Fuldaer Ortsrecht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Satzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 25. Mai 1992 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen Abfallsatzung Abfs beschlossen,
die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
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Erster Abschnitt § 1 |
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(1) |
Die Stadt
betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Bundesabfallgesetzes
(BAbfG) vom 7.6.1972 (BGBl. I S. 873) in der Fassung vom 27.8.1986 (BGBl.
I S. 1410), des HabfAG in der jeweils geltenden Fassung, der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zwischen der Stadt Fulda und dem Landkreis Fulda und dieser
Satzung als öffentliche Einrichtung.
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(2) |
Die Abfallentsorgung
der Stadt umfaßt das Einsammeln der in ihrem Gebiet anfallenden
Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten
Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen.
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(3) |
Zur Erfüllung
ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Dritter bedienen. Dritter kann auch
der Landkreis sein.
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(4) |
Soweit die Stadt eigene Entsorgungsanlagen betreibt, kann sie auch Entsorgungspflichtiger sein.
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§ 2 |
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(1) |
Der städtischen
Abfalleinsammlung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach
Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind.
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(2) |
Von der Einsammlung
ausgeschlossen sind:
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a) |
Abfälle
aus Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbereichen, die in der Verordnung
zur Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 BABfG enthalten sind
(Sonderabfälle),
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b) |
Sonderabfall-Kleinmengen
im Sinne des § 4 Abs. 6 HAbfAG,
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c) |
Abfälle
aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbereichen, soweit diese nicht
zulässigerweise in den bereitgestellten Abfallbehältern, durch
die Sperrmüllabfuhr oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser
Satzung durch die Stadt eingesammelt werden,
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d) |
Abfälle
wie Flüssigkeiten und Schlämme jeder Art, Inhalte von Fettabscheidern,
tierische Fäkalien, Bitumenabfälle, Asphaltabfälle, Bauschutt,
Erdaushub, heiße Asche, Autoteile und Altreifen, wenn keine gesonderten
Sammlungen für diese Abfälle angeboten werden.
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(3) |
Wertstoffe,
die von der "Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen
(VerpackV)" vom 12.6.1991 (BGBl. I S. 1234) erfaßt werden,
gelten nicht als Abfall im Sinne dieser Satzung. Die nach § 2 Abs. 3 genannten
Stoffe sind jedoch grundsätzlich bzgl. der Einsammlung der Satzung
unterstellt. Die Stadt Fulda behält sich die Möglichkeit der
Einsammlung durch die städtische Müllabfuhr vor. Die nach §
2 Abs. 3 genannten Stoffe sind solange von der Einsammlung ausgeschlossen,
bis die Stadt Fulda die Einsammlung in eigener Regie betreibt.
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(4) |
Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von dem Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des BAbfG und des HAbfAG zu entsorgen. Insbesondere sind Sonderabfälle dem Träger der Sonderabfallentsorgung zu überlassen und Sonderabfall-Kleinmengen der vom Landkreis durchgeführten Einsammlung zuzuführen.
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§ 3 |
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(1) |
Die Einsammlung
von Abfällen wird durch die Stadt oder einen beauftragten Dritten
im Hol- und Bringsystem durchgeführt.
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(2) |
Beim Holsystem
werden die Abfälle am Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.
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(3) |
Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.
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§ 4 |
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(1) |
Die Stadt
sammelt, soweit nicht nach § 2 Abs. 2 von der Einsammlung ausgeschlossen,
im Holsystem folgende verwertbare Abfälle:
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a) |
Papier und
Kartonagen, soweit nicht vom Bringsystem Gebrauch gemacht wird,
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b) |
Kühlgeräte,
soweit sie nicht vom Fachhandel abgeholt werden.
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(2) |
Die in Absatz
1 genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den
Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung in
geeigneter Form zur Abfuhr bereitzustellen.
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(3) |
Kühlgeräte
bedürfen vor ihrer Verwertung oder Ablagerung einer besonderen Behandlung
zur Sicherstellung der darin enthaltenen umweltschädlichen Gase und
Flüssigkeiten. Deshalb werden die nicht vom Fachhandel abgeholten
oder entgegengenommenen Kühlgeräte nach vorheriger Absprache
eines Termines mit der Stadt außerhalb aller Einsammlungsaktionen
von einem beauftragten Abfuhrunternehmen beim Abfallbesitzer abgeholt.
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(4) |
Die Stadt
kann für weitere verwertbare Abfälle besondere Einsammlungsaktionen
durchführen.
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(5) |
Soweit Dritte im Rahmen von Sammlungen (z. B. karitative Sammlungen) Abfälle einsammeln wollen, die die Stadt einzusammeln und zu befördern hat, bedürfen diese neben den nach den sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen auch der Genehmigung der Stadt. Es kann bestimmten Organisationen oder Unternehmen eine Dauergenehmigung erteilt werden.
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§ 5 |
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(1) |
Die Stadt
sammelt im Bringsystem folgende verwertbare Abfälle:
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a) |
Papier und
Kartonagen, soweit nicht vom Holsystem Gebrauch gemacht wird,
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b) | Glas, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Altreifen, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Metall, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Grünabfall-Kleinmengen, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Bauschutt-Kleinmengen, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Kunststoffe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) |
Die Stadt
stellt zur Einsammlung der in Absatz 1 a und b genannten Abfälle
Sammelbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die
Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung der Abfallarten.
Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese
Sammelbehälter eingegeben werden.
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(3) |
Der Magistrat
kann, um Belästigungen anderer zu vermeiden, Einfüllzeiten festlegen,
zu denen bestimmte Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In
diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen
Behältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten
dürfen diese Behälter nicht benutzt werden.
