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Unterrichtsgebühren

Schulgeldordnung

für die Musikschule der Stadt Fulda

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung

(HGO) vom 25.02.1952 (GVBI. I S. 11) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 01.04.1993 (GVBI. I S. 533) zuletzt geändert

durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBI. I S. 342) und des

§ 10 Abs. 1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes vom

17.03.1970 (GVBI. I S. 225) zuletzt geändert durch Gesetz vom

31.10.2001 (GVBI. I S. 434), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung

vom 16.12.2016 folgende Schulgeldordnung

für die Musikschule erlassen:

§ 1 Gebührenerhebung

Für den Besuch der Musikschule der Stadt Fulda werden Gebühren

nach den Bestimmungen dieser Schulgeldordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldende

Gebührenschuldende sind die für den Unterricht gemeldeten Personen,

bei Minderjährigen eine der sorgeberechtigten Personen.

§ 3 Unterrichtsgebühren

Die Unterrichtsgebühren betragen:

Einzelunterricht

Jahr €

Monat €

bei 45 Minuten wöchentlich

bei 30 Minuten wöchentlich

1.188,00

792,00

99,00

66,00

Kleingruppenunterricht

Jahr €

Monat €

2 Teilnehmende bei 45 Min. wöchentlich

576,00

48,00

 

Gruppenunterricht

Jahr €

Monat €

3 bis 5 Teilnehmende

Unterrichtseinheit 45 Min. wöchentlich

396,00

33,00

 

für die Teilnahme an der Orientierungsphase (Instrumentenkarussell):

1 bis 3 Teilnehmende

Unterrichtseinheit 45 Min. wöchentlich

432,00

36,00

 

6-12 Teilnehmende

Unterrichtseinheit 45 Min. wöchentlich

258,00

21,50

 

mehr als 12 Teilnehmende

Unterrichtseinheit 45 Min. wöchentlich

228,00

19,00

 

für die Teilnahme am Klassenunterricht (Musik. Früherziehung und Musik. Grundausbildung)

Unterrichtseinheit 60 Min. wöchentlich bei mindestens 7 Teilnehmenden)

276,00

23,00

 

für die Teilnahme am Klassenunterricht

in der Musikalischen Grundausbildung an

Grundschulen (Unterrichtseinheit 45 Min.

wöchentlich)

168,00

14,00

 

für die Teilnahme am Klassenunterricht

in den Bewegungs- u. Musiktheoriefächern:

Unterrichtseinheit 90 Min. wöchentlich

bei mindestens 7 Teilnehmenden)

336,00

28,00

 

für die Teilnahme an Instrumental-, Vokal oder Kammermusikensembles, die von  der Schulleitung eingerichtet sind

0,00

0,00

für die Teilnahme an Instrumental-, Vokal oder Kammermusikensembles, die  nicht von  der Schulleitung eingerichtet sind

bei 45 Min. wöchentlich

 

 

90,00

 

 

7,50

bei 90 Min. wöchentlich

180,00

15,00

 

für die Teilnahme an der Studienvorbereitenden Ausbildung:

Hauptfach, Nebenfach, Musiklehre und Ergänzungsfach

1.548,00

129,00

 

für die Teilnahme an projektgebundenen

Unterrichtsformen, zeitlich begrenzt:

Blockunterricht mit 4 Unterrichtseinheiten,

je nach Bedarf, in den jeweiligen

Unterrichtsarten

1/10 der Jahresgebühren

in den jeweiligen Unterrichtsarten

 

 

(2) Ist die Mindeststärke eines Unterrichts von Beginn an unterschritten

oder sinkt die Anzahl der Teilnehmenden während der Dauer der

Ausbildung unter die Mindeststärke ab, entscheidet die Schulleitung

über Art, Umfang und Gebühren eines Alternativangebots.

Sind die Teilnehmenden bzw. ihre gesetzliche Vertretung hierzu

nicht bereit, endet das Vertragsverhältnis zum Ende des laufenden

Monats, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Der Unterricht im Fach Musiktheorie ist gebührenfrei, sofern ein

Instrumental- oder Vokalfach an der Musikschule belegt ist.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Unterrichtsgebühren sind als Jahresgebühren festgesetzt und

werden jeweils für ein Schuljahr (01.09. - 31.08.) erhoben. Die

Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Schuljahres und ist in

12 Teilbeträgen monatlich im Voraus an die Stadtkasse zu zahlen.

(2) Bei Eintritt während des Schuljahres beträgt die Unterrichtsgebühr

für das laufende Schuljahr 1/12 der Jahresgebühr je Monat,

gerechnet vom Eintrittsmonat an. Bei Austritt während des

Schuljahres aus zwingendem Anlass im Einvernehmen mit der

Schulleitung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats.

