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Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie bestimmte Leistungen ohne oder außerhalb einer Niederlassung anbieten, wie z. B. Markthandel, Schaustellerei oder den Betrieb von mobilen Imbisswagen. Eine Handelsvertretung ist kein Reisegewerbe.

Basisinformationen

Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe meistens eine Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden. Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe für die keine Reisegewerbekarte benötigt wird. Deren Aufnahme muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

Voraussetzungen

Kennzeichen eines Reisegewerbes sind:

  • gewerbsmäßiger Betrieb
  • ohne vorhergehende Bestellung
  • außerhalb oder ohne eine gewerbliche Niederlassung
  • Feilbieten von Waren bzw. aktives Suchen oder Ankauf von Bestellungen, oder
  • Anbieten von Leistungen oder Aufsuchen von Leistungsbestellungen, oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • amtliches Ausweis- oder Passdokument
    • Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht muss sich der Bevollmächtigte mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    • Führungszeugnis für die Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuerangelegenheiten
    • aktuelles Lichtbild
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • Bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • Reisegewerbekarte für Versicherungsvermittler oder –berater beziehungsweise als Makler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater oder Darlehensvermittler

zusätzlich Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse

  •  
    • Auszug aus der Schuldnerkartei
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
  • Reisegewerbekarte für Versicherungsvermittler oder –berater zusätzlich

Sachkundenachweis oder –nachweise oder Sie weisen die Delegation der Sachkunde auf eine Aufsichtsperson nach

 

  • Reisegewerbekarte für Sicherheitsdienste
    • zusätzlich Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten (bei Wohnsitz in Deutschland benötigen Sie hierfür in der Regel auch einen Auszug aus der Schuldnerkartei)
    • zusätzlich Unterrichtungsnachweis oder – nachweise der IHK oder als gleichwertig anerkannte Nachweise nach der Bewachungsverordnung
  • Reisegewerbekarte für Versteigerer
    • zusätzlich Erlaubnis als Versteigerer (gegebenenfalls als öffentlich bestellter Versteigerer)

Verfahren

Eine Reisegewerbekarte muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Anhand Ihrer Angaben und weiterer behördlichen Abfragen wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit überprüft. Nach Abschluss der Überprüfung werden Sie unaufgefordert über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Sofern der Erteilung einer Reisegewerbekarte nichts im Wege steht, wird mit Ihnen ein Termin zur Abholung Ihrer Reisegewerbekarte vereinbart. Da die Reisegewerbekarte von Ihnen unterschrieben werden muss, ist eine Zusendung per Post leider nicht möglich.

Weitere Hinweise

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Personalpapiere). Für die juristische Person ist extra ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, sodass für jeden eine Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Kosten und Fristen

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Für die Antragsbearbeitung sind 8 Wochen einzuplanen