Amtliche Bekanntmachungen der KW10 (2026)
Sitzung des Ortsbeirates Bronnzell
Dienstag, 10.03.2026, 20:00 Uhr, Bürgerhaus Bronnzell, Sitzung des Ortsbeirates Bronnzell
Tagesordnung
1. Bericht des Ortsvorstehers
2. Beschlussfassung Kulturmittel
3. Anträge zum Haushalt 2027
Stefan Ihrig, Ortsvorsteher
Sitzung des Ortsbeirates Istergiesel
Mittwoch, 04.03.2026, 20:00 Uhr, Bürgerhaus Istergiesel, Sitzung des Ortsbeirates Istergiesel
Tagesordnung
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung des letzten Protokolls
2. Bericht des Ortsvorstehers
3. Kommunalwahl 2026
4. Kultur- und Seniorenmittel 2026
5. Termine und Veranstaltungen 2026
6. Anträge und Verschiedenes
Wolfgang Bilz, Ortsvorsteher
Haushaltssatzung der Stadt Fulda für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund der 55 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. TS. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBI.2025 Nr.24),hat die Stadtverordnetenversammlung am 02.02.2026 folgende Haushaltssatzung beschIossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | |
|---|---|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 287.845.900 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen | 304.791.850 € |
| auf mit einem Fehlbedarf von | -16.945.950 € |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
|---|---|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.758.250 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0€ |
| mit einem Überschuss von | 7.758.250 € |
| im Jahresergebnis | |
|---|---|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 295.604.150 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 304.791.850 € |
| mit einem Fehlbetrag von | -9.187.700 € |
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -7.234.550 € |
und dem Gesamtbetrag
| der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 34.570.900 € |
| der AuszahIungen aus Investitionstätigkeit auf | 87.091.650 € |
| des Finanzmittelflusses aus Investitionstätigkeit von | -52.520.750 € |
| der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 68.000.000 € |
| der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.216.450 € |
| des Finanzmittelflusses aus Fi nanzierungstätigkeit von | 60.783.550 € |
| mit einem Zahlungsmittelüberschuss von | 1.028.250 € |
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 68. 000.000 € festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 53.135.000 € festgesetzt.
§4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 50.000.000 € festgesetzt.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgelegt worden (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.12.2024, veröffentlicht am 17.12.2024). Danach betragen diese für das Haushaltsjahr 2026 (nachrichtlich):
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 144 v.H.
b) für Grundstucke (Grundsteuer B) 313 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
§6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Fulda, den 02.02.2026
Der Magistrat
gez. Dr. Wingenfeld
Oberbürgermeister
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist erteilt:
Sie hat folgenden Wortlaut
Genehmigung
Ich genehmige gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO):
- Die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2026 der Stadt Fulda.
In Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO die Inanspruchnahme des in § 3 der Haushaltssatzung der Stadt Fulda für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
--53.135.000 EUR--
(in Worten: ,,DreiundfünfzigmiIIionen einhundertfünfunddreißigtausend Euro").
In Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO die Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von
--68.000.000 EUR--
(in Worten :,,Achtundsechzigmillionen Euro").
- in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO die Inanspruchnahme des in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrages an Liquiditätskrediten für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von
--50.000.000 EUR--
( in Worten :,,Fünfzigmillionen Euro").
0030-25-033c0 1-00001 #2025-00002
Kassel 18. Februar 2026
Regierungspräsidium Kassel
gez. (Weinmeister)
Regierungspräsident
Der Haushaltsplan ist veröffentlicht im Internet der Stadt Fulda unter
www.fulda.de
- Stadt & Politik
- Rathaus & Stadtverwaltung
- Finanzen der Stadt Fulda
Oder direkt unter Eingabe
- Finanzen der Stadt Fulda
Fulda, 24. Februar 2026
Der Magistrat
(Siegel)
gez. Dr. Wingenfeld
Oberbürgermeister
Satzung der Stadt Fulda zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes
Satzung der Stadt Fulda zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im „Gründerzeitlichen Bahnhofsviertel“
Aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I, Nr. 394), und der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. 2005 I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda am 02.02.2026 die nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Diese Erhaltungssatzung im gründerzeitlichen Bahnhofsviertel der Stadt Fulda umfasst das Gebiet, das in der beigefügten Übersichtskarte umrandet ist.
