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Spielapparatesteuer

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

  • die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, und
  • das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlicher Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. Als Veranstalter bei der Aufstellung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist).

Pflichten des Steuerschuldners

Das Aufstellen von Apparaten ist vom Veranstalter unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres hat der Veranstalter bei dem Magistrat der Stadt Fulda eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Fulda zu bezahlen.

Steuersätze für Spielapparatesteuer

Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat

  1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit:
    - in Spielhallen 25 v.H. der Bruttokasse
    - in Gaststätten oder sonstigen Aufstellorten 25 v.H. der Bruttokasse
  2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3:
    - in Spielhallen 10 v.H. der Bruttokasse oder antragsgemäß 40 Euro pro Apparat,
    - in Gaststätten oder sonstigen Aufstellorten 8 v.H. der Bruttokasse oder antragsgemäß 20 Euro pro Apparat
  3. für Apparate mit denen Gewalttätigkeiten, Verharmlosung kriegerischer Auseinandersetzungen oder sexuelle Handlungen dargestellt werden:
    - 40 v.H. der Bruttokasse

Spielapparate-Steuer

Weitere Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen, Steuersätzen und dem Verfahren bei der Besteuerung entnehmen Sie bitte der aktuellen Satzung:

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate

Bankverbindung

Bankverbindung der Stadt Fulda

  • Zahlungsempfänger: Stadtkasse Fulda
  • IBAN: DE15 5305 0180 0040 0103 04
  • BIC: HELADEF1FDS