Namensänderung
Behördliche Namensänderung
Unter einer behördlichen Namensänderung ist die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familien- und Vornamen zu verstehen.
Ein Vor- und Familienname darf nur geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt.
Antragsberechtigt sind deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer, anerkannte ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte.
Gebühren
- Vornamensänderung von 2,50 Euro bis 255,00 Euro
- Familiennamensänderung von 2,50 Euro bis 1.022,00 Euro
Kontakt
Standesamtliche Namensänderung
Bestimmung eines Ehenamens
Sie heiraten? Dann haben Sie die Möglichkeit einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu bestimmen. Die Beratung hierzu erfolgt direkt im Rahmen der Anmeldung Ihrer Eheschließung.
Schaubild Namensführung in der Ehe
Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
Wiederannahme des Geburtsnamens
Nach Auflösung Ihrer Ehe z.B. durch Scheidung können Personen, deren Name nicht Ehename geworden ist, Ihren Geburtsnamen wieder annehmen.
Angleichungserklärungen
Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan z.B. durch Einbürgerung nach deutschem Recht, so kann sie eine Erklärung gegenüber dem Standesamt abgeben.
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Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag
8:00 - 12:30 Uhr
13:30 -16:00 Uhr
Mittwoch
8:00 - 12:00 Uhr
Freitag
8:00-12:30 Uhr