Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
 

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Seit dem 1. Juli 2017 gilt:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Die bisher gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient

Amt für Jugend, Familie und Senioren
Abteilung Zentrale Aufgaben
Unterhaltsvorschussstelle
Bonifatiusplatz 1+3
36037 Fulda

Wir empfehlen, den Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu stellen.

Sprechzeiten:
Mo - Fr  08:30 bis 12:30 Uhr
Mo - Do 14:00 bis 16:00 Uhr

Benötigte Unterlagen

  • Familienstammbuch oder Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis/Paß des Antragsstellers
  • evtl. Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sofern vorhanden Unterhaltstitel

Formulare

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