2026 (0 Uhr) bis zum 22.06.2026 (24 Uhr).
Über diese Veranstaltungsordnung hinaus gelten für das gesamte Hessentaggelände die allgemeinen Gesetze und Vorschriften, wie z.B. zum Jugendschutz.
Einzelne Veranstaltungsbereiche können zugangsbeschränkt werden, um die Möglichkeit zu haben, den Bereich vor Überfüllung zu schützen. Für diese Bereiche gibt es eine Höchstgrenze an zugelassenen Personen. Sind diese Kapazitäten ausgeschöpft, wird weiteren Personen der Zutritt nicht mehr gestattet.
2. Verhaltensregeln und Hinweise
Beim Betreten des Hessentaggeländes (Hessentagstraße und angrenzende Veranstaltungsbereiche), bitten wir Sie, folgende Regeln und Hinweise zu beachten:
- Das Betreten der Veranstaltungsflächen ist ausschließlich Fußgängern erlaubt (Fahrräder, Skateboards, Segways, E-Scooter u. ä. sind nicht zugelassen).
- Das Klettern auf Bühnen, Zäune, Tribünen oder Aufbauten ist verboten.
- Flucht- und Rettungswege sind von Gegenständen freizuhalten.
- Den Anweisungen der Polizei und der Ordnungsbehörde sowie des Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und unsere freiwilligen Helferinnen und Helfer stehen Ihnen jederzeit zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.
- Gepäck: Bitte lassen Sie Taschen, Rucksäcke, Taschen, Tüten oder sonstige Gepäckstücke niemals unbeaufsichtigt stehen. Einkaufswagen, Schubkarren oder nur mit Gegenständen beladene Kinder- oder Bollerwagen dürfen auf dem Hessentaggelände nicht mitgeführt werden.
- Hunde sind an der Leine zu führen.
- Lautsprecherdurchsagen: Bitte achten Sie auf Lautsprecherdurchsagen, die Ihnen Hinweise zur Besucherlenkung oder anderen Sicherheitsmaßnahmen geben.
- Infopunkte und Infotürme: Auf dem Veranstaltungsgelände befinden sich Infopunkte und Infotürme mit Lageplänen und Informationen rund um die Veranstaltung. Die an den Infopunkten anwesenden freiwilligen Helferinnen und Helfer stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
- Nummerierung zur Orientierung: Alle Stände, Infopunkte und Infotürme sind nummeriert. Mithilfe der Standnummer können Sie Ihren genauen Standort an den Rettungsdienst, die Feuerwehr, den Sicherheitsdienst, die Ordnungsbehörde und die Polizei weitergeben.
- Verzichten Sie auf übermäßigen Alkoholkonsum. Stark alkoholisierten Personen kann der Zugang zu Veranstaltungsbereichen verweigert werden.
3. Verbot von Waffen, Drohnen und Cannabis
Auf und an der Hessentagstraße sowie in den angrenzenden Veranstaltungsbereichen dürfen keine Schuss-, Hieb-, Stich- oder sonstige Waffen aller Art mitgeführt werden.
Außerdem sind in diesen Bereichen das Mitführen von Drohnen oder Drohnensteuerungen sowie der Konsum von Cannabis untersagt.
4. Folgendes ist nur mit schriftlicher Erlaubnis der Stadt Fulda zulässig:
- Werbemaßnahmen, Verteilen von Werbematerial oder Flyern;
- Verkauf von Waren und Anbieten von Dienstleistungen;
- Sammel- und Unterschriftenaktionen;
- Anbringen von Plakaten oder Aushängen;
- Straßenmusik oder Straßenkunst.
Versammlungen und Aufzüge müssen beim Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Fulda als zuständiger Versammlungsbehörde nach Maßgabe des Hess. VersFG angezeigt werden.
