Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen Zur Fußzeile springen

Serviceportal

Sondernutzung für Werbeständer (z. B. Kundenstopper) und Warenauslangen

Allgemeine Informationen

Für das Aufstellen eines Werbeständers (z. B. Kundenstopper, Eistüte etc.) oder einer Warenauslage vor Ihrem Geschäft im öffentlichen Straßenraum benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Öffentlicher Verkehrsraum sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wird der Gebrauch des öffentlichen Straßenraums als Gemeingebrauch bezeichnet. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums über diesen Gemeingebrauch hinaus, bedarf einer Sondernutzungserlaubnis, die vor Inanspruchnahme beantragt und genehmigt werden muss.

Allgemeine Informationen zur Sondernutzung an öffentlichen Straßen entnehmen Sie bitte der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren sowie den dazugehörigen Richtlinien zur Satzung.

Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnis nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.). Die Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Werbeständer

  • Für jedes Geschäft ist nur ein Werbeständer pro Geschäftseingang zulässig.
  • Die Aufstellung darf nur an der Stätte der eigenen Leistung erbracht werden und muss direkt an der Gebäudefassade erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend eine andere Aufstellung erfordern. Ausnahmen gibt es in den Fußgängerzonen.
  • Bei einem Gehweg muss nach der Aufstellung eine Restgehwegbreite von 1,60 m verbleiben.
  • Die Aufstellung ist nur zulässig, wenn nicht gleichzeitig Warenauslagen aufgestellt werden und darf nur während den Öffnungszeiten des Geschäftes erfolgen.

Warenauslagen

  • Pro Geschäft sind max. 2 Typen von Warenauslagen (Ständer, Regale etc.) zulässig.
  • Die Aufstellung darf nur an der Stätte der eigenen Leistung erbracht werden und soll direkt an der Gebäudefassade erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend eine andere Aufstellung erfordern. Ausnahmen gibt es in den Fußgängerzonen.
  • Bei einem Gehweg muss nach der Aufstellung eine Restgehwegbreite von 1,60 m verbleiben.
  • Von den Warenauslagen aus darf kein Verkauf erfolgen.
  • Die Aufstellung ist nur zulässig, wenn nicht gleichzeitig Werbeständer aufgestellt werden und darf nur während den Öffnungszeiten des Geschäftes erfolgen.

Sämtliche o. g. Sondernutzungen sind gebühren- und genehmigungspflichtig. Im unteren Bereich dieser Seite finden Sie das Formular, welches Ihnen die Antragstellung erleichtert. Bitte fügen Sie bei der Beantragung einer Warenauslage einen Lageplan bzw. eine Skizze bei. In dem Leitfaden finden Sie alle Informationen zur Sondernutzungssatzung und deren Richtlinien noch einmal zusammengefasst.
Sondernutzungsgebühren: Für die Sondernutzungserlaubnis werden Gebühren erhoben. Die Gebühren setzen sich zusammen aus Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren. Die Gebühr beträgt monatlich 6,00 Euro pro angefangenem m². 


Formular

Sondernutzungsantrag Werbeträger/Warenauslage

Kategorien: Ordnungsangelegenheiten | Größe: 57 KB