Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Betriebssteuer, welche von den Gemeinden erhoben wird. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, sofern er im Inland betrieben wird.
Nicht gewerbesteuerpflichtig sind zum Beispiel Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte.
Rechtsgrundlagen
Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz, Gewerbesteuergesetz, Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, Abgabenordnung
Festsetzung und Berechnung der Gewerbesteuer
Das örtlich zuständige Finanzamt setzt auf der Basis des Gewerbeertrags (= steuerrechtlicher Gewinn) einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Auf Grundlage dieses Gewerbesteuermessbescheides nimmt die hebeberechtigte Kommune die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen vor. Die Gewerbesteuer errechnet sich durch Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrags mit dem maßgeblichen Hebesatz, der von der Stadt Fulda in der Hebesatzsatzung festgelegt wird.
Beispiel: Messbetrag x Hebesatz = zu zahlende Gewerbesteuer
Der Hebesatz der Stadt Fulda für die Gewerbesteuer beträgt zurzeit 380 v. H.
Entwicklung des Hebesatzes
| Hebesatz Gewerbesteuer 1991 – 2004: | 340 v. H. |
| Hebesatz Gewerbesteuer 2005 – 2010: | 365 v. H. |
| Hebesatz Gewerbesteuer ab 2011: | 380 v. H. |
Fälligkeiten Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Die Gewerbesteuervorauszahlungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Kalenderjahres fällig.
Einwände gegen die Höhe der Gewerbesteuer
Die Stadt Fulda ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Grundlagen des zuständigen Finanzamtes und damit dem Gewerbesteuermessbescheid gebunden. Einwände können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Bankverbindung
Bankverbindung der Stadt Fulda
- Zahlungsempfänger: Stadtkasse Fulda
- IBAN: DE15 5305 0180 0040 0103 04
- BIC: HELADEF1FDS
SEPA-Lastschriftmandat
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