5. Weitere Regeln für bestimmte Veranstaltungsbereiche
Beim Betreten der folgenden Veranstaltungsbereiche gelten außerdem die dort aushängenden Hausordnungen:
Weindorf - Stadtschloss Fulda Domplatzarena - Domplatz
Polizeibistro – Museumshof Treffpunkt Hessen - Kaufhaus Karl
hr Treff – Kauflandparkplatz Bundeswehr Festzelt – ITZ Parkplatz
Natur auf der Spur - Fulda Auen Bundeswehrausstellung – Parkplatz Johannisau
Folgende Sachen und Tiere dürfen über das Verbot nach Nr. 3 hinaus in diesen Bereichen nicht mitgeführt werden:
- Sägen, Äxte, Beile oder gefährliche Werkzeuge aller Art;
- Laserpointer;
- Spraydosen oder Druckbehälter, ausgenommen ein übliches Taschenfeuerzeug;
- Sperrige Gegenstände (z.B. Schirme, Stühle jeglicher Art), ausgenommen medizinisch notwendige Hilfsmittel, wie Rollstühle, Rollatoren, Gehhilfen;
- Feuerwerkskörper, Wunderkerzen oder sonstige pyrotechnische Gegenstände;
- Rucksäcke, Taschen oder vergleichbare Gegenstände größer als DIN A4;
- Getränkebehälter aus Pappe oder Plastik dürfen nur bis zu einer Größe von 0,5l mitgeführt werden;
- Tiere aller Art, ausgenommen Assistenzhunde;
- Drogen oder Betäubungsmittel;
- Plakate, Banner, Transparente, Fahnen oder Transparentstangen, soweit nicht nachweislich vom Veranstalter oder Hausrechtsinhaber gestattet;
- schallverstärkende Hilfsmittel oder laute Musikinstrumente, wie Lautsprecher, Megafone, Fanfaren, Trompeten, Trommeln, Vuvuzelas, Trillerpfeifen etc., soweit nicht nachweislich vom Veranstalter oder Hausrechtsinhaber gestattet.
Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, Sichtkontrollen, Taschenkontrollen, anlassbezogene Körperkontrollen und Alterskontrollen zum Jugendschutz durchzuführen. Personen, die verbotene Gegenstände mitführen oder einer Kontrolle nicht zustimmen, kann der Zutritt verweigert werden.
6. Verbot von Flaschen und Behältnissen aus Glas
In folgenden Bereichen ist das Mitführen und Benutzen von Glasflaschen oder sonstigen Glasbehältnissen nicht gestattet:
- Domplatz-Arena (Sektor 11.000);
- hr Treff (Sektor 13.000) während des WM-Public-Viewing;
- Bundeswehr Festzelt (Sektor 14.000) gemäß Anordnung vor Ort;
- Natur auf der Spur (Sektor 15.000) gemäß Anordnung vor Ort.
7. Verstöße gegen die Veranstaltungsordnung
Verstöße gegen diese Veranstaltungsordnung können einen Verweis aus einzelnen Bereichen oder vom Hessentaggelände zur Folge haben.
Fulda, 01.06.2026
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
Allgemeinverfügung Hessentag - Cannabisverbot
Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis in und an den Veranstaltungsflächen des Hessentags 2026 in Fulda
Gemäß §§ 1 und 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBI. 2026 Nr. 8), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Fulda als örtliche Ordnungsbehörde diese Allgemeinverfügung.
1. Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
1.1. Während des Hessentags 2026 in Fulda ist das öffentliche Konsumieren von Cannabis im öffentlichen Raum in den unter Nummer 2.1. definierten Bereichen zu den unter Nummer 3.1. genannten Zeiten gemäß § 11 HSOG untersagt.
1.2. Während des Hessentags 2026 in Fulda ist das öffentliche Konsumieren von Cannabis im öffentlichen Raum in den unter Nummer 2.2. definierten Bereichen zu den unter Nummer 3.2. genannten Zeiten gemäß § 11 HSOG untersagt.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 gilt zu den unter Nummer 3 genannten Zeiten auf den nachfolgend genannten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in und am Veranstaltungsgelände des Hessentages 2026 sowie auf und entlang der Festzugstrecke des Hessentages 2026 in Fulda.
2.1. Geltungsbereich Veranstaltungsgelände, Hessentagstraße und angrenzende Bereiche
- Bahnhofsplatz;
- Bahnhofstraße;
- Rabanusstraße zwischen Einfahrt Tiefgarage Universitätsplatz und
- Heertorplatz; Heertorplatz einschließlich gesamtem Omnibusbahnhof;
- Schlossstraße zwischen Rabanusstraße und Pauluspromenade mit angrenzendem Teilbereich der Nonnengasse;
- Universitätsplatz einschließlich angrenzendem Teilbereich der Schulstraße;
- Universitätsstraße zwischen Kasernengässchen und Universitätsplatz;
- Kasernengässchen;
- Jesuitenplatz;
- Museumsinnenhof;
- Borgiasplatz;
- Steinweg zwischen Kasernengässchen und Borgiasplatz;
- Unterm Hl. Kreuz, Teilbereiche westlich, südlich und östlich der Stadtpfarrkirche;
- Friedrichstraße;
- Bonifatiusplatz;
- Ehrenhof und Innenhof des Stadtschlosses;
- Domplatz;
- Pauluspromenade;
- Johannes-Dyba-Allee einschließlich Dahliengarten und Teilbereich Domdechanei;
- Habsburgergasse;
- Rittergasse;
- Severiberg;
- Luckenberg;
- Pfandhausstraße;
- Kanalstraße zwischen Johannes-Dyba-Allee und Luckenberg;
- Mühlenstraße;
- Abtstor ab Gebäude Hausnummer 5 bis Königstraße und dort weiter bis zum Gebäude Hausnummer 44;
- Am Hopfengarten;
- Bürgergarten;
- Am Alten Schlachthof vom Gebäude Hausnummer 2 bis Am Rosengarten;
- Am Rosengarten zwischen Am Hopfengarten und der Toreinfahrt der JVA Fulda;
- Gelände/Parkplatzflächen des ITZ Fulda;
- Wegeverbindungen von Wiesenmühlenstraße und Wiesenmühlenbiergarten bis zur Bardostraße;
- Rosenau nördlich der Bardostraße, Veranstaltungsgelände Natur auf der Spur, einschließlich der daran angrenzenden Fuß- und Radwege entlang und unter der Bardostraße;
- Fuldaaue südlich der Bardostraße bis zur Johannisstraße, auf allen Veranstaltungsflächen einschließlich der daran angrenzenden Fußwege bis zur Johannisstraße;
- Parkplatz Johannisau;
- Johannisstraße zwischen der zufahrt zum Parkplatz Johannisau und der Olympiastraße;
- Olympiastraße zwischen Johannisstraße und dem Zugang zum Tennisgelände.
