Ordnungsangelegenheiten
Versammlungen
Kundgebungen, Versammlungen, Demonstrationen
Rechtliche Grundlagen
Das Hessische Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Versammlungen in Hessen. Dieses Gesetz schützt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und gewährleistet gleichzeitig, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleiben.
Anzeigepflicht
Personen, die eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchführen möchten, müssen einer Anzeige- und Mitteilungspflicht nachkommen. Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung (Einladung von Teilnehmern oder Aufruf mit unterschiedlichen Medien) bei der zuständigen Versammlungsbehörde anzuzeigen. Sie können hierfür gerne das nachstehende Anzeigeformular der Stadt Fulda nutzen.
Die Anzeige muss den geplanten Ablauf der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf. Sie muss Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift (persönliche Daten) der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, enthalten.
Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nicht anzeigepflichtig.
Beschränkungen
Die zuständige Versammlungsbehörde kann zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Beschränkungen erteilen. Diese können sich unter anderem auf die Route eines Demonstrationszuges oder auf Sicherheitsmaßnahmen beziehen. Die Beschränkungen sollen sicherstellen, dass die Versammlung friedlich und störungsfrei verläuft.
Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13 DS-GVO
Formular
Versammlungsanmeldung (Demo/Kundgebung)
Kategorien: Ordnungsangelegenheiten | Größe: 541 KB
Rattenbefall
Informationen zur Bekämpfung
Ratten gelten nach dem Infektionsschutzgesetz als tierische Schädlinge und müssen deshalb aus Gründen des Gesundheitsschutzes bekämpft werden. Sollten Sie in einem Haus leben, in dem die Ratten zur Plage werden, sollten Sie sich an Ihren Haus- bzw. Grundstückseigentümer wenden. Dieser kann dann darüber entscheiden, ob er selbst entsprechende Fertigpräparate auslegt (in jeder Drogerie oder Garten-Center erhältlich) oder eine Fachfirma beauftragt. Diese findet man am schnellsten im Branchenverzeichnis unter dem Stichwort "Schädlingsbekämpfung".
Verweigert der Vermieter diese Maßnahme, kann sich der Mieter an das zuständige Ordnungsamt wenden. Hierbei muss eine Kopie der schriftlichen Aufforderung des Mieters vorliegen.
Bei Rattenfunden an öffentlichen Orten wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Stadt Fulda.
Tauben
Bitte füttern Sie keine wilden Tauben!
Bei Verstößen drohen Geldbußen bis zu 5.000 Euro
Stadttauben sind verwilderte Nachkommen von Haustauben. Haustauben stammen ursprünglich von der Felsentaube ab, die in Höhlen an steilen Küstenfelsen lebt. Deshalb nisten Stadttauben gerne auf Balkonen, in Mauerritzen oder auf Simsen. In der Stadt finden Tauben ein gutes Leben: Das Klima ist mild, es gibt viel Nahrung durch Futterreste und Abfälle, und sie haben kaum natürliche Feinde.
Wie vermehren sich Tauben?
Tauben bleiben als Paar ihr Leben lang zusammen. Das Weibchen legt zwei Eier in ein Nest. Nach etwa 18 Tagen schlüpfen die Jungen. Mit 35 bis 40 Tagen können die Jungen fliegen und gehen mit den Eltern auf Nahrungssuche. Tauben können das ganze Jahr über brüten. Ein Paar kann bis zu sieben Mal im Jahr jeweils zwei Eier legen.
Was fressen Tauben?
Eine Taube braucht etwa 20 bis 30 Gramm Nahrung pro Tag. Sie frisst hauptsächlich Samen, Knospen, Würmer, Insekten und kleine Steine. Stadttauben fressen aber auch alles, was sie in der Stadt finden.
Regeln in Fulda
In Fulda ist es verboten, wilde Tauben zu füttern. Wer sich nicht daran hält, muss bis zu 5.000 Euro Strafe zahlen.
Warum gibt es ein Problem mit Tauben?