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(4) |
Die in Absatz 1 c bis g genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zum städtischen Bauhof/städtischen Wertstoffhof zu bringen und dort geordnet einzufüllen oder dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen. Dasselbe gilt für weitere verwertbare Abfälle, wenn die Stadt hierfür besondere Einsammlungsaktionen durchführt. Den Weisungen des Personals der Annahmestelle ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten der Annahmestelle werden gemäß § 11 dieser Satzung bekanntgegeben.
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§ 6 |
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(1) |
Abfälle,
die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden
im Holsystem eingesammelt.
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(2) |
Der Restmüll
ist vom Abfallbesitzer in dem dafür vorgesehenen Behälter zu
sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen
in dieser Satzung bereitzustellen.
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(3) |
Als Restmüllbehälter
sind die in § 7 Abs. 1 dieser Satzung genannten Gefäße zugelassen.
Sie haben folgende Norminhalte:
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a) | 120 Liter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | 240 Liter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | 1100 Liter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | 2500 Liter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | 5000 Liter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Entsorgung
mit den Müllcontainern 2500 und 5000 Liter ist erst möglich,
wenn die städtische Müllabfuhr diese anbietet. |
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(4) |
In den Restmüllbehälter dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die zur Verwertung nach den §§ 4 und 5 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllbehälter entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall unberührt.
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§ 7 |
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(1) |
Die Stadt
stellt die Behälter für den Restmüll den Abfallbesitzern
leihweise zur Verfügung. Die Anschlußpflichtigen gemäß
§ 13 Absatz 1 dieser Satzung haben die Behälter pfleglich zu behandeln.
Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste.
Bei einem Eigentumswechsel haftet der bisherige Eigentümer bis zum
Eingang der Meldung nach § 15 Abs. 1.
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(2) |
Die Abfallbehälter
dürfen nur so weit gefüllt werden, daß ihre Deckel sich
gut schließen lassen. Das Einschlämmen, Einstampfen des Inhaltes
ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten. Die Abfallbehälter
dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden.
Es ist untersagt, Abfälle in den Behältern zu verbrennen, die Behälter zu beschriften oder zu bekleben oder die Behälter anderen als den jeweiligen Benutzungspflichtigen zur Verfügung zu stellen. |
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(3) |
Die Abfallbehälter
sind zu den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten jeweils
an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder soweit keine Gehwege
vorhanden sind am äußersten Fahrbahnrand für die Entleerung
bereitzustellen. Dabei darf der Verkehr nicht oder nicht mehr als notwendig
und vertretbar beeinträchtigt werden. Die Behälter sind nach
erfolgter Leerung durch den Anschlußpflichtigen oder den von ihm
Beauftragten unverzüglich auf das Grundstück zurückzustellen.
Die Abfallcontainer werden von der Müllabfuhr von dem Standplatz
abgeholt und wieder dort hingebracht.
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(4) |
In besonderen
Fällen kann der Magistrat im Einzelfall bestimmen, an welcher Stelle
die Abfallbehälter zur Entleerung aufzustellen sind. Dabei sind die
betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen.
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(5) |
Amtliche Müllsäcke können ausnahmsweise zusätzlich zu Abfallbehältern zugelassen werden, wenn auf einem anschlußpflichtigen Grundstück vorübergehend zusätzlich Abfallmengen anfallen, die in den Abfallbehältern nicht untergebracht werden können. Die Müllsäcke sind bei den von der Stadt zu bestimmenden Stellen zu beziehen. |
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(6) |
Die Zuteilung
der Abfallbehälter auf die anschlußpflichtigen Grundstücke
erfolgt durch den Magistrat nach Bedarf. Dabei haben je Bewohner mindestens
30 Liter Behältervolumen für den Restmüll bereitzustehen,
unabhängig ob von der wöchentlichen oder vierzehntägigen
Abfuhr Gebrauch gemacht wird. Bewohner in diesem Sinne ist jeder beim
Einwohnermeldeamt meldepflichtige Einwohner. Mehrere Wohnungseigentümer,
Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung
einer Wohnung dinglich Berechtigte, deren Wohnungen sich im gleichen Gebäude
befinden, können auf schriftlichen Antrag Gefäße zusammen
unterhalten und benutzen.
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(7) |
Für
Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Behältervolumen
für den Restmüll vom Magistrat an Hand von Einwohnergleichwerten
gemäß § 9 dieser Satzung festgesetzt.
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(8) |
Änderungen im Behälterbedarf hat der Anschlußpflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. Der Magistrat kann zusätzliche oder größere Behälter oder wöchentliche Abfuhr anordnen, wenn die vorhandene Kapazität für die Aufnahme der regelmäßig anfallenden Abfälle nicht oder nicht mehr ausreicht.
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§ 8 |
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(1) |
Die Anschlußpflichtigen
sind verpflichtet, auf dem Grundstück befestigte Stellplätze
für die Abfallbehälter herzustellen. Im übrigen wird auf
die Vorschriften der Hess. Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung
verwiesen. |
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(2) |
Wenn es die
örtlichen Verhältnisse erlauben und die Abfallbeseitigung hierdurch
nicht erschwert wird, kann die Stadt gestatten, daß mehrere Anschlußpflichtige
einen gemeinsamen Standplatz für ihre Müllbehälter einrichten.
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(3) |
Die Anschlußpflichtigen
haben den benutzungspflichtigen Grundstücksbewohnern den jederzeitigen
und ungehinderten Zugang zu den Müllbehältern zu gewährleisten.
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(4) |
Die Müllbehälter und container sind so aufzustellen, daß sie sich einwandfrei in das Straßen- und Stadtbild einfügen. Die Behälter und Container sollen hinter Sichtblenden oder Eingrünungen untergebracht werden.
