Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn:
- die nötige Zuverlässigkeit für die Ausübung des Bewachungsgewerbes gegeben ist
- erforderliche Mittel und Sicherheiten zur Verfügung stehen
- die Sachkundeprüfung der IHK erfolgreich bestanden wurde
- eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde
Im Falle einer angestrebten Selbstständigkeit ist es ratsam, persönlich vorzusprechen. Dazu sollten Sie einen Termin vereinbaren und entsprechend Zeit einplanen. Den Antrag und Informationen über benötigte Unterlagen erhalten Sie im Gespräch mit dem Bearbeiter.
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Wer mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben andere Personen beschäftigen will, muss diese der zuständigen Behörde melden. Bewachungspersonal muss auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden. Dazu sind durch den Unternehmer folgende Unterlagen einzureichen:
- eine Kopie des Personalausweises/Pass (wird nach der Überprüfung vernichtet)
- eine Kopie des IHK-Nachweises oder ein anderer Nachweis nach der BewachV
- Vordruck Anlage V zur BewachVwV
Zur Zuverlässigkeitsüberprüfung holt die zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, sowie die Stellungnahme der Polizei (mit Erlass des RP Kassel eine Stellungnahme des HLKA) ein. Ab dem 01.01.2019 ist die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems verpflichtend. Darüber hinaus hält sich die Behörde vor, den IHK-Nachweis auf Echtheit überprüfen zu lassen. Bei der Mitarbeitermeldung ist darauf zu achten, dass Personal nicht vor bestätigter Zuverlässigkeit eingesetz werden darf und das für die Überprüfung eine Zeitraum von längstens ca. 8 -12 Wochen eingeplant werden muss.