2.2. Geltungsbereich Festzugstrecke
- Magdeburgerstraße zwischen dem Gebäude Hausnummer 13 und der Kurfürstenstraße einschließlich angrenzendem Teilbereich der Esperantostraße;
- Kurfürstenstraße zwischen Schlossgartenallee und Sturmiusstraße;
- Heinrich-von-Bibra -Platz;
- Schlossstraße zwischen Heinrich-von-Bibra -Platz und Rabanusstraße;
- Heinrichstraße zwischen Heinrich-von-Bibra-Platz und Nikolausstraße einschließlich angrenzenden Teilbereichen der Sturmiusstraße und der Maria -Ward-Straße;
- Lindenstraße zwischen Heinrich-von-Bibra-Platz und Nikolausstraße einschließlich angrenzender Teilbereiche der Sturmiusstraße und der Petersgasse;
- Nikolausstraße zwischen dem Gebäude Hausnummer 3 und der Lindenstraße;
- Rabanusstraße zwischen der Einfahrt Tiefgarage Universitätsplatz und der Dalbergstraße einschließlich angrenzender Teilbereiche der Straße Peterstor, Petersgasse und der Straße Vor dem Peterstor.
Die vorgenannten Straßen, Wege und Plätze umfassen auch straßenrechtliche Nebenanlagen, wie Gehwege, Radwege, Seitenstreifen, Parkplätze, Grünstreifen, Böschungen. Maßgeblich für die Geltung des Verbots sind nicht die Eigentumsverhältnisse an diesen Straßen, Wegen und Plätze, sondern die Nutzung für den öffentlichen Verkehr.
Die vorgenannten räumlichen Geltungsbereiche sind auf den als Anlage dieser Allgemeinverfügung beigefügten Kartenausschnitten zu ersehen. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Über die vorgenannten Straßen, Wege und Plätze hinaus gilt das Verbot auch in Sichtweite dieser Straßen, Wege und Plätze bis zu einer Entfernung von 100 Metern ab der Grenze des öffentlichen Straßenbereichs.
3. Zeitlicher Geltungsbereich
3.1. Im räumlichen Geltungsbereich Nr. 2.1. - Geltungsbereich Veranstaltungsgelände, Hessentagstraße und angrenzende Bereiche - gilt das Verbot des öffentlichen Konsumierens nach Nummer 1 vom 12. Juni 2026 bis 21. Juni 2026 täglich von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
3.2. Im räumlichen Geltungsbereich Nr. 2.2. - Geltungsbereich Festzugstrecke gilt das Verbot des öffentlichen Konsumierens nach Nummer 1 am 21. Juni 2026 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der unter Nummer 1 verfügten Verbote angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
5. Zwangsgeld
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1.1. dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € gemäß §§ 50 Abs. 1, 53 Abs. 5 HSOG zur Zahlung fällig. Das Zwangsgeld wird hiermit angedroht.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1.2. dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € gemäß §§ 50 Abs. 1, 53 Abs. 5 HSOG zur Zahlung fällig. Das Zwangsgeld wird hiermit angedroht.
6. Widerrufsvorbehalt
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
7. Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung sowie die bildliche Darstellung der Geltungsbereiche dieser Verordnung werden zudem während der Dienstzeiten im Bürgerbüro der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, zu jedermanns Einsicht bis zum 21. Juni 2026 während der Dienststunden ausgelegt. Der Geltungsbereich ist außerdem abrufbar unter FAQs - Hessentag 2026 in Fulda oder unter Amtliche Bekanntmachung Stadt Fulda.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Fulda, Rechts- und Ordnungsamt, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, einzulegen.