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§ 9 |
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(1) |
Für
die Einwohnergleichwerte gilt folgende Regelung:
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a) |
Kasernen,
Krankenhäuser, Sanatorien, Entbindungs-, Kinder-, Jugend- und Altersheime
sowie ähnliche Einrichtungen
ein Einwohnergleichwert (EGW) = zwei Betten (Sollstärke); |
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b) |
Hotels und
Pensionen sowie sonstige Beherbungsbetriebe |
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c) |
Schulen |
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d) |
Betriebe in
Industrie, Handwerk, Handel, Gewerbe (auch Restaurants und Gaststätten
ohne Übernachtungsmöglichkeiten), Geldinstitute, freiberufliche
Unternehmen mit eigenen Geschäfts- bzw. Büroräumen sowie
Verwaltungen |
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e) |
Kindergärten |
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f) |
bebaute, aber
nicht ständig bewohnte Grundstücke (insbesondere Wochenendhausgrundstücke) |
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(2) |
Firmeninhaber,
die in ihrem Betrieb tätig sind sowie ständig mitarbeitende
Familienangehörige gelten als Beschäftigte im Sinne dieser Satzung.
Beschäftigte, die außerhalb der Betriebsstätte z. B. auf
Baustellen oder auf Montage eingesetzt werden, sind nur zu einem Viertel
zu berücksichtigen.
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(3) | Für | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Schwimmbäder | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Campingplätze | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Kinderspielplätze | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Friedhöfe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) |
Bürger-
und Dorfgemeinschaftshäuser ohne ständige Bewirtschaftung sowie
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f) |
Einrichtungen,
die in Absatz 1 nicht geregelt sind,
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setzt der
Magistrat am tatsächlichen Restmüllaufkommen orientierte Einwohnergleichwerte
fest.
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(4) |
Findet auf
einem Grundstück außer der Nutzung durch Einrichtungen nach
Absatz 1 bis 3 auch Wohnnutzung statt, sind grundsätzlich getrennte
Behälter bereitzustellen. Auf Antrag des Anschlußpflichtigen
kann der Magistrat in Fällen gemischter Nutzung zulassen, daß
ein oder mehrere Behälter gemeinsam benutzt werden.
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(5) |
Stellt sich bei einer Einrichtung nach Absatz 1 bis 3 heraus, daß das vorzuhaltende Behältervolumen nicht nur vorübergehend nicht ausreicht, kann der Magistrat eine von Absatz 1 bis 3 abweichende höhere Festlegung des Behältervolumens im Einzelfall treffen.
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§ 10 |
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Die Stadt stellt für die Aufnahme von Abfällen, die anläßlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, Behälter (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Behälter zu benutzen.
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§ 11 |
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(1) |
Sperrmüll
besteht aus festen Abfällen aus Haushaltungen, die wegen ihrer Abmessungen
oder ihres Gewichtes nicht zur Aufnahme in die Restmüllbehälter
geeignet sind, jedoch gemeinsam mit dem Restmüll entsorgt werden
können, soweit es sich nicht um verwertbare Abfälle handelt,
für die die Rücknahme möglich ist oder Annahmestellen existieren
oder um Abfälle, für die eine gesonderte Sammlung eingerichtet
wurde.
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(2) |
Die Sperrmüllabfuhr
wird zweimal jährlich durchgeführt. Dabei dürfen die einzelnen
Sperrmüllgegenstände nicht länger als 2 m und breiter als
1 m sein. Außerdem darf das Gewicht der einzelnen Gegenstände
75 kg nicht überschreiten.
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(3) |
Sperrmüll
ist an den dafür vorgesehenen, öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen
und zeiten an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder soweit
keine Gehwege vorhanden sind am äußersten Fahrbahnrand für
die Einsammlung in geeigneter Form, z. B. gebündelt oder versackt,
bereitzustellen. Dabei darf der Verkehr nicht oder nicht mehr als notwendig
und vertretbar beeinträchtigt werden.
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(4) |
In besonderen
Fällen kann der Magistrat im Einzelfall bestimmen, an welcher Stelle
der Sperrmüll so zur Einsammlung bereitzustellen ist, daß er
aufgenommen werden kann.
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(5) |
Der zur Einsammlung bereitgestellte Sperrmüll bleibt bis zur Verladung Eigentum des Anschlußpflichtigen und wird mit der Verladung Eigentum der Stadt. Unbefugten ist es verboten, den Sperrmüll gegen den Willen des Eigentümers zu durchsuchen oder umzulagern.
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§ 12 |
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(1) |
Die Einsammlungstermine
werden öffentlich bekanntgemacht.
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(2) |
Die Standorte der Sammelbehälter für die Einsammlung verwertbarer Abfälle im Bringsystem werden mit den gegebenenfalls festgesetzten Benutzungszeiten ebenfalls öffentlich bekanntgegeben.
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§ 13 |
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(1) |
Jeder Eigentümer,
Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstückes
dinglich Berechtigte ist verpflichtet, das Grundstück an die im Holsystem
betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück
bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen
Abfälle anfallen.
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(2) |
Jeder Abfallbesitzer
ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der städtischen
Abfallentsorgung gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung ausgeschlossen
sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich
hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen.
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(3) |
Als Grundstück
im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung
im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende
Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der
eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
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(4) |
Vom Anschluß- und Benutzungszwang kann der Magistrat auf Antrag befreien, wenn die Abfälle nicht über die angebotenen Behälter entsorgt werden können oder wenn der Anschlußpflichtige eine geordnete Entsorgung nachweist.
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§ 14 |
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(1) |
Den Beauftragten
der Stadt ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung
befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken und zu
den Gebäuden zu gewähren, auf oder in denen Abfälle anfallen.
Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der
Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
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(2) |
Abfälle,
die nicht in den satzungsmäßigen Behältern oder sonst
satzungswidrig zu Abholung bereitgestellt werden oder die keine Abfälle
im Sinne dieser Satzung sind, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen.
