Benutzungsordnung für Spiel- und Grillplätze
Benutzungsordnung für Spiel- und Ballspielplätze, Fitnessanlagen sowie allgemein zugängliche Schulhöfe
Der Magistrat der Stadt Fulda erlässt auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 4 Hessische Gemeindeordnung sowie des § 6 der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen und in den öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen der Stadt Fulda die nachfolgenden Benutzungsregeln (Benutzungsordnung):
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Benutzungsregeln gelten für alle Spielplätze, Ballspielplätze, Fitnessanlagen sowie für Spiel- , Sport- und Fitnessgeräte in öffentlichen Anlagen, die von der Stadt Fulda der Allgemeinheit zur freien Nutzung bereitgestellt werden, sowie für allgemein zugängliche Schulhöfe im Stadtgebiet.
(2) Spielplätze sind öffentlich zugängliche Bereiche im freien, die Kindern zum Spielen und Toben dienen und mit verschiedenen Spielgeräten wie Schaukeln, Rutschen, Klettergerüsten oder Sandkästen ausgestattet sind.
(3) Ballspielplätze sind öffentlich zugängliche Bereiche, die dem freien und unorganisierten Ballsport dienen, z.B. Bolzplätze, Basketballplätze, Streetballfelder, Beachvolleyballfelder oder vergleichbare Anlagen. Im Gegensatz zu genormten Sportplätzen unterliegen sie keinen verbindlichen Vorgaben bezüglich Größe oder Ausstattung der Spielfläche.
(4) Fitnessanlagen sind Einrichtungen, die verschiedene Möglichkeiten zur Verbesserung der Gesundheit anbieten, z.B. Trimm-dich-Pfade, Kneipp-Becken oder Bewegungsparcours.
(5) Öffentliche Anlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschatsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind.
(6) Allgemein zugängliche Schulhöfe sind Schulhöfe, die von Kindern und Jugendlichen auch außerhalb der regulären täglichen Schulzeiten als Spiel- und Aufenthaltsort genutzt werden dürfen.
(7) Als Einbruch der Dunkelheit gilt das Ende der 1. Dämmerungsphase nach dem Sonnenuntergang (bürgerliche Dämmerung).
Nutzungs- und Aufenthaltszeiten
(1) Auf Spielplätzen, Ballspielplätzen, Fitnessanlagen sowie Spiel-, Sport- und Fitnessgeräte in öffentlichen Anlagen dürfen Anlagen undGeräte täglich zu folgenden Zeiten genutzt werden:
falls beleuchtet: 8 Uhr bis 22 Uhr
falls unbeleuchtet: 8 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit (Ziff. 1 Abs. 7), längstens bis 22 Uhr
Auf umfriedeten Spielplätzen, Ballspielplätzen und Fitnessanlagen ist darüber hinaus der bloße Aufenthalt (das Verweilen ohne Nutzung der Geräte) im umfriedeten Bereich nur zwischen 6 Uhr und Einbruch der Dunkelheit (Ziff. 1 Abs. 7), längstens bis 22 Uhr gestattet.
(2) Für allgemein zugängliche Schulhöfe gilt folgendes:
Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahren, die nicht Schüler/innen der betreffenden Schule sind, und deren aufsichtsberechtigten Begleitpersonen sind Aufenthalt und Nutzung erst nach Ende der regulären täglichen Schulzeiten der betreffenden Schule gestattet.
An Nicht-Schultagen dürfen die Schulhöfe von allen Kindern und Jugendliche bis 16 Jahren und deren aufsichtsberechtigten Begleitpersonen frühestens ab 8 Uhr genutzt werden.
Nutzung oder Aufenthalt sind nur bis zum Einbruch der Dunkelheit (Ziff. 1 Abs. 7), längstens bis 22 Uhr gestattet.
Sonstige Benutzungsregelungen
(1) Die Benutzung der Spielplätze sowie der Spielgeräte (z.B. Schaukeln, Rutschen, Klettergerüste, Sandkästen) in öffentlichen Anlagen oder auf allgemein zugänglichen Schulhöfen ist nur Kindern bis zu 14 Jahren gestattet. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Spielgeräte nur in Begleitung einer zur Aufsicht befugten Person benutzen.
(2) Der Konsum von Tabakwaren und alkoholischer Getränke auf umfriedeten Spielplätzen und auf allgemein zugänglichen Schulhöfen ist untersagt.
(3) Das Mitführen von Hunden sowie sonstigen Haustieren ist auf allgemein zugänglichen Schulhöfen verboten.
Skateranlagen, Eisbahnen, Rollschuhflächen, Baseballfelder
(1) Die Nutzungs- und Aufenthaltszeiten nach Ziffer 2 gelten für Skateranlagen, Eisbahnen, Rollschuhflächen und Baseballfelder entsprechend.
(2) Skateranlagen sollen nur mit geeigneter Schutzausrüstung genutzt werden. Das Befahren mit Fahrrädern ist untersagt.
(3) Eisbahnen dürfen nur nach Freigabe der Eisfläche genutzt werden. Der Magistrat gibt die Freigabe der Eisbahnen bekannt.
Abweichende Regelungen und Beschilderung
(1) Vorgehende Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen bleiben durch diese Benutzungsordnung unberührt.
(2) Das Amt für Grünflächen und Stadtservice ist aus sachlichen Gründen befugt, im Einzelfall von dieser Benutzungsordnung abweichende Nutzungs- oder Altersbeschränkungen durch Beschilderung anzuordnen. Für abweichende Nutzungs- und Altersbeschränkungen auf allgemein zugänglichen Schulhöfen liegt die Entscheidungshoheit beim Schul- und Sportamt. Bei der sachlichen Abwägung sind der Zweck der jeweiligen Anlage, eine besondere Lärmschutzbedürftigkeit des Umfelds und der Umstand zu berücksichtigen, dass typische Geräusche durch die Nutzung von Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung im betroffenen Gebiet ergänzen, sozialadäquat sind und von der Nachbarschaft daher hingenommen werden müssen.