Hinweise:
Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung, so dass das angeordnete Verbot auch dann befolgt werden muss, wenn es mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
Fulda, 29. Mai 2026
Der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
Dag Wehner
Bürgermeister
Anlagen: Karten der Geltungsbereiche
Begründung:
I. Hintergrund
Aufgrund des in wesentlichen Teilen am 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist seit diesem Zeitpunkt der öffentliche Konsum von Cannabis unter gewissen Restriktionen zulässig.
Die teilweise Legalisierung von Cannabis durch das KCanG birgt die Gefahr, dass das Risikobewusstsein hinsichtlich des Schädigungspotentials des Konsums minimiert und mithin der Konsum von Cannabis normalisiert wird. Cannabis macht nachgewiesenermaßen abhängig und kann zu schweren Entwicklungsschäden - gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen - führen.
Aufgrund der negativen gesundheitlichen Folgen, die mit dem Cannabiskonsum einhergehen, ist es geboten, im Sinne eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes, der auch erklärter Leitgedanke des Bundesgesetzgebers ist, den Konsum an besonders frequentierten Orten und die dadurch entstehenden Konsumanreize zu beschränken.
An Orten, an denen eine Vielzahl von Menschen zusammenkommen und sich dicht beieinander aufhalten, wie z.B. Hessentag, sind die beschriebenen potenziellen Gefahren und Konsumanreize für Kinder und Jugendliche besonders hoch. Solche Großveranstaltungen sind ein beliebter Treffpunkt für eine Vielzahl von Menschen, die die festliche Atmosphäre in genießen. Als typische Familienveranstaltungen sind sie auch in besonderem Maße von Kindern und Jugendlichen besucht.
II. Konsumverbotszonen nach dem KCanG
Zur Sicherstellung eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sind die im KCanG geregelten Konsumverbotszonen unzureichend.
§ 5 KCanG schränkt das Recht, Cannabis zu konsumieren, in bestimmten Fällen ein. Bei dem Verstoß gegen dieses Konsumverbot handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.
§ 5 Abs. 1 KCanG verbietet, dass Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen konsumiert wird. § 5 Abs. 2 KCanG verbietet ausdrücklich den Konsum von Cannabis an bestimmten Orten, z. B. Schulen, Kindergärten und Fußgängerzonen. Die örtlichen Verbote unterliegen weiteren räumlichen und zeitlichen Begrenzungen.
Insgesamt ist es die Intention des Gesetzgebers, den Konsum dort zu verbieten, wo Kinder und Jugendliche regelmäßig anzutreffen sind. Dies ist explizit die Begründung für das Verbot des Konsums von Cannabis in Fußgängerzonen (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S.98). Wenn aber nach dem Willen des Gesetzgebers bereits in Fußgängerzonen wegen der schlechten Vorbildwirkung für Minderjährige der Konsum von Cannabis verboten ist, muss dies erst recht bei stark besuchten Veranstaltungen, wie z. B. einem Hessentag, gelten. Dort befinden sich Erwachsene unvermeidbar in unmittelbarer Nähe zu Kindern und Jugendlichen. Die Einhaltung und Kontrolle des in § 5 Abs. 2 KCanG vorgesehenen Sichtabstandes (100 Meter) für bestimmte Einrichtungen gestaltet sich auf dem Gelände einer Veranstaltung wie dem Hessentag 2026 schwierig.
Bezogen auf das Gesamtveranstaltungsgelände des Hessentages führt die räumliche und zeitliche Beschränkung der Verbotstatbestände in § 5 Abs. 2 KCanG zu einem ,,Flickenteppich". Die Gesamtfläche des Fuldaer Hessentages, ist geprägt durch Fußgängerzonen, Verkehrsstraßen sowie durch private Wohn- und Gewerbeflächen.
Teilweise grenzt eine Schule an. Der Hessentag ist täglich von 10 bis 24 Uhr als Veranstaltungszone geöffnet.
Durch diesen ,,Flickenteppich" besteht die Gefahr, dass auf dem Hessentag faktische ,,Konsumzonen" entstehen und eine effiziente Kontrolle des Geländes nahezu unmöglich wird. Hierdurch besteht die konkrete Gefahr, dass Cannabis in Sichtweite von Familien mit Kindern oder Jugendlichen konsumiert wird, die den Hessentag 2026 in Fulda besuchen.
III. Handlungsoptionen
Wie voranstehend dargelegt, besteht aufgrund der unzureichenden Gewährleistung eines effektiven Gesundheits-, Kinder und Jugendschutzes allein durch das KCanG, mit Blick auf den Hessentag 2026 als potentiell hochfrequentierte Veranstaltung, die Notwendigkeit ergänzender Regelungen. Zum Hessentag 2026 werden ca. 700.000 Besucher erwartet. Darunter sind erfahrungsgemäß viele Familien mit Kindern und Jugendlichen.
