Pfandleihgewerbe
Der Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen ein Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Es werden bewegliche Sachen durch Bestellung des Pfandrechts verpfändet. Wesentlich dabei ist nicht die Bezeichnung als Verpfändung, Faustpfand und dergleichen, sondern, dass dem Darlehensgeber das Recht eingeräumt und die Möglichkeit gegeben wird, Befriedigung aus den Sachen durch Verkauf ohne Einschaltung des Gerichts zu suchen. Wer das Geschäft des Pfandleihers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Mittels Antrag ist der Behörde mitzuteilen, dass dieses Gewerbe ausgeübt werden soll. Die Behörde überprüft den Antragsteller auf seine Zuverlässigkeit.
Dazu sind folgende Unterlagen nötig:
- ein Führungszeugnis für die Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
- Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuerangelegenheiten
- ein Nachweis über erforderliche Mittel oder entsprechende Sicherheiten