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Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kommunen nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.

Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.

Für die Haltung und Führung eines gefährlichen Hundes / Kampfhundes gelten gesonderte Regelungen.

Anmeldepflicht

Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.

An- und Abmeldung eines Hundes zur Hundesteuer

Die Hundehalterin/der Hundehalter ist verpflichtet, den Hund bei der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres anzumelden:

  • bei Zuwachs durch Geburt von einer bereits gehaltenen Hündin innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist,
  • in den übrigen Fällen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes.

Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben.

Steuersätze

Die Steuersätze betragen

für den ersten Hund    75 EUR 
für den zweiten Hund  120 EUR
für den dritten und jeden weiteren Hund  150 EUR
für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung  600 EUR

Gefährliche Hunde/Kampfhunde

Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.

In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren, ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten - unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind.

Ferner sind unter anderem Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen:

  • Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire-Bullterrier,
  • Bullterrier,
  • American Bulldog,
  • Dogo Argentino,
  • Kangal (Karabash),
  • Kaukasischer Owtscharka und
  • Rottweiler.

Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.

Für die Erlaubnis sind nachfolgende Unterlagen / Voraussetzungen erforderlich:

  • Wesenstest des Hundes
  • Sachkundenachweis des Halters
  • Führungszeugnis
  • Chipnummer des Hundes
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Nachweis über entrichtete Hundesteuer
  • Nachweis der artgerechten Haltung
  • Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die erstmalige Erlaubnis kostet 125,00 €, eine Verlängerung 75,00 €.
Eine vorläufige Erlaubnis ist möglich, auf 8 Wochen befristet und gebührenfrei.

Formulare

Hundesteuer Anmeldung

Kategorien: Hunde | Größe: 224 KB

Hundesteuer Abmeldung

Kategorien: Hunde | Größe: 447 KB

Hundesteuer Ermäßigung/Befreiung

Kategorien: Hunde | Größe: 409 KB

Antrag auf Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes

Kategorien: Hunde, Ordnungsangelegenheiten | Größe: 330 KB

Bankverbindung

Bankverbindung der Stadt Fulda

  • Zahlungsempfänger: Stadtkasse Fulda
  • IBAN: DE15 5305 0180 0040 0103 04
  • BIC: HELADEF1FDS 

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