Um für den Bürger hinreichend Rechtsklarheit zu schaffen und darüber hinaus den Gefahren für Gesundheit und Jugendschutz begegnen zu können, ergänzt die Allgemeinverfügung die durch den Bundesgesetzgeber normierten defizitären Verbotstatbestände.
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber bereits einzelne Verbotszonentatbestände geschaffen hat, denn diese Verbotstatbestände sind nicht abschließend, da anderenfalls der Bundesgesetzgeber seine gefahrenabwehrrechtliche Gesetzgebungskompetenz überschritten hätte (vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 22. Mai 2024,7 L7251/24.K5, zur Regelung der Stadt Fritzlar zum Hessentag).
Die Allgemeinverfügung ist aufgrund ihres Charakters als konkret-generelle Regelung das geeignete Mittel, einen konkreten Lebenssachverhalt zu regeln. In Gestalt der personenbezogenen Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 Var. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) hat die Stadt Fulda die Möglichkeit, innerhalb eines konkreten Zeitfensters und innerhalb klarer räumlicher Grenzen (Veranstaltungsgelände samt Randbereiche in Sichtweite), den verbleibenden Gefahren für Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz zu begegnen. Zudem eröffnet der Erlass der Allgemeinverfügung die Möglichkeit, mit Zwangsmitteln gegen etwaige Verstöße vorzugehen. Diese sind konsequenterweise direkt in der Allgemeinverfügung anzudrohen.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung ist § 11 HSOG. Danach können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderliche Maßnahme treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu regeln. An solchen Orten, an denen eine Vielzahl von Menschen zusammenkommen und sich dicht beieinander aufhalten, wie z.B. an der Veranstaltung Hessentag 2026 sind potentielle Verstöße gegen das in § 5 Abs.1 KCanG normierte Konsumverbot zu erwarten, weshalb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Zur Beseitigung der Gefahr können Behörden erforderliche Maßnahmen treffen. Diese müssen verhältnismäßig sein, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen. Die Allgemeinverfügung ist geeignet, da sie das Ziel des Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutzes zumindest fördert.
Im Rahmen der Erforderlichkeit sind gleichwohl als mildere Mittel sog. ,,Konsumzonen" oder sonstige gegenüber einem Totalverbot weniger einschneidende Maßnahmen geprüft worden. Das Einrichten von beschilderten Konsumzonen ist grundsätzlich kein gleich geeignetes, weniger einschneidendes Mittel. Zum einen stellt sich mit Blick auf die praktische Durchführung die Frage, wie eine solche Konsumzone überhaupt in ausreichendem Maß blick-, rauch- und ggf. geruchsdicht gehalten werden könnte. Zum anderen ist, wie oben bereits dargestellt, jegliche Anreizwirkung für Kinder und Jugendliche konsequent zu vermeiden. Es kann aber gerade nicht ausgeschlossen werden, dass von solchen Zonen Konsumanreize für Kinder und Jugendliche geschaffen werden. Zudem würde es in den Kern und Charakter der Hessentag Veranstaltung eingreifen und es in seinem Wesen verändern. Das Gepräge des Hessentages als Familienveranstaltung soll nicht beeinträchtigt werden.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind insbesondere die kollidierenden Grundrechtspositionen (allgemeine Handlungsfreiheit des Konsumenten gem. Art. 2 Abs. 1GG, Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutz der nicht konsumierenden Bürger gem. Art. 2 Abs. 2 GG) in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
In Anbetracht der Hochwertigkeit dieser Schutzgüter treten die geschützten Interessen von Bürgerinnen und Bürgern zurück, die auf dem 63. Hessentag Cannabis konsumieren möchten. Der durch eine Allgemeinverfügung vorgesehene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist insgesamt als sehr niedrigschwellig zu bewerten. Konsumwillige Bürgerinnen und Bürger dürfen in den Grenzen des KCanG an allen Orten außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung Cannabis unter Beachtung der Vorgaben des KCanG konsumieren.
Die Allgemeinverfügung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn weder Alkohol noch Zigaretten sind in ihrer Wirkweise und ihrem Schädigungspotential vergleichbar mit Cannabis. Auf dem Hessentag findet eine kontrollierte Abgabe von Alkohol von Wirten, die eine Schankerlaubnis besitzen und behördlichen Kontrollen unterliegen, statt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Cannabis. Der Bundesgesetzgeber selbst hat insoweit die Unterscheidung getroffen, den Umgang mit Cannabis nach § 2 KCanG umfassend zu verbieten, den Konsum von Zigaretten und Alkohol aber straf- und sanktionsfrei zu lassen. Auch die ausdrücklich vom Gesetzgeber aufgenommene Entscheidung, nur den Konsum von Cannabis in Anwesenheit Minderjähriger - selbst im privaten Bereich - zu verbieten (§ 5 Abs. 1 KCanG), aber keine vergleichbare Regelung für Alkohol und Nikotin zu treffen, lässt deutlich werden, dass Cannabis, Alkohol und Nikotin gerade nicht vergleichbar sind.