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(3) |
Verunreinigungen
durch Abfallbehälter, Müllsäcke, Sperrmüll oder sonstige
Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung
Verpflichtete zu beseitigen.
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(4) |
Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.
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§ 15 |
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(1) |
Der Anschlußpflichtige
nach 13 Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich
der Stadt mitzuteilen. Diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer.
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(2) |
Der Anschlußpflichtige
nach § 13 Abs. 1 hat der Stadt die auf dem Grundstück wohnende Personenzahl
und die dort Beschäftigten zu melden und Änderungen unverzüglich
mitzuteilen.
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(3) |
Soll ein
Grundstück erstmalig oder erneut an die Müllbeseitigung angeschlossen
werden, so hat der Anschlußpflichtige nach § 13, Abs. 1 den voraussichtlichen
Anschlußzeitpunkt mindestens einen Monat vorher der Stadt schriftlich
mitzuteilen.
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(4) |
Ist eine
wesentliche Änderung in der Menge des anfallenden Abfalls zu erwarten,
so hat der Anschlußpflichtige nach § 13, Abs. 1 dies der Stadt unverzüglich
unter Angabe des voraussichtlichen Mehr- oder Minderbedarfes an Müllbehältern
mitzuteilen und zu belegen.
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(5) |
Darüber hinaus hat der Anschlußpflichtige nach § 13, Abs. 1 der Stadt alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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§ 16 |
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Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung. Erforderlichenfalls können diese Übergangsregelungen den Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung mitgeteilt werden.
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Zweiter Abschnitt § 17
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§ 18 |
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(1) |
Gebührenpflichtig
ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der
Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer
bis zum Eingang der Mitteilung nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung für
rückständige Gebührenansprüche.
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(2) |
Die Gebührenpflicht
entsteht mit dem Beginn des auf den Anschluß des Grundstückes
(Aufstellen des oder der Müllbehälter) folgenden Monats. Entsprechendes
gilt bei einem Aufstellen weiterer Müllbehälter.
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(3) |
Die Gebührenpflicht
endet mit dem Ablauf des Monats, in dem letztmalig kein Abfall mehr auf
dem Grundstück anfällt, es sei denn, die Unterbrechung dauert
weniger als 90 Tage. Sind auf dem Grundstück mehrere Müllbehälter
angemeldet und verringert sich die Zahl der Müllbehälter, so
gilt Satz 1 entsprechend.
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(4) |
Die Stadt
setzt die Gebühr für das Kalenderjahr fest. Sie ist in vierteljährlichen
Teilbeträgen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres
fällig. Wird die Grundsteuer für das angeschlossene Grundstück
gemäß § 28. Abs. 3 des Grundsteuergesetzes am 1.7. eines Jahres
fällig, so findet diese Regelung auch für die Müllgebühren
Anwendung.
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(5) |
Die Gebühr
für amtliche Müllsäcke ist sofort zu entrichten, wenn diese
bei den von der Stadt zu bestimmenden Stellen geholt werden.
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(6) |
Die Gebühren gem. § 17 Abs. 4 bis 7 erhebt die Stadt durch Einzelbescheid gegenüber dem Gebührenpflichtigen.
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§ 19 |
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In Härtefällen kann die Stadt auf Antrag die Gebühr nach den abgaberechtlichen Vorschriften niedriger festsetzen, ganz oder teilweise erlassen.
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Dritter Abschnitt § 20 |
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(1) |
Die Rechtsbehelfe
gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen
der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
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(2) |
Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 21 |
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(1) |
Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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a) |
entgegen
§ 5 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung andere als die zugelassenen Abfälle
in die Sammelbehälter eingibt,
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b) |
entgegen
§ 5 Abs. 3 außerhalb der Einfüllzeiten Sammelbehälter
benutzt,
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c) |
entgegen
§ 5 Abs. 4 den Anweisungen des Personals der Annahmestellen nicht Folge
leistet,
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d) |
entgegen
§ 6 Abs. 4 zu verwertende Abfälle in den Restmüllbehälter
eingibt,
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) |
entgegen
§ 7 Abs. 2 Abfallbehälter zweckwidrig verwendet, beschriftet, beklebt
oder anderen als den jeweils Benutzungspflichtigen zur Verfügung
stellt,
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f) |
entgegen
§ 7 Abs. 3 Satz 3 geleerte Abfallbehälter nicht unverzüglich
auf sein Grundstück zurückstellt,
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) |
entgegen
§ 7 Abs. 8 Satz 1 Änderungen im Behälterbedarf der Stadt nicht
unverzüglich mitteilt,
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) |
entgegen
§ 10 Abfälle, die anläßlich der Benutzung von öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen angefallen sind, nicht in die dafür
aufgestellten Behälter eingibt,
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) |
entgegen
§ 13 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung
anschließt,
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) |
entgegen
§ 13 Abs. 2 Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen
Abfallentsorgung überläßt,
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
k) |
entgegen
§ 15 seine Melde- und Auskunftspflicht verletzt,
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
l) |
entgegen
§ 14 Abs. 1 den Beauftragten den Zutritt zum Grundstück oder zu Gebäuden
verwehrt,
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m) |
entgegen
§ 14 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt,
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n) |
entgegen
§ 17 Abs. 3 die amtliche Kennzeichnung entfernt oder verändert oder
den gekennzeichneten Behälter vertauscht.
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o) | ==> beachte 1. Nachtrag | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) |
Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße von 5,-- DM bis 1.000,-- DM geahndet werden.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der ordnungswidrig
Handelnde aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige
Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
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(3) |
Das Bundesgesetz
über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet
Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.
1 Ziff. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
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(4) |
Bei Verstößen gegen Satzungsbestimmungen, die die Gebührenpflicht betreffen, gelten die §§ 5 und 5 a des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG).
