Grundsteuer
Die Grundsteuer gehört zu den Realsteuern (Sach- und Objektsteuern). Sie ist eine ertragsunabhängige Steuer, die allein auf den Wert des Grundstücks abstellt. Somit ist die Grundsteuer auch bei ertragslosen Grundstücken zu erheben.
Es gibt zwei Grundsteuerarten:
- Grundsteuer A
Die Grundsteuer A wird für Grundstücke von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben. - Grundsteuer B
Der Steuerpflicht unterliegen alle Grundstücke, die nicht zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gehören.
Aktueller Hinweis
Sollte in Ihrem Grundabgabenbescheid keine Grundsteuer für 2025 festgesetzt worden sein, wird die Festsetzung ohne weiteres Zutun Ihrerseits zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Sie brauchen hierfür somit nichts weiter zu veranlassen.
Zudem weisen wir daraufhin, dass es durch die Grundsteuerreform zu einem erheblichen Arbeits- und Mehraufwand bei der Stadtkämmerei Fulda kommt. Dies führt dazu, dass sich die Bearbeitung Ihres Anliegens verzögern kann.
Rechtsgrundlagen
Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz, Grundsteuergesetz, Abgabenordnung, Hessisches Grundsteuergesetz
Festsetzung und Berechnung der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr in einem Steuerbescheid festgesetzt. Die Grundsteuerfestsetzung erfolgt nach der Bewertung des Grundbesitzes (= Steuergegenstand) durch das Finanzamt. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag.
Die Höhe der Grundsteuer im Jahr ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem maßgebenden Hebesatz, der von der Stadt Fulda in der Hebesatzsatzung festgelegt wird.
Beispiel: Messbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer
Die Hebesätze der Stadt Fulda für die Grundsteuer betragen ab 01.01.2025:
- für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) 144 v. H.
- für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 313 v. H.
Gibt es mehrere Eigentümer, so wählt die Stadt Fulda einen Gesamtschuldner aus.
Entwicklung der Hebesätze
Grundsteuer A
Hebesatz Grundsteuer A bis 2010: | 170 v. H. | ||
Hebesatz Grundsteuer A 2011 – 2024: | 220 v. H. | ||
Hebesatz Grundsteuer A ab 2025: | 144 v. H. |
Grundsteuer B
Hebesatz Grundsteuer B 1991 – 2004: | 295 v. H. | ||
Hebesatz Grundsteuer B 2005 – 2010: | 315 v. H. | ||
Hebesatz Grundsteuer B 2011 – 2019: | 330 v. H. | ||
Hebesatz Grundsteuer B 2020 – 2024: | 340 v. H. | ||
Hebesatz Grundsteuer B ab 2025: | 313 v. H. |
Fälligkeiten und Jahreszahlung
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuer- und Abgabenforderungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Kalenderjahres fällig.
Abweichend hiervon ist eine Zahlung zum 01.07. eines Jahres auf schriftlichen Antrag möglich.
Zudem gibt es abweichende Fälligkeiten für Grundsteuer-Kleinbeträge. Diese werden in der Satzung der Stadt Fulda über die abweichenden Fälligkeiten bei Grundsteuer-Kleinbeträgen bestimmt
Eigentumswechsel
Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn eines Kalenderjahres gehört (Stichtagsprinzip). Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch die Stadt Fulda vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Die Zurechnungsfortschreibung erfolgt zum 01.01. des auf den wirtschaftlichen Eigentumsübergang folgenden Jahres. Etwaige im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtliche Vereinbarungen berühren nicht die Steuerpflicht des Verkäufers.
Beispiel
Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) im Mai 2023 bleibt der Eigentümer vom 01.01.2023 noch Schuldner der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023. Erst ab dem 01.01.2024 wird der neue Eigentümer Schuldner der Grundsteuer.
Der Verkäufer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer des laufenden Jahres verantwortlich. Sofern eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung besteht, kann er die Grundsteuer, die er nach der Veräußerung an die Stadt Fulda zu leisten hat, vom Käufer fordern.
Ein Eigentumswechsel ist bei der Abfallwirtschaft aufgrund der Abfallentsorgungsgebühren sowie beim Abwasserverband Fulda anzuzeigen. Dort wird die Niederschlagswassergebühr erhoben.
Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer
Die Stadt Fulda ist an die Feststellungen des Finanzamts im Grundsteuermessbescheid gebunden. Einwände können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Zuständiges Finanzamt für das Stadtgebiet Fulda:
Finanzamt Fulda
Gerbergasse 19
36037 Fulda
(Tel.: 0661 9610-0)
Abfallentsorgungsgebühren
In der Stadt Fulda werden in einem Steuerbescheid die Grundsteuer sowie die Abfallentsorgungsgebühren erhoben.
Bei der Abfallentsorgungsgebühr beginnt die Gebührenpflicht des Käufers bereits am 01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats, d.h. dass diese Gebühren im Unterschied zur Grundsteuer unterjährig auf den neuen Eigentümer zu übertragen sind. Hierzu muss durch den alten Eigentümer eine entsprechende Abmeldung bzw. durch den neuen Eigentümer eine entsprechende Anmeldung der Abfallentsorgungsgebühren erfolgen. Die Anmeldung kann bis zum 20. eines Monats für den Folgemonat berücksichtigt werden, spätere Meldungen gelten erst für den darauffolgenden Monatsersten.
Grundsteuer-Reform ab 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass das Bewertungsrecht zur Grundsteuer nicht mehr verfassungsgemäß ist.
Der Bundestag hat daraufhin mit Zustimmung des Bundesrates am 26.11.2019 das Grundsteuer-Reformgesetz beschlossen. Dies ermöglicht die weitere Anwendung der bisherigen Regelungen zur Grundsteuer noch mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2024. Die Hessische Landesregierung hat am 15.12.2021 mit dem Hessischen Grundsteuergesetz ein eigenes Landesmodell verabschiedet. Somit tritt die Grundsteuerreform zum 01.01.2025 in Kraft.
Zum Bewertungsstichtag 01.01.2022 erhalten alle Eigentümer von Grundstücken und/oder Gebäuden vom zuständigen Finanzamt einen neuen Bescheid über den ab 01.01.2025 gültigen Grundsteuerwert. Auch dieser Bescheid ist als Grundlagenbescheid anzusehen, an den die Stadt rechtlich gebunden ist. Den Grundsteuerbescheid erstellt weiterhin die Stadt selbst und erhebt die Grundsteuer von dem Eigentümer des Objektes.
Aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform
Die Grundsteuerreform ab 2025 soll nach Willen des Gesetzgebers aufkommensneutral umgesetzt werden. Das bedeutet, dass eine Kommune 2025 nach dem neuen Recht etwa gleich viel vereinnahmen soll wie 2024 nach dem alten Recht. Das Land Hessen hat für die Kommunen eine aufkommensneutrale Hebesatzempfehlung herausgegeben. Dieser Hebesatzempfehlung ist die Stadt Fulda gefolgt.
Diese Empfehlung bedeutet aber keinesfalls, dass die Steuerhebesätze der Stadt Fulda für die Jahre bis einschließlich 2024 zu hoch waren. Vielmehr beugt die Stadt angesichts höherer Bemessungsgrundlagen durch eine Senkung der Hebesätze einer verdeckten Steuererhöhung vor.
Zwar sind die Hebesätze in der Stadt Fulda ab dem Jahr 2025 gesunken. Daraus kann aber nicht zwingend abgeleitet werden, dass weniger Steuern zu zahlen sind, da sich die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge) geändert haben. Insofern muss jeder Fall individuell betrachtet werden.
Anzeigepflichten
Anzeigenpflichten in Hessen gemäß § 19 GrStG
In Hessen ist jegliche Änderung, die sich auf den Grundsteuermessbetrag auswirkt, beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Hinzukommen oder Wegfallen von Gebäudeflächen oder deren Umwidmung von Wohnzwecken in andere Zwecke sind hier die gängigsten Anwendungsfälle. In Hessen gelten folgende Fristen:
- Änderung der bewertungserheblichen tatsächlichen Verhältnisse: 31.01 des Folgejahres
- Wegfall von Vergünstigungen oder Befreiungen: 3 Monate nach Eintritt der Änderungen
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt.
Zahlung/Bankverbindung
Für fast alle wiederkehrenden Forderungen der Stadt Fulda besteht die Möglichkeit, die Zahlungen bei Fälligkeit von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Sie ersparen sich hierdurch Zeit und unliebsame Verzugskosten.
Nutzen Sie unser Angebot und erteilen Sie uns hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat. Der entsprechende Vordruck steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Bitte drucken Sie das Formular aus und senden Sie es ausgefüllt und unterschrieben an die genannte Adresse zurück.