Es gibt zu viele Tauben in der Stadt. Gründe:
- Es gibt viele Essensreste und natürliche Feinde fehlen.
- Eine Taube produziert bis zu 12 Kilogramm Kot pro Jahr.
- Taubenkot verschmutzt und beschädigt Gebäude und Autos.
- Der Kot ist unhygienisch, unansehnlich und kann Krankheiten übertragen.
- Die Reinigung ist teuer und aufwendig.
Was können Sie tun?
- Hinterlassen Sie keine Essensreste auf Straßen und Plätzen.
- Sprechen Sie Menschen an, die Tauben füttern, und erklären Sie die Folgen.
- Verletzen oder töten Sie keine Tauben (z. B. durch Gift oder Abschuss). Das ist strafbar.
- Verschließen Sie mögliche Nistplätze an Häusern.
- Vermeiden Sie längeren Kontakt mit Taubenkot und Nistplätzen.
Hinweise zur Hundehaltung
Hinweis zur Hundehaltung im Stadtgebiet Fulda
Die Stadt Fulda informiert über die geltenden Regelungen zur Hundehaltung. Bitte beachten Sie diese Hinweise, um ein sicheres und rücksichtsvolles Miteinander im öffentlichen Raum zu gewährleisten.
Leinenpflicht
Im gesamten Stadtgebiet Fulda gilt für Hunde eine allgemeine Leinenpflicht. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften – insbesondere auf Feldwegen rund um Fulda – dürfen Hunde unangeleint laufen, sofern sie jederzeit unter Kontrolle ihres Halters stehen. Diensthunde sowie Blindenführhunde sind während ihres Einsatzes von der Leinenpflicht ausgenommen.
Sauberkeit und Hundekot
Öffentliche Straßen, Wege, Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht durch Hundekot oder andere Verunreinigungen verschmutzt werden. Bitte entfernen Sie eventuelle Verschmutzungen unverzüglich.
Im gesamten Stadtgebiet stehen hierfür Kotbeutelspender bereit. Kostenlose Kotbeutel erhalten Sie zudem während der Öffnungszeiten im Bürgerbüro.
Spielplätze, Bolzplätze und Schulhöfe
Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sowie auf öffentlich zugänglichen Schulhöfen dürfen keine Hunde oder anderen Tiere mitgeführt werden.
Friedhöfe
Auf den Friedhöfen der Stadt Fulda ist das Mitbringen von Tieren – auch Hunden – nicht gestattet. Ausgenommen sind angeleinte Assistenzhunde.
Naturschutzgebiete
In den Naturschutzgebieten dürfen Hunde grundsätzlich nicht unangeleint laufen gelassen werden. Die entsprechenden Verordnungen und Gebietsabgrenzungen können Sie im Natureg-Viewer einsehen:
Transport gefährlicher Güter
Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Je nach Art und Menge eines gefährlichen Gutes sind die unterschiedlichsten Vorschriften in Abhängigkeit des Transportweges (Straße, Schiene, Wasser und Luft) zu beachten. So kann es erforderlich werden, dass das Transportfahrzeug mit Gefahrzetteln und orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen ist.
Zusätzlich müssen die unterschiedlichsten Verantwortlichen (Verpacker, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrzeugführer, Entlader, Empfänger usw.) eine Reihe von Pflichten einhalten. Dazu kann auch die Festlegung eines bestimmten Transportweges zählen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Gefahrgut - Recht / Vorschriften.
Was sind gefährliche Güter?
Jede Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegt in Deutschland dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG). Danach versteht man unter gefährlichen Gütern Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tiere und Sachen ausgehen können.
An wen muss ich mich wenden?
Je nach Art und Menge der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.
Für die Überwachung der Betriebe sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen), auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) sowie die Polizei zuständig.
Im Land sind für den Transport radioaktiver Güter, soweit nicht andere oder Bundesbehörden zuständig sind, das Umweltministerium zuständig.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
- (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) Anlagen A und B