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§ 22 |
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Diese Abfallsatzung tritt am 1.6.1992 in Kraft. Die Annahme von Wertstoffen nach § 5 Abs. 1 e bis g tritt erst nach Inbetriebnahme des städtischen Wertstoffhofes, spätestens jedoch zum 1.1.1993 in Kraft. Die Entsorgung mit den Müllcontainern 2500 und 5000 Liter gemäß § 6 Abs. 3 d und e tritt erst in Kraft, wenn die städtische Müllabfuhr diese anbietet, spätestens zum 1.1.1994. Die Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Fulda vom 26.10.1981 sowie deren 1. Nachtrag vom 11.12.1989 treten am 1.6.1992 außer Kraft.
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Fulda, den 26.05.1992 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung vom 30.5.1992)
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1. Nachtrag Die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 16.12.1994 diesen 1. Nachtrag
zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Fulda
vom 26.5.1992 beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt
wird:
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Artikel I |
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§ 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) |
Als Restmüllbehälter
sind die in § 7 Abs. 1 dieser Satzung genannten Gefäße zugelassen.
Sie haben folgende Norminhalte:
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a) | 120 Liter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | 240 Liter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | 1100 Liter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | 2500 Liter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | 5000 Liter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ausnahmeweise werden amtliche Müllsäcke neben dem Restmüllbehälter zugelassen.
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Artikel II |
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§ 11 wird um folgende Absatz ergänzt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) |
Sperrmüll darf nur von den Anschlußpflichtigen zum vorgeschriebenen Zeitpunkt vor das Wohngrundstück gestellt werden. Das Abstellen vor fremden Grundstücken ist untersagt.
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Artikel III |
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§ 17 erhält folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 17 |
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(1) |
Die Stadt
erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung
Gebühren, mit denen die Kosten der Stadt gedeckt werden. Hierzu gehören
die Kosten, die der Stadt für das Einsammeln und Befördern der
anfallenden Abfälle im Sinne von § 1 Abs. 1 HAbfAG entstehen, die
Verwaltungskosten der Stadt sowie die an den Landkreis als Entsorgungspflichtigen
zu leistenden Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 2, Satz 4 HAbfAG.
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(2) |
Die Höhe
der Gebühren richtet sich nach der Anzahl und Größe der
aufgestellten Restmüllbehälter und der Zahl der Entleerungen.
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(3) |
Die Gebühr
beträgt bei einmal wöchentlicher Entleerung für
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Die Gebühr
beträgt bei zweimal wöchentlicher Entleerung für
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Die Behälter
und Container können alternativ in einem zweiwöchentlichen Turnus
abgefahren werden. Hierzu ist ein Antrag erforderlich. In diesen Fällen
reduziert sich die Gebühr für einen
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Die Restmüllbehälter,
welche nur in zweiwöchentlichem Turnus abgefahren werden, erhalten
eine Kennzeichnung. Das Entfernen oder Verändern dieser Kennzeichnung
ist untersagt, ebenso der Tausch des gekennzeichneten Behälters.
Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für
die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle abgegolten.
Ausgenommen hiervon sind die Abfälle, die in Betrieben der Industrie,
des Handels, des Gewerbes, des Handwerkes und der Gastronomie sowie in
Krankenhäusern, Heimen, Schulen, Kasernen und sonstigen Einrichtungen
anfallen und Abfälle, die das haushaltsübliche Maß übersteigen.
Der Verkaufspreis für amtliche Müllsäcke beträgt 4,70
DM/Stück. Hiermit sind die Kosten für die Einsammlung und Beseitigung
der Abfälle abgegolten.
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(4) |
Der Zuschlag
bei der Gestellung von Müllbehältern und -containern für
eine einmalige bis einschließlich dreimalige Einzelabfuhr beträgt
für Müllbehälter 120 und 240 Liter pauschal 10 DM je Behälter,
für Müllcontainer 1100 Liter pauschal 50 DM je Container und
für Müllcontainer 2500 und 5000 Liter pauschal 180 DM je Container.
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) |
Der Zuschlag
für die zweimalige Ummeldung eines Müllbehälters oder -containers
innerhalb eines Kalenderjahres beträgt für die entstehenden
Verwaltungs- und Transportkosten pauschal 40 DM. Das gilt auch für
die zweimalige Änderung des Entleerungsturnus.
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) |
Für
ungünstige Standorte der Müllcontainer 1100, 2500 und 5000 Liter
kann ein Zuschlag bis zu 50 % der Gebühr nach § 17 Abs. 3 erhoben
werden und wird von dem Magistrat im Einzelfall festgesetzt.
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) |
Für
Sonderleistungen werden die Kosten in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen berechnet.
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(8) |
Für
die Abgabe von folgenden Abfällen am Wertstoffhof der Stadt Fulda
werden folgende Gebühren erhoben:
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Artikel
IV
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§ 21 Absatz 1 wird um folgenden Satz ergänzt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
o) |
entgegen § 11 Abs. 6 Sperrmüll vor fremden Grundstücken abstellt.
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Artikel V |
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Dieser Satzungsnachtrag tritt am 1.1.1995 in Kraft.
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Fulda, den 19. Dez. 1994 |
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(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung vom 27.12.1994)
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2. Nachtrag Die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Fulda hat in Ihrer Sitzung am 16.3.1998 diesen 2. Nachtrag zur
Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Fulda
vom 26.5.1992 und dem 1. Nachtrag vom 19.12.1994 beschlossen, die auf
folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
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Artikel
I
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§ 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) |
Die Stadt stellt zur Einsammlung der in Absatz 1 a und b genannten Abfälle Sammelbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen auf oder richtet Sammelplätze ein. Die Sammelbehälter und -plätze werden mit Aufschriften bzw. Schildern zur Kennzeichnung der Abfallarten bezeichnet. Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sammelbehälter bzw. auf diesen Sammelplätzen eingefüllt bzw. abgelagert werden. Das Ablagern von Abfällen jeglicher Art neben den Sammelbehältern oder -plätzen ist nicht gestattet.
