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Schülerbeförderung

Voraussetzungen zur Übernahme/Erstattung von Fahrtkosten 

Schülerinnen und Schüler haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übernahme/ Erstattung der Fahrtkosten von ihrem Wohnort zur Schule. Grundlage ist § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG). 

Laden Sie sich den Infoflyer herunter.

Diese Voraussetzungen sind: 

Wohnort 

Sie wohnen im Stadtgebiet Fulda. Als Schulträger übernimmt der Magistrat der Stadt Fulda, Schul- und Sportamt, die Kosten für die Schülerbeförderung für die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler. 

Entfernung der Schule 

Der Schulweg muss eine bestimmte Länge haben. Diese ist abhängig von der Schulform: 

  • Grundstufe (Primarstufe): Der Schulweg zur zuständigen Grundschule beträgt mehr als zwei Kilometer.
  • Mittelstufe (Sekundarstufe l; Klasse 5-9 bzw. 10): Der Schulweg zur nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es ermöglicht, den gewählten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen, beträgt mehr als drei Kilometer. 

Erklärungen 

Nächstgelegene Schule: Gemeint ist die Schule, an welcher die Schülerin bzw. der Schüler den Abschluss am Ende der Mittelstufe erreichen kann und welche die geringste Entfernung zu seiner Wohnung hat. 

Aufnahmefähige Schule: Wenn die Aufnahmekapazität der nächstgelegenen Schule zu Schulbeginn erschöpft war, ist der Schulweg zur dann nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges maßgeblich. 

Schulweg: Gemessen wird der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener, aufnahmefähiger Schule auf der amtlichen, digitalen Stadtkarte des Grundstücks- und Vermessungsamtes der Stadt Fulda. 

Hinweise 

Keine Gründe für die Bewilligung nach § 161 HSchG sind 

  • Fremdsprachenfolge
  • besondere pädagogische, weltanschauliche und religiöse Ausprägungen der gewählten Schule
  • Ganztagesbetreuungsangebot
  • über die Stundentafel hinausgehende Angebote
  • Gestattungen des Staatlichen Schulamtes 

Besondere Regelungen 

Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sowie im Fall eines besonders gefährlichen Schulweges im Sinne des Hessischen Schulgesetzes gelten besondere Bestimmungen. Bitte wenden Sie sich an unser Team der Schülerbeförderung. 

Anspruchsdauer 

Je nach Schulart besteht der Anspruch unterschiedlich lange: 

  • Hauptschule: Anspruch bis einschließlich 9. Klasse (Hauptschulabschluss)
  • erweiterte Hauptschule: Anspruch bis einschließlich 10. Klasse
  • Realschule: Anspruch bis einschließlich 10. Klasse
  • IGS: Anspruch bis einschließlich 10. Klasse (Realschulabschluss)
  • G 8: Anspruch bis einschließlich 9. Klasse
  • G 9: Anspruch bis einschließlich 10. Klasse
  • Förderschule: für die Dauer des Schulbesuchs
  • InteA: Anspruch für die Dauer von einem Jahr ab Aufnahme
  • Berufliche Schulen: Ein Anspruch besteht für die Grundstufe der Berufsschule.
    Das heißt im
    • 1. Ausbildungsjahr in Teilzeit oder Blockunterricht bzw. in Vollzeitform
    • 1. Jahr einer Berufsfachschule
    • 1. Jahr der besonderen Bildungsgänge an der Berufsschule