§ 5 Gebührenermäßigung

(1) Ermäßigungen der Unterrichtsgebühren können bis zu einer

Höhe von 55 % gewährt werden als

• Familienermäßigung

• Ermäßigung für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes

• Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

Je Gebührenfall können auch mehrere Ermäßigungen gewährt

werden

(2) Werden Familienmitglieder in gebührenpflichtigen Fächern unterrichtet,

ermäßigt sich die Unterrichtsgebühr

• für das zweite am Musikschulunterricht teilnehmende Familienmitglied

um 15 %

• für das dritte Familienmitglied um 25 % usw.

(3) Schwerbehinderten und praktisch bildbaren Personen kann eine

Ermäßigung nach folgenden Kriterien gewährt werden:

bei einem Grad der Behinderung

GdB von 50% gemäß Schwerbehindertenausweis -10 % Ermäßigung

GdB von 60 % -20 % Ermäßigung

GdB von 70 % -30 % Ermäßigung

GdB von 80 % -40 % Ermäßigung

GdB von 90 % -50 % Ermäßigung

(4) Die Gebühren können unter Berücksichtigung sozialer Aspekte

ermäßigt werden, wenn in jeweils zu begründenden Einzelfällen

die Entrichtung der vollen Unterrichtsgebühr eine unbillige Härte

darstellen würde. Entsprechende Anträge sind jährlich neu zu

stellen.

§ 6 Gebührenänderung, Unterrichtsausfall

(1) Die Unterrichtsgebühren können sich wegen Verkleinerung oder

Vergrößerung der Gruppen während des Schulhalbjahres erhöhen

bzw. vermindern. Die Gebührenänderung entsteht zu Beginn

des Folgemonats.

(2) Schulversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung

der Unterrichtsgebühren. Nur bei Erkrankung des Teilnehmenden

auf die Dauer von 3 und mehr zusammenhängenden

Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr

auf schriftlichen Antrag erstattet. Ein ärztliches Attest ist vorzulegen.

(3) Fallen aus Gründen der Dienstunfähigkeit einer Lehrkraft in einem

Schuljahr mehr als zwei Unterrichtsstunden aus und kann

die Schulleitung weder für eine fachkundige Vertretung sorgen

noch ein Angebot zum Nachholen der Stunden unterbreiten, wird

für jede weitere ausgefallene Unterrichtsstunde das bereits gezahlte

Schulgeld auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.

(4) Rückerstattungsanträge für die unter Abs. 2 und 3 getroffenen

Regelungen müssen während einer Frist von 10 Tagen nach Abschluss

eines Schuljahres der Schulleitung zur Bearbeitung vorliegen;

andernfalls verfällt ein entsprechender Anspruch.

(5) Ein Anspruch auf Nacherteilung des Unterrichtes oder Schulgelderstattung

besteht nicht, wenn der Unterricht auf begründete

Anordnung der Schulleitung ganz oder teilweise ausfallen

musste.

§ 7 Inkrafttreten

Die Neufassung der Schulgeldordnung tritt zum 1. Januar 2017 in

Kraft.

Fulda, den 16. Dezember 2016

Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Dr. Wingenfeld

Oberbürgermeister

 

Alles zum Unterrichtsvertrag

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 533) und des § 10 Abs. 1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I S. 333), wird gemäß Be-schlüssen der Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.1985, 9.10.1989 und 20.9.1993 folgende Schulordnung der Musikschule der Stadt Fulda erlassen: 

§ 1 Rechtsstellung

Die Musikschule der Stadt Fulda (im folgenden MS genannt) ist als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts eine Einrichtung der Stadt Fulda. Sie ist als Abteilung des Kulturamtes der Verwaltung der Stadt Fulda eingegliedert.

§ 2 Aufgabe

Die MS hat als Angebotsschule die Aufgabe, eine musikalische Ausbildung von Kindern, Ju-gendlichen und Erwachsenen für das Laien- und Liebhabermusizieren durch entsprechende Unterrichtsangebote zu fördern. Hierbei pflegt sie auch Begabtenfindung und Begabtenförderung.