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Artikel II |
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§ 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) |
Der Magistrat kann, um Belästigungen anderer zu vermeiden, Einfüllzeiten festlegen, zu denen bestimmte Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen Behältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten dürfen diese Behälter nicht benutzt werden. Die Genehmigung zum Ablagern von bestimmten Abfällen auf ausgewiesenen Sammelplätzen kann der Magistrat ebenfalls zeitlich begrenzen. Die Zeiten werden in geeigneter Form bekanntgegeben.
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Artikel III |
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§ 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) |
Der Zuschlag bei der Gestellung von Müllbehältern und -containern für eine einmalige bis einschließlich dreimalige Einzelabfuhr beträgt für Müllbehälter 120 und 240 Liter pauschal 10 DM je Behälter, für Müllcontainer 1100 Liter pauschal 50 DM je Container und für Müllcontainer 2500 und 5000 Liter pauschal 180 DM je Container.
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Artikel
IV
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§ 17 Absatz 8 erhält folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) |
Für
die Abgabe von folgenden Abfällen am Wertstoffhof der Stadt Fulda
werden folgende Gebühren erhoben:
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Die Annahme der weißen Ware erfolgt ohne Gebühr.
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Artikel V |
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§ 21 Absatz 1 a) erhält folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) |
Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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a) |
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelbehälter einfüllt bzw. auf den Sammelplätzen ablagert oder Abfäller jeglicher Art neben den Sammelbehältern oder -plätzen ablagert,
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Artikel VI |
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§ 21 Absatz 1 b) erhält folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) |
entgegen § 5 Abs. 3 außerhalb der Einfüllzeiten bzw. Ablagerungszeiten Sammelbehälter bzw. -plätze benutzt,
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Artikel
VII
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Dieser Satzungsnachtrag tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Fulda, den 1.4.1998 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung vom 4.4.1998)
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3. Nachtrag Die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 17.12.1999 diesen 3. Nachtrag
zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Fulda
vom 26.5.1992, dem 1. Nachtrag vom 19.12.1994 und dem 2. Nachtrag vom
1.4.1998 beschlossen, der auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt
wird:
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Artikel
I
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§ 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) |
Die Gebühr
beträgt bei einmal wöchentlicher Entleerung für
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Die Gebühr
beträgt bei zweimal wöchentlicher Entleerung für
|
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Die Behälter
und Container können alternativ in einem zweiwöchentlichen Turnus
abgefahren werden. Hierzu ist ein Antrag erforderlich. In diesen Fällen
reduziert sich die Gebühr für einen
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Die Restmüllbehälter, welche nur in zweiwöchentlichem Turnus abgefahren werden, erhalten eine Kennzeichnung. Das Entfernen oder Verändern dieser Kennzeichnung ist untersagt, ebenso der Tausch des gekennzeichneten Behälters. Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle abgegolten. Ausgenommen hiervon sind die Abfälle, die in Betrieben der Industrie, des Handels, des Gewerbes, des Handwerkes und der Gastronomie sowie in Krankenhäusern, Heimen, Schulen, Kasernen und sonstigen Einrichtungen anfallen und Abfälle, die das haushaltsübliche Maß übersteigen. Der Verkaufspreis für amtliche Müllsäcke beträgt 5,50 DM/Stück, ab dem 1.1.2002 2,80 Euro. Hiermit sind die Kosten für die Einsammlung und Beseitigung der Abfälle abgegolten.
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Artikel
VII
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Dieser Satzungsnachtrag tritt am 1.1.2000 in Kraft.
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Fulda, den 21.12.1999 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung vom 24.12.1999)
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4. Nachtrag Die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 18.09.2000 diesen 4. Nachtrag
zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Fulda
vom 26.5.1992, dem 1. Nachtrag vom 19.12.1994, dem 2. Nachtrag vom 1.4.1998
und dem 3. Nachtrag vom 21.12.1999 beschlossen, der auf folgende Rechtsgrundlagen
gestützt wird:
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Artikel I |
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§ 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) |
Die Stadt kann für weitere verwertbare Abfälle besondere Sammlungen durchführen. Die verwertbaren Abfälle sind der Stadt frei von Fremdstoffen zu überlassen. Im Stadtteil Edelzell wird für die Sammlung von kompostierbaren Abfällen ein Versuch eingerichtet. Der Beginn wird rechtzeitig bekanntgegeben. Nach dem Abschluss des Versuches und der Auswertung einer Bürgerbefragung soll über die Fortführung der Sammlung und eine flächendeckende Einführung der Biotonne entschieden werden.
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel II |
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§ 7 Absätze 1, 2 und 6 erhalten folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) |
Die Stadt
stellt die Behälter für den Restmüll und für andere
Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, den Abfallbesitzern leihweise
zur Verfügung. Zur Kennzeichnung der mit dem Behälter zu sammelnden
Abfallarten dient die Farbe des Deckels. In die Behälter mit dem
grauen Deckel ist der Restmüll, in die mit braunem Deckel (Biotonne)
die kompostierbaren Abfälle einzufüllen. Die Anschlusspflichtigen
gemäß § 13 Absatz 1 dieser Satzung haben die Behälter
pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen
und für Verluste. Bei einem Eigentumswechsel haftet der bisherige
Eigentümer bis zum Eingang der Meldung nach § 15 Abs. 1. Bei Bedarf
sind die Behälter von den Anschlusspflichtigen zu reinigen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) |
Die Abfallbehälter
dürfen nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut
schließen lassen. Das Einschlämmen, Einstampfen und maschinelle
Verdichten des Inhaltes ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen
zu halten. Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet
werden. Es ist untersagt, Abfälle in den Behältern zu verbrennen,
die Behälter zu beschriften oder zu bekleben oder die Behälter
anderen als den jeweiligen Benutzungspflichtigen zur Verfügung zu
stellen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) |
Die Zuteilung
der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke
erfolgt durch den Magistrat nach Bedarf. Dabei haben je Bewohner und Kalenderwoche
mindestens 15 Liter Behältervolumen für den Restmüll bereitzustehen.