IV. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbots angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dient hier der Effizienz der Gefahrenabwehr. Im Falle einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diese Allgemeinverfügung wäre während der Veranstaltungszeit das Verbot suspendiert und die geschilderte Gefahr für geschützte Rechtsgüter könnte sich unheilbar realisieren.
Fulda, 29. Mai 2026
Der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
Dag Wehner
Bürgermeister
Allgemeinverfügung Hessentag - Drohnenverbot
Verbot des Mitführens von jeglichen unbemannten Luftfahrtsystemen, Flugmodellen sowie dazugehörigen Fernsteuerungen in der Innenstadt der Stadt Fulda und in der Fulda-Aue während des Hessentags 2026
Gemäß §§ 1 und 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sícherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBI. 2026 Nr. 8), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Fulda als örtliche Ordnungsbehörde diese Allgemeinverfügung.
1. Untersagung des Mitführens jeglicher unbemannter Luftfahrtsysteme, von Flugmodellen sowie dazugehörigen Fernsteuerungen
1.1. In der Zeit vom 12. Juni 2026 bis 21. Juni 2026 ist das Mitführen jeglicher unbemannter Luftfahrtsysteme (auch als ,,ULS", ,,UAS" oder ,,Drohnen" bezeichnet), von Flugmodellen sowie dazugehörigen Fernsteuerungen zu den in Nr. 2. näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nr. 3. definierten Bereichen untersagt.
Ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem umfasst das unbemannte Luftfahrzeug sowie die Ausrüstung für dessen Fernsteuerung (vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, Art 2).
Das Verbot gilt unabhängig vom technischen Zustand und der Flugfähigkeit des Objekts.
1.2. Ausgenommen vom Verbot sind diejenigen ULS, Flugmodelle und Fernsteuerungen/ die eine Starterlaubnis durch den Polizeiführer erhalten haben.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
Das Verbot nach Nr. 1.1. gilt in der Zeit vom 12. Juni 2026 (0 Uhr) bis zum 21. Juni 2026 (24 Uhr).
3. Räumlicher Geltungsbereich
Das Mitführverbot nach Nr. 1 gilt im gesamten Innenstadtbereich der Stadt Fulda sowie in den Fulda-Auen zwischen der Langebrückestraße im Norden und der Karl-Storch Straße im Süden.
Der Geltungsbereich ist auf der als Anlage dieser Allgemeinverfügung beigefügten Karte rot umrandet. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Im Einzelnen wird der Geltungsbereich umgrenzt durch folgende Straßen und die Fulda, wobei die genannten Straßenbereiche und der Abschnitt der Fulda jeweils noch zum Geltungsbereich zählen:
- Langebrückenstraße zwischen Maberzeller Straße und Weimarer Straße;
- Weimarer Straße, Tunnel Weimarer Straße und Leipziger Straße bis zur Kurfürstenstraße;
- Kurfürstenstraße;
- Am Bahnhof zwischen Kurfürstenstraße und Petersberger Straße;
- Petersberger Straße zwischen der Brücke Am Bahnhof und der Dalbergstraße;
- Dalbergstraße;
- Rangstraße zwischen Dalbergstraße und Von-Schildeck-Straße;
- Von-Schildeck-Straße zwischen Rangstraße und Bardostraße;
- Bardostraße zwischen Langebrückstraße und Sickelser Straße sowie zwischen Johannisstraße und Frankfurter Straße;
- Sickelser Straße ab der Bardostraße bis einschließlich der Brücke über die Neuenberger Straße;
- Neuenberger Straße zwischen Sickelser Straße und Kreisverkehr am Stadion;
- Stadiongelände;
- Olympiastraße zwischen südlichem Ende des Sportplatzes auf dem Stadiongelände und der Karl-Storch-Straße;
- Karl-Storch-Straße zwischen Olympiastraße und Fulda-Brücke;
- Fulda zwischen Karl-Storch-Straße und Johannisstraße;
- Johannisstraße zwischen Fulda-Brücke und Bardostraße.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung des unter Nr. 1.1. verfügten Verbots angeordnet mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
5. Androhung von Zwangsmitteln
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird hiermit die Sicherstellung der mitgeführten verbotenen Gegenstände nach § 40 Absatz 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) angedroht.
