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Spielhallen

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, dass ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit) dient. Das Spielhallengewerbe in Hessen ist im Hess. Spielhallengesetz (HSpielhG) geregelt. Zu den wichtigen Zielen dieses Gesetzes gehört die Verhinderung zum Entstehen von Glückspielsucht, die Verhinderung der Ausbreitung von illegalen Glücksspiel sowie der Spieler- und Jugendschutz. Der Betrieb einer Spielhalle ist erlaubnispflichtig. Der Betrieb einer Spielhalle ohne Erlaubnis ist verboten und unterfällt nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Ahndung als illegales Glücksspiel. Die Erteilung der Erlaubnis setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Antragsberechtigt und erlaubnisfähig sind natürliche und juristische Personen. Der Antrag ist bei der Stadt Fulda zu stellen, wenn sich die Spielhalle in der Stadt Fulda befindet. Dem Antrag sind folgende Dokumente und Unterlagen wie nachstehend hinzuzufügen:

  • Eigentumsnachweis oder Miet-/Pachtvertrag über alle Räume, die dem Spielhallenbetrieb dienen (auch Neben- und Funktionsräume)
  • Grundrisszeichnung der v. g. Räume
  • Nachweis über die Grundfläche (qm) der dem Spielbetrieb dienenden Räume
  • Nachweis eines Sozialkonzepts zur Suchtprävention
  • Nachweis (Vertrag) über die Teilnahme am Spielersperrsystem "OASIS" (Onlineabfrage Spielerstatus)
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht Fulda
  • Auskunft aus dem Insolvenzregister (https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft)
  • Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass)
  • Baugenehmigung mit der erklärten Zweckbestimmung der Zulassung eines gewerblichen Spielhallenbetriebes
  • Aufstellerlaubnis zum Betrieb von Gewinnspielgeräten
  • Geeignetheitsbescheinigung für den Spielhallenstandort

Bei juristischen Personen sind die Vorlage- und Nachweispflichten durch den gesetzlichen Vertreter zu erfüllen. Für die juristische Person ist ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.

Alle gesetzlich bestimmten standort- und umfeldbezogenen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich der Anforderungen an die Gestaltung und Beschaffenheit der Spielhalle müssen bei einer Prüfung vor Ort festgestellt werden.