(2) Die Grenzen dieses Gebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:2500 vom 12.12.2025 eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung und kann nebst Begründung beim Magistrat der Stadt Fulda – Amt für Stadtplanung und -entwicklung – eingesehen werden.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich, Erhaltungsziele
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung soll die städtebauliche Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt erhalten werden (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten werden (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
§ 3 Genehmigungsvorbehalt, Versagungsgründe
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der Rückbau (Abbruch), die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. In Fällen des § 2 Abs. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 darf die Genehmigung des Rückbaus, der Änderung oder der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen in den Fällen des § 172 Abs. 4 Satz 3 BauGB mit der Maßgabe des § 172 Abs. 4 Satz 4 und 5 BauGB.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 ist die Genehmigung grundsätzlich nicht zu erteilen
- bei Umwandlung von Wohnraum in andere Nutzungsformen (z. B. Gewerbe, Büronutzung, Gastronomie, Boardinghäuser, Ferienwohnungen, möblierte Einzimmerappartements oder sonstige nicht wohnzweckbezogene Nutzungen);
- bei Umbau von großen familientauglichen Wohnungen in kleinere Wohneinheiten;
- bei Umwandlung von Wohnungen in möblierte Einzimmerappartements oder Mikroapartments.
§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Der Genehmigungsvorbehalt des Absatzes 1 gilt auch für Vorhaben, die nach der Bauordnung für das Land Hessen (HBO) oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht genehmigungsbedürftig sind.
(6) Der Genehmigungsvorbehalt gilt nicht für Grundstücke, die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen und die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichnet sind (§ 174 Absatz 1 BauGB). Vorhaben auf diesen Grundstücken sind der Stadt Fulda in Textform anzuzeigen.
(7) Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften des Baugesetzbuchs, der Hessischen Bauordnung und des Denkmalschutzgesetzes
§ 4 Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist gemäß § 173 Abs. 1 BauGB schriftlich beim Magistrat der Stadt Fulda – Bauaufsicht - zu stellen. Die Genehmigung wird durch den Magistrat der Stadt Fulda erteilt.
(2) Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach den §§ 173 und 174 BauGB.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt ordnungswidrig, wer im Geltungsbereich dieser Satzung eine bauliche Anlage ohne Genehmigung der Stadt Fulda abbricht, rückbaut, ändert oder errichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 213 Abs. 3 BauGB mit einer Geldbuße von bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt im gründerzeitlichen Bahnhofsviertel“ vom 26.11.2019 außer Kraft.
Fulda, den 03.03.2026
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld (Siegel)
Oberbürgermeister
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung der Stadt Fulda zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im „Gründerzeitlichen Bahn-hofsviertel“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Mohamad Azam Zrer
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)
wird hiermit bekannt gegeben, dass ein Dokument
der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle
Aktenzeichen und Datum des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 004-05154 vom 25.02.2026
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herrn
Mohamad Azam Zrer
Türkei
öffentlich zugestellt werden.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am
Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 237, Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 25.02.2026
Im Auftrag
gez. Vogel
Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Dmitrij Zhmakov
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354) wird hiermit bekannt gegeben, dass ein Dokument der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle
Aktenzeichen und Datum des zuzustellenden Dokuments:
51/04 UVK 004-03313 vom 23.02.2026
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Herrn
Dmitrij Zhmakov
Neman, Russland
öffentlich zugestellt werden.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am
Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 237, Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzten kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 23.02.2026
Im Auftrag
gez. Vogel
Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Vadym Chepurko
Gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes (HessVwZG) vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354) wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument der Behörde:
Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Jugend, Familie und Senioren, Unterhaltsvorschussstelle
Datum und Aktenzeichen der zuzustellenden Dokumente:
Az.: 51/04 UVK 006-05167 vom 20.02.2026
Az.: 51/04 UVK 006-05166 vom 20.02.2026
Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten:
Vadym Chepurko
Pryberezhna 2, 70
51909 Kamianske
Ukraine
öffentlich zugestellt wird.
Da sich der oben genannte Zustellungsadressat unbekannten Ortes aufhält und die Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort ergebnislos verliefen, muss die Zustellung öffentlich erfolgen.
Das Dokument kann vom Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht) montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr am
Bonifatiusplatz 1+3
Zimmer: 234, Gebäude: Palais Buttlar
abgeholt oder eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen oder durch Fristversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Fulda, den 20.02.2026
Im Auftrag
gez. Honikel