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Amtliche Bekanntmachungen der KW10 (2026)

Allgemeinverfügung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 14. Juni 2026 in Fulda (Freigabeentscheidung)

Gemäß § 6 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I Seite 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. Nr. 33) wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG im Wege der Allgemeinverfügung folgendes bestimmt:

1. Regelung
Aus Anlass der Veranstaltung/Ausstellung „Hessentag 2026“ am Freitag, 12. Juni 2026 bis Sonntag, 21. Juni 2026 wird die Öffnung der Verkaufsstellen in Fulda, die an den nachstehend aufgelisteten Straßen und Plätzen anliegen, am Sonntag, 14. Juni 2026 für den Geschäftsverkehr mit Kunden in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr freigegeben: Bahnhofsplatz, Bahnhofstraße, Rabanusstraße, Universitätsplatz, Jesuitenplatz, Steinweg, Borgiasplatz, Unterm Heilig Kreuz, Friedrichstraße, Buttermarkt, Marktstraße, Karlstraße, Kanalstraße, Gemüsemarkt und Luckenberg.

2. Gründe
Das HLöG regelt in § 6 Abs. 1, dass die Gemeinden aus Anlass von besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt sind, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.    die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum An-lassereignis steht

und

2.    erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom an-zieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwar-tende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei An-lassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.

Der „Hessentag“ wurde im Jahr 1961 ins Leben gerufen, um Gemeinschaft zu stiften, um die Menschen, Alteingesessene und Neubürgerinnen und Neubürger, im damals noch jungen Bundesland Hessen zusammenzuführen.

Der Hessentag ist eine gute Gelegenheit, Fulda noch bekannter zu machen und das ohnehin gute Image weiter zu verbessern. Außerdem wird der Hessentag auch ein wichtiger Schub für Handel, Gastronomie, Hotellerie und Stadtentwicklung sein.

Mit seiner örtlichen Ausdehnung, der Vielzahl von Ausstellern, dem vielfältigen Angebot und der überörtlichen geschalteten Werbung entfaltet der Hessentag Ausstrahlungswirkung bis weit über die Region hinaus. Damit liegt mit dem „Hessentag“ ein besonderes örtliches Ereignis i. S. des § 6 Abs. 1 HLÖG vor (Anlassereignis), welches einen örtlichen Zusammenhang mit der Gemeinde aufweist und einen beträchtlichen Besucherstrom – auch auswärtige Besucher – anzieht.

Mit der Ausdehnung der Veranstaltung über circa 92.000 qm über das Stadt-gebiet Fulda prägt dieses Ereignis mit seiner öffentlichen Wirkung den Sonntag. Ergänzt wird dieser Eindruck, dass es sich bei der Veranstaltungsfläche um eine größere Fläche handelt, als die Verkaufsfläche der öffnenden Geschäfte mit ca. 12.000 qm. Darüber hinaus nehmen voraussichtlich lediglich ca. 100 von möglichen 250 Geschäften der im Veranstaltungsbereich gelegenen Geschäfte am verkaufsoffenen Sonntag teil. Die verbleibenden Läden bleiben geschlossen. Dadurch ist in Summe offensichtlich ersichtlich, dass das Anlassereignis gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Auch wird dadurch der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung augenscheinlich erkennbar.

Die Ladenöffnung am Sonntag, 14. Juni 2026 ist zeitlich und räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung ausgerichtet. Zur Öffnung berechtigt sind nur die an den genannten Veranstaltungsflächen gelegenen Verkaufsstel-len in der Innenstadt im (beantragten) Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Verkaufsstellen ohne örtlichen Bezug zur Veranstaltung sind nicht berechtigt, an diesem Tag zu öffnen. Mit der örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen hergestellt und die Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich intendierten Anlass-Folge-Verhältnis unterstrichen. Der räumliche Geltungsbereich der Freigabe ist durch die Benennung der Straßen und Plätze bestimmt, auf denen die Veranstaltung stattfindet und an denen die Ladengeschäfte liegen.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Öffnung der Verkaufsstellen im Innenstadtbereich in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht.

Die Besucherzahlen des Hessentages (ca. 700.000 Besucher über den gesa-ten Zeitraum) lassen erkennen, dass hier eine Veranstaltung stattfindet, die einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der nicht erst durch die Offenhal-tung der Verkaufsstellen ausgelöst wird. Die Zahl der Besucher der Ausstellung übersteigt die Zahl der Personen, die allein wegen der Öffnung der Verkaufs-stellen kommen werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nicht die Ladenöffnung, sondern die Veranstaltung selbst die prägende Wirkung entfaltet, nach der sich die Geschäftsöffnung als bloßer Annex darstellt. Diese Prognose aus Erfahrungen bei verkaufsoffenen Sonntagen innerhalb der Stadt Fulda in Vorjahren kann – auch bei etwas veränderten Rahmenbedingungen – auf den beantragten verkaufsoffenen Sonntag am 14. Juni 2026 übertragen werden. Der Hessentag ist nicht nur für den Sonntag und damit nicht nur als begründender Anlass für die Verkaufsöffnung organisiert, er findet vom 12. Juni 2026 bis zum 21. Juni 2026 statt, zu dem sich der verkaufsoffene Sonntag als Annex darstellt. Die Anreizfunktion der Geschäftsöffnung tritt indes zurück. In den Medien, teilweise mit überregionaler Reichweite, wird zielgerichtete Werbung betrieben. Im Fokus dieser Maßnahmen steht die Ver-anstaltung des Hessentages und nicht die sonntägliche Geschäftsöffnung. Für die sonntägliche Geschäftsöffnung wird im Gegensatz zur Veranstaltung lediglich regional – damit untergeordnet – geworben.

Nicht zuletzt durch den von dem Hessentag ausgelösten beträchtlichen Besucherstrom ist dem Anlassereignis demzufolge einen den Sonntag prägenden Charakter beizumessen. Damit bleibt festzuhalten, dass die öffentliche Wir-kung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.

Der Magistrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die hohe Bedeutung der  Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, wie es im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Hessen vorgesehen ist. Von diesem Grundsatz sind nur dann Ausnahmen möglich, wenn unter Abwägung der allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Feiertagsschutzes gewahrt bleibt. Dies wird bereits gesetzlich sichergestellt durch eine zeitliche Beschränkung der Öffnungszeiten, der Höchstzahl freigabefähiger Sonn- oder Feiertage, dem Schutz der Hauptgottesdienstzeiten und den ausgleichenden Regelungen für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern.

Der zeitliche Rahmen der Öffnung mit 5 Stunden (13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) unterschreitet den gesetzlichen möglichen Höchstrahmen von 6 Stunden um eine Stunde und endet um 18.00 Uhr bereits deutlich vor dem im Gesetz erlaubten 20.00 Uhr. Der zeitliche Rahmen der Öffnung liegt außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten.

Gesetzlich von einer Freigabe ausgenommene Sonn- und Feiertage erfassen nicht den 14. Juni 2026.

Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.

3.     Bekanntgabe der Allgemeinverfügung

Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz wird gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz hiermit der 06. März 2026 als Tag der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bestimmt.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können ab sofort bis zum 15. Juni 2026 im Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Fulda, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, während der Dienstzeiten eingesehen werden.

4. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung (Freigabeentscheidung) kann innerhalb ei-nes Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Fulda, Rechts- und Ordnungsamt, Schlossstr. 1, 36037 Fulda eingelegt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

Fulda, 3. März 2026 
Magistrat der Stadt Fulda

gez. Dag Wehner                        Dienstsiegel 
Bürgermeister