§ 3 Schulleitung und Lehrkörper

(1) Die pädagogische und organisatorische Leitung der MS obliegt der vom Magistrat bestell-ten Schulleitung. Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ist nur sie zur Abgabe und Entgegen-nahme von rechtsverbindlichen Erklärungen befugt.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben der MS bestellt der Magistrat auf Vorschlag der Schulleitung haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte. 

§ 4 Schuljahr und Ferien 

(1) Das Schuljahr der MS beginnt jeweils am 01. September und endet am 31. August des folgenden Jahres. Es ist in Halbjahre unterteilt (01.09. - 28. bzw. 29.02. und 01.03.- 31.08.).

(2) Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen Schulen der Stadt Fulda.

§ 5 Unterrichtsformen 

Der Unterricht wird in Form des Einzel-, Kleingruppen-, Gruppen- und Klassenunterrichts erteilt. Gruppen- und Klassenstärke richten sich nach pädagogischen, fachlichen und organisatorischen Notwendigkeiten.

§ 6 Aufbau des Unterrichts

(1) Dem Unterricht an der MS werden der Strukturplan und die jeweils gültigen Rahmen-richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. zugrundegelegt.

(2) Kinder ab dem 4. Lebensjahr erhalten Unterricht in Musikalischer Früherziehung, Musika-lischer Grundausbildung und weiterführenden Elementarbereichen. 

Der Instrumentalunterricht gliedert sich in

  • Unterstufe
  • Mittelstufe
  • Oberstufe

Für die einzelnen Stufen kann die Schulleitung Pflichtstücke zur Bestimmung des Leistungs-standes benennen.

(3) Im Rahmen des Unterrichtsangebotes können Leistungskurse eingerichtet werden. 

(4) Die Unterrichtsdauer regelt die Schulgeldordnung.

§ 7 Lernmittel, Miete und Leihe 

(1) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten usw.) sind vom Schüler bzw. von den Eltern zu stellen.

(2) Die an der MS vorhandenen Instrumente können befristet vermietet werden. Einzelheiten regelt ein Mietvertrag. 

§ 8 Aufnahme 

(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Schulleitung. Mit der Unterschrift des Teilnehmers, bei Minderjährigen der eines der Sorgeberechtigten, werden die Musikschulordnung und die Gebührenordnung anerkannt. 

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Aufnahmen erfolgen zum 01.09. und 01.03. oder nach Vereinbarung. Der Unterrichtsvertrag kommt durch die schriftliche Aufnahmebestätigung der MS zustande. 

(3) Die Zuteilung der Schüler zum Unterricht erfolgt durch die Schulleitung.

(4) Der Unterricht findet in den von der MS angewiesenen Räumen statt.

§ 9 Probezeit

Im Elementarbereich gelten die ersten drei Unterrichtsmonate als Probezeit.

§ 10 Beurlaubung

(1) In besonderen Fällen kann ein Schüler auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist schriftlich zu begründen. Die Zeit der Beurlaubung darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) Über die Beurlaubung eines Schülers entscheidet die Schulleitung. Für die Zeit der Beur-aubung entfällt die Zahlung des Schulgeldes.

§ 11 Kündigung

(1) Unterrichtsverträge können nur zum 31.08. und 28. bzw. 29.02. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum 15.07. bzw. 15.01. der Schulleitung vorliegen.

Eine weitere Kündigungsfrist wird zum 31.12. 1993 eingeräumt.

(2) Während des Schulhalbjahres ist eine Kündigung nur aus zwingendem Anlass (z.B. länger dauernde Krankheit oder längere Abwesenheit vom Schulort) und mit Zustimmung der Schulleitung möglich.

§ 12 Pflichten der Schüler 

(1) Der Schüler ist zu pünktlicher und regelmäßiger Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Verhinderungen sind rechtzeitig, nach Möglichkeit einen Tag vorher, mitzuteilen.

(2) Der Schüler hat den Anordnungen der Schulleitung, der Lehrer und den Personen zu folgen, denen bestimmte Aufgaben innerhalb der Schule übertragen sind. Solche Anordnungen können nur unmittelbar mit dem Schulbetrieb zusammenhängen.

(3) Der Schüler hat über sein öffentliches Auftreten, seine Teilnahme an Wettbewerben sowie über schulexterne Prüfungen die Schulleitung rechtzeitig zu informieren.