6. Widerrufsvorbehalt
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
7. Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung sowie die bildliche Darstellung der Geltungsbereiche dieser Verordnung werden zudem während der Dienstzeiten im Bürgerbüro der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, zu jedermanns Einsicht bis zum 21. Juni 2026 während der Dienststunden ausgelegt. Der Geltungsbereich ist außerdem abrufbar unter FAQs - Hessentag 2026 in Fulda oder unter Amtliche Bekanntmachung Stadt Fulda.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Fulda,. Rechts- und Ordnungsamt, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, einzulegen.
Hinweise:
Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung, so dass das angeordnete Verbot auch dann befolgt werden muss, wenn es mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
Fulda, 29. Mai 2026
Der Oberbürgermeister als örtliche Odnungsbehörde
Dag Wehner
Bürgermeister
Anlage: Karte des Geltungsbereichs
Begründung:
I. Gefährdungseinschätzung
Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 11 HSOG. Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
Anlässlich des Hessentages 2026 ist mit bis zu 100.000 Besuchern pro Tag zu rechnen. Bei dieser großen Anzahl von Besuchern besteht eine außerordentliche Gefahr, dass eine außer Kontrolle geratene Drohne in eine Menschenmenge stürzt. Der Hessentag 2026 in Fulda wird aufgrund seiner besonderen Bedeutung, des Ambientes und der Einzigartigkeit einer solchen Veranstaltung in Fulda einen besonderen Reiz für Luftbildaufnahmen mittels unbemannter Flugsysteme (ULS) oder für den Einsatz von ferngesteuerten Flugmitteln zu Werbezwecken ausüben.
Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass eine Drohne oder sonstiges Flugobjekt auch für einen Anschlag verwendet werden könnte.
Zudem werden während des Hessentages auch öffentliche Mandats- und Funktionsträger anwesend sein, die einer besonderen Gefährdung unterliegen.
Die besondere und konkrete Gefährlichkeit unbemannter Flugsysteme oder von Flugmodellen ergibt sich daher aus den folgenden Umständen:
- allgemeine Verfügbarkeit, auch für ungeübte Personen;
- Möglichkeit der Steuerung auch außerhalb des Sichtbereichs des Steuernden;
- grundsätzliche Gefährlichkeit beim Betrieb, welche durch Verwendung gefährlicher Nutzlast potenziert werden kann;
- Einsetzbarkeit auch als letales Wirkmittel;
- Gefährdung anwesender Mandats- und Funktionsträger;
- besondere öffentliche Anziehungskraft und Aufmerksamkeit für den Hessentag.
Die beschriebene Flugmittel können in der Regel ungehindert große Strecken in kurzer Zeit überwinden. Je dichter sich ein ULS uneingeschränkt an einen sicherheitskritischen Bereich annähern kann, umso schwieriger sind Abwehrmaßnahmen zu realisieren.
Ohne eine zusätzliche Verbotsverfügung wäre das Mitführen eines ULS am Boden bis in die direkte Nähe des Sicherheitsbereiches erlaubt. Das Zeitfenster vom Start bis zum Erreichen eines sicherheitskritischen Bereiches läge prognostisch dann im einstelligen Sekundenbereich. Im Falle eines in schädigender Absicht betriebenen ULS wäre ein Schadenseintritt damit sehr wahrscheinlich. Dies rechtfertigt es, das Mitführverbot auch über den engeren Veranstaltungsbereich des Hessentages hinaus auszudehnen.
Während des Hessentages 2026 ist im gesamten Gebiet mit großen Ansammlungen von Personen zu rechnen. Bei Großveranstaltungen ist bereits mehrfach beobachtet worden, dass ULS insbesondere auch für möglichst spektakuläre Luftaufnahmen sowie für Aufnahmen im niedrigen Vorbeiflug oder auch zu Marketingzwecken genutzt werden. Dabei kann es bei Fehlflügen trotz Ausbildung und Erfahrung der Piloten zu sehr schweren Unfällen kommen.
Ein hier konkretisiertes Mitführverbot ist als Baustein des Sicherheitskonzepts geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass ein ULS in das nähere Veranstaltungsumfeld gelangt. Dies erhöht die Erfolgswahrscheinlichkeit der Abwehr von Gefahren, welche durch unsachgemäß bzw. in schädigender Absicht betriebene ULS ausgehen.
Ohne Mitführverbot wäre ein Einwirken auf Personen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches ULS mitführen so lange nicht möglich, bis ein Start des ULS vorbereitet wird. Durch das Mitführungsverbot wird verhindert, dass die Drohne überhaupt auf dem Veranstaltungsgelände oder im unmittelbar angrenzenden Bereich gestartet werden kann.
Das Mitführverbot von Drohnen und dazugehörigen Fernsteuerungen ist dazu geeignet, die von den unbemannten Flugsystemen ausgehenden Gefahren während des Hessentages 2026 entscheidend zu mindern. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich.
