Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken Geldspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde. Aufgestellt werden dürfen nur Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Zudem benötigen Sie die schriftliche Bestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über die Geeignetheit des Aufstellortes der Geldspielgeräte und Sie müssen das Gewerbe anmelden. Außerdem müssen Sie als Gewerbetreibender Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Der Antrag auf Erlaubniserteilung ist formlos und unter Angabe der personenbezogenen Daten spätestens 6 Wochen vor Beginn der Tätigkeit zu stellen. Erlaubnisträger können nur natürliche oder juristische Personen sein.
Benötigte Unterlagen und Kompetenzen:
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als 3 Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht Fulda
- Auskunft aus dem Insolvenzregister
- Nachweis der gewerbebezogenen Sachkunde mittels IHK-Unterrichtung in Frankfurt
- Nachweis eines Sozialkonzepts zur Suchtprävention
- Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass)
Örtliche Eignung des Aufstellortes der Spielgeräte
Ein Geldspielgerät darf nur aufgestellt werden in:
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in welchen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden
- Beherbergungsbetrieben
- Spielhallen
Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in:
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in welchen keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen
- Betrieben auf Sportplätzen, Sporthallen, Schulen etc., die in ihrer Art nach oder tatsächlich hauptsächlich von Kindern oder Jugendlichen besucht werden
- Betrieben, die der Erlaubnisfreiheit nach §2 Abs. 2 GastG unterfallen
Eigene Pflichten durch die Aufstellung:
- Spielregeln und Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
- Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können
- Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
- Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder deren Abdruck sowie der Erlaubnisbescheid sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten
- Einhaltung des Jugendschutzes