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 01.04.2026 in Kraft.
Fulda, 31.03.2026
Für den Magistrat der Stadt Fulda
Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister
Benutzungsordnung für Grillplätze
Der Magistrat der Stadt Fulda erlässt auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 4 Hessische Gemeindeordnung die nachfolgenden Benutzungsregeln (Benutzungsordnung):
Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsregeln gelten für öffentliche Grillplätze im Bereich der Stadt Fulda, die die Stadt Fulda der Allgemeinheit zur freien Benutzung zur Verfügung stellt.
(2)Ein Grillplatz ist ein im Freien eingerichteter Bereich, der zum Grillen bestimmt ist. Er besteht aus einer Feuerstelle und kann mit zusätzlichen Einrichtungen wie einem gemauerten Grill, Tischen, Bänken, einer Grillhütte oder einem Pavillon ausgestattet sein.
Nutzungszeiten, Nutzungsüberlassung
(1) Der zulässige Nutzungszeitraum für Grillplätze wird grundsätzlich auf die Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr festgelegt.
(2) Das Amt für Grünflächen und Stadtservice kann im Einzelfall die Nutzung eines Grillplatzes abweichend von den nach Absatz 1 festgelegten Zeiten gestatten, wenn durch die Nutzung keine erheblichen Geräuscheinwirkungen für die Nachbarschaft zu besorgen sind. Maßstab hierfür sind die Beurteilungsgrundlagen der TA Lärm bzw. der Freizeitlärmrichtlinie.
(3) Das Amt für Grünflächen und Stadtservice kann die Überlassung eines Grillplatzes mit Grillhütte oder Pavillon von einer angemessenen Kaution und dem Abschluss einer Nutzungsvereinbarung abhängig machen.
(4) Eine kommerzielle Nutzung eines Grillplatzes ist nur mit einer textlichen Genehmigung des Amts für Grünflächen und Stadtservice zulässig.
(5) Die Nutzung der Grillplätze im Naherholungsgebiet Gerloser Häuschen bedarf einer Reservierung beim Amt für Grünflächen und Stadtservice, sofern die dortige Toilettenanlage mitgenutzt werden soll. Die Aushändigung der Schlüssel für die Toilettenanlage erfolgt gegen Hinterlegung einer Kaution.
Sonstige Benutzungsregelungen
(1) Das Entzünden von Feuer ist nur in den dafür vorgesehenen Stellen und ausschließlich unter Verwendung von Grillkohle zulässig. Mitgebrachte Grillgeräte dürfen auf den dafür angelegten und befestigten Flächen verwendet werden.
(2) Grillplätze dürfen nur zur Zubereitung handelsüblichen Grillguts verwendet werden.
(3) Feuerstellen und Grillgeräte müssen während ihres Betriebs permanent von einer dazu geeigneten Person beaufsichtigt werden. Beim Verlassen des Grillplatzes hat spätestens der letzte Nutzer bzw. die letzte Nutzerin Feuer und Glut vollständig abzulöschen.
(4) Kindern unter 14 Jahren ist die Benutzung der Grillplätze nur unter der Aufsicht einer aufsichtsberechtigten volljährigen Person gestattet.
(5) Das Grillen sowie das Entzünden von Feuer auf Grillplätzen ist untersagt, wenn
- der für den betroffenen Bereich ausgewiesene Graslandfeuerindex des Deutschen Wetterdienstes oder der Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes eine Gefährdungsstufe von 4 (hohe Gefahr) oder höher ausweist,
- für Hessen mindestens die Alarmstufe A für Waldbrandgefahr (hohe Waldbrandgefahr) ausgerufen wird oder
- die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ein allgemeines Verbot für offenes Feuer erlässt.
(6) Der Grillplatz ist besenrein und von Abfall und Unrat befreit zu hinterlassen. Es ist untersagt, die auf den Grillplätzen aufgestellten Abfallbehälter oder die Anlage selbst zur Entsorgung von mitgebrachten Abfällen jeglicher Art, insbesondere von Hausmüll, Sperrmüll, Gartenabfällen, Elektroschrott, zu benutzen.
(7) Umliegende Bäume dürfen nicht durch das Abbrechen von Ästen oder Zweigen zur Feuerholzgewinnung beschädigt werden.
(8) Nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist die Lautstärke von Beschallungsgeräten, Musikinstrumenten oder ähnlichen Schallquellen so zu begrenzen, dass andere Benutzer des Grillplatzes sowie Anwohner der angrenzenden Wohngebiete nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Abweichende Regelungen, Beschilderung
(1) Vorgehende Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen bleiben durch diese Benutzungsordnung unberührt.
(2) Das Amt für Grünflächen und Stadtservice ist aus sachlichen Gründen befugt, im Einzelfall von dieser Benutzungsordnung abweichende Nutzungs- oder Altersbeschränkungen durch Beschilderung anzuordnen. Bei der sachlichen Abwägung ist insbesondere der Zweck der Anlage und die durch deren Nutzung verursachte Geräuscheinwirkung für die Umgebung zu berücksichtigen. Als Maßstab hierfür sollen die Beurteilungsgrundlagen der TA Lärm bzw. der Freizeitlärmrichtlinie herangezogen werden.
- Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am01.04.2026 in Kraft.
Fulda, 31.03.2026
Für den Magistrat der Stadt Fulda
Dr. Heiko Wingenfeld
Oberbürgermeister