|
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Artikel
III
|
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§ 13 wird um den Absatz 5 ergänzt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) |
Im Versuchsbezirk Edelzell lässt die Stadt von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück einen Behälter zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle (Biotonne) aufzustellen, auf Antrag eine Befreiung zu, wenn der Anschlusspflichtige glaubhaft macht und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos auf dem Grundstück kompostiert und verwertet werden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel
IV
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 17 wird um die Absätze 9 und 10 ergänzt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) |
Die Gebühr
bemisst sich im Versuchsbezirk Edelzell zur Einführung der Biotonne
weiterhin nach den dem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung
stehenden Restmüllbehältern (§ 17 Absatz 3). Die Restmüllbehälter
werden im Versuchsbezirk statt bisher wöchentlich nur noch 14-täglich
und statt bisher 14-täglich im 4-wöchentlichen Turnus abgefahren.
Als Gebühr für die im Versuchsbezirk Edelzell zukünftig
14-täglich zu entleerenden Behälter gilt die Gebühr für
die wöchentlich zu entleerenden Restmüllbehälter im übrigen
Stadtgebiet, als Gebühr für die zukünftig 4-wöchentlich
zu entleerenden Restmüllbehälter im Versuchsgebiet gilt die
Gebühr für die 14-täglich zu entleerenden Restmüllbehälter
im übrigen Stadtgebiet. Die wöchentliche Restmüllabfuhr
entfällt im Versuchsbezirk. Zum Ausgleich wird die Biotonne ohne
zusätzliche Gebühr bereitgestellt. Die Behälterkennzeichnung
für die 14-tägliche Restmüllabfuhr gilt im Versuchsbezirk
für die 4-wöchentliche Abfuhr. Die Biotonnen werden im Wechsel
mit der Restmülltonne 14-täglich entleert.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) |
Ist der Anschlusspflichtige gemäß § 13 Absatz 5 vom Zwang zur Aufstellung eines Behälters für kompostierbare Abfälle (Biotonne) befreit, kann er ein der Biotonne entsprechendes Restmüllbehältervolumen verlangen. Eine Gebührenermäßigung zum Ausgleich des Verzichts auf die Biotonne wird nicht gewährt.
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Fulda, den 21.09.2000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung vom 30.9.2000)
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5. Nachtrag
|
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat
in ihrer Sitzung am 14.12.2001 diesen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel I
|
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§ 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) |
Die Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Das Einschlämmen, Einstampfen und maschinelle Verdichten der Abfälle vor und nach dem Einfüllen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten. Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Es ist untersagt, Abfälle in den Behältern zu verbrennen, die Behälter zu beschriften oder zu bekleben oder die Behälter anderen als den jeweiligen Benutzungspflichtigen zur Verfügung zu stellen.
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel II
|
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§ 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) |
Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann der Magistrat auf Antrag befreien, wenn die Abfälle nicht über die angebotenen Behälter entsorgt werden können und wenn der Anschlusspflichtige eine geordnete Entsorgung nachweist.
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel III
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 17 Absätze 3, 4, 5 und 8 erhalten folgende Fassung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) | Die Gebühr beträgt bei einmal wöchentlicher Entleerung für |
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebühr beträgt bei zweimal wöchentlicher Entleerung für |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Behälter und Container können alternativ in einem zweiwöchentlichen Turnus abgefahren werden. Hierzu ist ein Antrag erforderlich. In diesen Fällen reduziert sich die Gebühr für einen |
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Die Restmüllbehälter, welche nur in zweiwöchentlichem Turnus abgefahren werden, erhalten eine Kennzeichnung. Das Entfernen oder Verändern dieser Kennzeichnung ist untersagt, ebenso der Tausch des gekennzeichneten Behälters. Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle abgegolten. Ausgenommen hiervon sind die Abfälle, die in Betrieben der Industrie, des Handels, des Gewerbes, des Handwerkes und der Gastronomie sowie in Krankenhäusern, Heimen, Schulen, Kasernen und sonstigen Einrichtungen anfallen und Abfälle, die das haushaltsübliche Maß übersteigen. Der Verkaufspreis für amtliche Müllsäcke beträgt 2,80 /Stück. Hiermit sind die Kosten für die Einsammlung und Beseitigung der Abfälle abgegolten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) | Der Zuschlag bei der Gestellung von Müllbehältern und -containern für eine einmalige bis einschließlich dreimalige Einzelabfuhr beträgt für Müllbehälter 120 und 240 Liter pauschal 5 je Behälter, für Müllcontainer 1100 Liter pauschal 25 je Container und für Müllcontainer 2500 und 5000 Liter pauschal 90 je Container. |
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(5) | Der Zuschlag für die zweimalige Ummeldung eines Müllbehälters oder -containers innerhalb eines Kalenderjahres beträgt für die entsprechenden Verwaltungs- und Transportkosten pauschal 20 . Das gilt auch für die zweimalige Änderung des Entleerungsturnus. |
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(8) | Für die Abgabe von folgenden Abfällen am Wertstoffhof der Stadt Fulda werden folgende Gebühren erhoben: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Annahme der weißen Ware erfolgt ohne Gebühr.