Das Verbot ist zudem angemessen, da es die Handlungsfreiheit der Besitzer von Drohnen nur an 10 Tagen und nur auf einer begrenzten Fläche einschränkt. Die Verhältnismäßigkeit wird zudem auch durch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, gewahrt.
II. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbots angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dient hier der Effizienz der Gefahrenabwehr. Im Falle einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diese Allgemeinverfügung wäre während der Veranstaltungszeit das Verbot suspendiert und die geschilderte Gefahr für geschützte Rechtsgüter könnte sich unheilbar realisieren.
Die oben beschriebenen Gefahren, welche von ULS für bedeutende Individualrechtsgüter wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum, insbesondere unbeteiligter Personen, ausgehen, sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens abgewartet werden kann.
Fulda, 29. Mai 2026
Der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
Dag Wehner
Bürgermeister
Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Sergio Alfredo Cedillo
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom
13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)
wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument
der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle
Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 003-02741 vom 21.05.2026
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Sergio Alfredo Cedillo
Y34 XC96
Irland
öffentlich zugestellt wird.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die
Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung
öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am
Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 236, Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten
kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse
Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser
Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 28.05.2026
Im Auftrag
gez. Möller
Bekanntmachung des Amts für Bodenmanagement Fulda - Grenzbereinigungsverfahren Malkes/Besges
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz (GrBerG HE) vom 13. Juni 1979 (GVBl. I 1979, 108) in der derzeit gültigen Fassung) wird nachstehender Beschluss öffentlich bekannt gemacht:
I. Einleitungsbeschluss
Einleitungsbeschluss
Auf Veranlassung von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement wird nach § 4 des Gesetzes über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz (GrBerG HE) vom 13. Juni 1979 (GVBl. I 1979, 108) in der derzeit gültigen Fassung) für folgende Grundstücke (Flurstücke) ein Grenzbereinigungsverfahren eingeleitet:
| Verfahrensgebiet: | „K 110“ |
| Aktenzeichen: | 22-FD-02-07-03-B-2024#002 |
| Gemeinde: Fulda | ||
| Gemarkung: Malkes (0162), Besges (0060) | ||
Gemarkung | Flur | Flurstücke |
0060 | 1 | 33, 52/1 |
0060 | 2 | 2/6, 5/2, 33/6 |
0162 | 2 | 42/1, 43/4, 44, 46/8 |
0162 | 3 | 30, 31, 32 |
Die vermessungstechnischen Arbeiten werden vom Amt für Bodenmanagement Fulda durchgeführt.
Träger der Baumaßnahme: Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Fulda
Dieser Beschluss wurde am 21.05.2026 vom Amt für Bodenmanagement Fulda als zuständige Behörde gefasst.
II. Beteiligte im Grenzbereinigungsverfahren
Nach § 5 GrBerG HE sind im Grenzbereinigungsverfahren folgende Personen bzw. Stellen beteiligt:
1. Eigentümerinnen und Eigentümer der im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke (Flurstücke),
2. Träger der Baumaßnahme,
3. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
4. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechtes, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.
Die unter 4. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts der oben genannten Behörde zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Grenzbereinigungsplan erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird die oben genannte Behörde dem Anmeldenden eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechtes setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen. Wechselt die Person eines Berechtigten während des Grenzbereinigungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Es wird hiermit aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Grenzbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der oben genannten Behörde anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer von der oben genannten Behörde gesetzten Frist, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen. Der Inhaber eines Rechtes, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Grenzbereinigungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungssperre
Nach § 7 GrBerG HE dürfen von der Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Grenzbereinigungsplanes im Verfahrensgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der oben genannten Behörde Grundstücke geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen werden.
V. Betretungsrecht
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Beauftragte der oben genannten Behörde zur Vorbereitung und Durchführung der Grenzbereinigung Grundstücke betreten und dort die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten ausführen.
VI. Einsicht
Der Einleitungsbeschluss kann beim Amt für Bodenmanagement Fulda, Washingtonallee 1, 36041 Fulda während den Dienststunden eingesehen werden.
VII. Bekanntgabe
Dieser Einleitungsbeschluss gilt am Tag nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Einleitungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Bodenmanagement Fulda, Washingtonallee 1, 36041 Fulda schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
IX. Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung für das Bodenordnungsverfahren kann im Internet unter der Adresse
https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Fulda, den 21.05.2026
Amt für Bodenmanagement
Im Auftrag
gez. Wagner
Hinweis auf Öffentliche Ausschreibung gemäß UVgO - Sicherheitsdienst
Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt den Sicherheitsdienst für den Weihnachtsmarkt Fulda 2026 aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/38067 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.
Hinweis auf Öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A § 3 - Stromversorgung/Elektroarbeiten
Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (0661) 102-1115 schreibt für den Weihnachtsmarkt Fulda 2026 die Stromversorgung/Elektroarbeiten aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/38044 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.