§ 13 Ausschluss

(1) Verletzt ein Schüler seine Pflichten, kann die Schulleitung Ordnungsmaßnahmen treffen. Ordnungsmaßnahmen sind die Ermahnung und der Ausschluss des Schülers aus der Musikschule.

(2) Die Schulleitung ist zum Ausschluss des Schülers aus der MS nach vorheriger Ankündigung berechtigt, insbesondere wenn er

  • für eine Ausbildung durch die MS nicht geeignet ist,
  • durch sein Verhalten fortlaufend den Unterricht stört,
  • mehrmals unentschuldigt den Unterricht versäumt,
  • mit der Zahlung des Schulgeldes mehr als zwei Monate im Rückstand ist.

In besonders schwerwiegenden Fällen ist die Schulleitung zum fristlosen Verweis von der Schule berechtigt. Gegen diese Maßnahme besteht ein Einspruchsrecht beim Schulträger.

§ 14 Gebühren

Die Höhe der Unterrichtsgebühren richtet sich nach der Schulgeldordnung der MS in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 15 Aufsichtspflicht und Haftung der MS

(1) Die Aufsichtspflicht der MS erstreckt sich auf die Zeit, in der der Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt.

(2) Für die Abwicklung von Versicherungsfällen ist das Rechtsamt der Stadt Fulda zuständig. Es erteilt auch über den Umfang des Versicherungsschutzes Auskunft.

(3) Musikinstrumente, die von der MS nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen werden, genießen keinen Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung der Stadt Fulda beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände.

§ 16 Inkrafttreten

Der II. Nachtrag der Schulordnung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Fulda, den 19. Oktober 1993

Der Magistrat der Stadt Fulda

Dr. Hamberger
Oberbürgermeister

Schulordnung zum Download

Mieten von Instrumenten

Viele Anfänger brauchen zunächst Instrumente in verschiedenen kindgerechten Größen oder wollen erst einmal sehen, ob der Unterricht die Erwartungen erfüllt. Deshalb scheuen sie die Anschaffung eines ganz neuen Instrumentes. Das soll jedoch kein Grund sein, von einer Ausbildung gleich ganz abzusehen, weswegen wir eine Vielzahl von Mietinstrumenten zu günstigen Preisen bereithalten.

 

Elementarbereich

  • Melodica

Streichinstrumente

  • Violine: 1/16, 1/8, 1/4, 1/2, 3/4, 7/8, 4/4
  • Viola: 2/4, 3/4, 4/4
  • Violoncello: 1/8, 1/4, 1/2, 3/4, 4/4
  • Kontrabass: 1/16, 1/8, 1/4, 1/2, 3/4

Holzblasinstrumente

  • Blockflöte: Sopranino (Piccolo), Sopran, Alt, Tenor, Bass, Subbass
  • Querflöte: Piccolo, Piccolo (Böhm), Alt (F), Alt (G), C (Standard)
  • Klarinette: B, B (für kleine Hände), Es, A
  • Saxofon: Alt (Es), Tenor (B), Bariton (Es)
  • Doppelrohrblatt: Englischhorn, Oboe, Fagott

Blechblasinstrumente

  • Trompete: Taschentrompete, Trompete, Kornett, Flügelhorn
  • Posaune: Posaune (Tenor), Bassposaune
  • Tenorhorn
  • Euphonium
  • Tuba
  • Horn: Horn (B), Doppelhorn (F/B), Horn (Größe reduziert), 

Schlagzeug

  • Marimbafon, Vibrafon

Zupfinstrumente

  • Mandoline
  • Gitarren: 1/4, 1/2, 3/4, 4/4
  • Harfen: Hakenharfe, Pedalharfe, Keltische Harfe

Tasteninstrumente

  • Akkordeon, Akkordeon (Kindergröße)
  • Klavier (E-Piano)

 

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Mietpreise für Instrumente

Die monatliche Miete staffelt sich je nach Anschaffungskosten des Instruments in drei Kategorien:

I - 11,00 € monatlich

  • Blockflöte , Melodica
  • Posaune
  • Gitarre, Mandoline

II - 13,00 € monatlich

  • Querflöte, Klarinette, Altsaxophon
  • Trompete, Flügelhorn
  • Violine, Viola
  • keltische Harfe, Akkordeon

III - 15,00 € monatlich

  • Oboe, Fagott, Tenorsaxophon, Baritonsaxophon
  • Horn, Tenorhorn, Tuba
  • Violoncello, Kontrabass
  • Marimbafon, Vibrafon