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Artikel IV
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§ 21 Absatz 1 wird ergänzt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
p) |
entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle vor oder nach dem Einfüllen in die Behälter einschlämmt, einstampft oder maschinell verdichtet. |
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q) |
entgegen § 2 Abs. 2 von der Einsammlung ausgeschlossene Abfälle in die Abfallbehälter einfüllt oder bei anderen städtischen Sammlungen abgibt.
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Artikel V
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Dieser Satzungsnachtrag tritt am 1.1.2002 in Kraft.
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Fulda, den 20.12.2001 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung vom 29.12.2001)
6. Nachtrag
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 14.07.2003 diesen 6. Nachtrag zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Fulda vom 26.5.1992 beschlossen, der auf folgende Rechtsgrundlagen ge-stützt wird: §§ 5, 9, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fas-sung vom 1.4.1993 (GVBl. I, S. 534 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.1998 (GVBl. I S. 214), § 4 Abs. 6 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.5.1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 05.11.2002 (GVBl. I S. 659), §§ 13, 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.9.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.3.1998 (BGBl. I S. 502), § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - Ge-wAbfV vom 24.06.2002 (BGBl. I S. 1938) §§ 1 bis 5 a, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBl. I S. 429) und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Fulda und dem Landkreis Ful-da vom 5.6.1984/9.7.1984. Artikel I § 4 erhält folgende Fassung:§ 4 (1) Die Stadt sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung:
§ 7 (6) Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen
Grundstücke erfolgt durch den Magistrat nach Bedarf. Dabei haben
in Bereichen, in denen die Biotonne noch nicht eingeführt wurde,
je Bewohner und Kalenderwoche mindestens 15 Liter Behältervolumen
für den Restmüll bereitzustehen.
(5) Die Stadt lässt von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen
Grundstück einen Behälter zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle
(Biotonne) aufzustellen und zu nutzen, auf Antrag eine Befreiung zu, wenn
der Anschlusspflichtige glaubhaft macht und schriftlich bestätigt,
dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren
Abfälle ordnungsgemäß und schadlos auf dem Grundstück
kompostiert und verwertet werden oder auf dem Grundstück keine kompostierbaren
Abfälle anfallen bzw. sie bereits in gesonderten Sammlungen erfasst
und ordnungsgemäß entsorgt werden.
(9) Die Gebühr bemisst sich in Bereichen, in denen die Biotonne eingeführt wurde, weiterhin nach den dem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehen-den Restmüllbehältern (§ 17 Absatz 3). Die Restmüllbehälter werden in diesen Bereichen statt bisher wöchentlich nur noch 14-täglich und statt bisher 14-täglich im 4-wöchentlichen Turnus abgefahren. Als Gebühr für die in diesen Bereichen zukünftig 14-täglich zu entleerenden Behälter gilt die Gebühr für die wöchentlich zu entleerenden Restmüllbehälter im übrigen Stadtgebiet, als Gebühr für die zukünf-tig 4-wöchentlich zu entleerenden Restmüllbehälter in Bereichen mit Biotonnenanschluss gilt die Gebühr für die 14-täglich zu entleerenden Restmüllbehälter im übrigen Stadtgebiet. Die wöchentliche Restmüllabfuhr entfällt in Bereichen mit Biotonnenanschluss. Zum Ausgleich wird die Biotonne ohne zusätzliche Gebühr bereitgestellt. Die Behälterkennzeichnung für die 14-tägliche Restmüllabfuhr gilt in Bereichen mit Biotonnenanschluss für die 4-wöchentliche Abfuhr. Die Biotonnen werden im Wechsel mit der Restmülltonne 14-täglich entleert.
Dieser Satzungsnachtrag tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
(Siegel)
Gerhard Möller
7. Nachtrag zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Fulda (Abfallsatzung - Abfs - ) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda hat in ihrer Sitzung am 17.12.2004 diesen 7. Nachtrag zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Fulda vom 26.5.1992 beschlossen, der auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: §§ 5, 9, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. I, S. 534 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.1998 (GVBl. I S. 214), § 4 Abs. 6 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.5.1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2002 (GVBl. I S. 659), §§ 13, 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.9.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.3.1998 (BGBl. I S. 502), § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV vom 24.06.2002 (BGBl. I S. 1938) §§ 1 bis 5 a, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBl. I S. 429) und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Fulda und dem Landkreis Fulda vom 5.6.1984/9.7.1984.
Artikel I § 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Behälter und Container können alternativ in einem zweiwöchentlichen - nach Biotonneneinführung in einem vierwöchentlichen Turnus - abgefahren werden. Hierzu ist ein Antrag erforderlich. In diesen Fällen reduziert sich die Gebühr für einen
Die Restmüllbehälter, welche nur im vierwöchentlichem Turnus abgefahren werden, erhalten eine Kennzeichnung. Das Entfernen oder Verändern dieser Kennzeichnung ist untersagt, ebenso der Tausch des gekennzeichneten Behälters. Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle abgegolten. Ausgenommen hiervon sind die Abfälle, die in Betrieben der Industrie, des Handels, des Gewerbes, des Handwerkes und der Gastronomie sowie in Krankenhäusern, Heimen, Schulen, Kasernen und sonstigen Einrichtungen anfallen und Abfälle, die das haushaltsübliche Maß übersteigen. Der Verkaufspreis für amtliche Müllsäcke beträgt 4,00 €/Stück. Hiermit sind die Kosten für die Einsammlung und Beseitigung der Abfälle abgegolten. Artikel II § 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel III § 18 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel IV Dieser Satzungsnachtrag tritt am 01.01.2005 in Kraft. Fulda, den 20.12.2004 Der Magistrat der Stadt Fulda
(Siegel) Gerhard Möller Oberbürgermeister
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