Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Nacheinander verpflichtet sind

  1. der vertraglich Verpflichtete (z. B. aus Altenteils-, Schenkung- oder Übergabevertrag)
  2. die Erben (§ 1968 BGB) bzw. Vermächtnisnehmer (§ 2147 BGB)
  3. der Vater eines nichtehelichen Kindes beim Tod der Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung (1615 m BGB)
  4. die Unterhaltsverpflichteten (1615 (2) BGB)
  5. die Angehörigen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz

Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.

Eingliederungshilfen - Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen

Das Recht der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in weiten Teilen zum 01. Januar 2020 neu geregelt. Es ist nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII), sondern jetzt in Teil 2 des Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) zu finden. Durch die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe werden die Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen getrennt und es gibt unterschiedliche Ansprechpartner:

Die Fachleistungen umfassen die Leistungen zur Teilhabe. Weitere Informationen hierzu erteilt unser Amt für Jugend, Familie und Senioren.

Zu den existenzsichernden Leistungen gehören Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen. Diese sind weiterhin im  Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII).  Weitere Informationen hierzu erteilt weiterhin das Sozial- und Wohnungsamt.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Leistungsberechtigt sind hilfebedürftige Bürgerinnen und Bürger, welche die Altersgrenze erreicht haben sowie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber deren Kinder und Eltern sind nur zu berücksichtigen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000,00 Euro beträgt. Hiervon unabhängig sind bestehende Unterhaltsansprüche gegenüber getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt steht nur denjenigen Bedürftigen zu, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften sonst keine Leistungen erhalten - also weder Arbeitslosengeld II (als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis Erreichen der Altersgrenze) noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (ab Erreichen der Altersgrenze bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte). Arbeitslosengeld II und Grundsicherungsleistungen sind gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig.

Also steht Hilfe zum Lebensunterhalt denjenigen Menschen im erwerbsfähigen Alter zu, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist, z. B. wegen Erwerbsminderung, längerfristiger Krankheit oder weil sie in einer Einrichtung leben und betreut werden. Hilfsbedürftige, welche mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben in der Regel einen vorrangigen Anspruch auf Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII). Eigenes Einkommen wird anspruchsmindernd berücksichtigt. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber deren volljährigen Kinder und Eltern sind nur zu berücksichtigen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000,00 Euro beträgt. Hiervon unabhängig sind bestehende Unterhaltsansprüche gegenüber getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten sowie Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegenüber ihren Eltern.

Hilfen zur Gesundheit

Hilfen zur Gesundheit (vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation) werden nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) und analog den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung an Personen erbracht, die ohne eigenen Krankenversicherungsschutz sind oder nach Inkrafttreten des Wettbewerbsstärkungsgesetzes ab 01.04.2007 bzw. 01.07.2007 keine Möglichkeit haben, sich bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse zu versichern. Betroffene Personen werden als sogenannter "Betreuungsfall" bei einer von ihnen frei gewählten ortsansässigen gesetzlichen Krankenkasse angemeldet und erhalten - wie gesetzlich Versicherte - eine Krankenversichertenkarte. Dabei entsteht kein Krankenversicherungsverhältnis; die Krankenkasse betreut die Betroffenen im Auftrag des Sozialhilfeträgers nach den gleichen Kriterien wie die gesetzlich Versicherten der jeweiligen Krankenkasse.

Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) werden abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der nachfragenden Person sowie dessen Ehegatten oder Lebenspartners oder bei Minderjährigen der Eltern erbracht.

Hilfe zur häuslichen Pflege

Hilfe zur Pflege außerhalb von Pflegeeinrichtungen (häusliche Pflege) wird an Personen geleistet, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen (bei körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen, die nicht selbständig kompensiert oder bewältigt werden können).

Die Leistungen umfassen u. a. ein Pflegegeld bei der Hilfe durch dem Pflegebedürftigen nahestehende Personen (Angehörige oder als Nachbarschaftshilfe), Sachleistungen bei der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes oder die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gehen dabei den Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) stets vor.

Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen

Hilfe zur Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen wird nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) an Personen erbracht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung im Zuständigkeitsbereich der Stadt Fulda hatten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass bei den Hilfesuchenden Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 2 bis 5 durch die Kranken-/Pflegekasse festgestellt worden ist. Leistungen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung sind zu erbringen, wenn insbesondere ambulante oder teilstationäre Pflege nicht zumutbar oder nicht ausreichend ist.

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gehen dabei den Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) stets vor. Die Höhe der Leistungen ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Hilfesuchenden abhängig. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber deren volljährigen Kinder und Eltern sind nur zu berücksichtigen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000,00 Euro beträgt. Hiervon unabhängig sind bestehende Unterhaltsansprüche gegenüber getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten.

Weitere Informationen finden Sie im aktuellen Seniorenwegweiser.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Problemen verbunden sind und die diese Schwierigkeiten aus eigener Kraft nicht überwinden können, haben Anspruch auf Hilfe nach § 67 ff. Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII). Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren Lebensumständen. Sie können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben.

Hilfe in anderen Lebenslagen

Hilfen in anderen Lebenslagen sind vom individuellen Bedarf des Einzelnen abhängig. Sie sind in der Regel keine auf Dauer ausgerichteten Leistungen. Vor dem Leistungsanspruch stehen die Ausschöpfung der Selbsthilfemöglichkeiten sowie der Vorrang anderer Leistungsgesetze im Vordergrund.

Besondere Leistungen sind u. a.

- Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes
- Altenhilfe
- Blindenhilfe
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen
- Übernahme von Bestattungskosten

Hilfen in anderen Lebenslagen können auch Personen erhalten, die keine laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) und Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) beziehen und den besonderen Hilfebedarf nicht selbst decken können.

Obdachlosenangelegenheiten

Beratung in Obdachlosenangelegenheiten, insbesondere bei drohendem Verlust der Wohnung und Einweisung in Obdachlosenunterkünfte bei drohender bzw. eingetretener Obdachlosigkeit.

Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung ("Sozialwohnung") zu beziehen. Der Wohnberechtigungsschein wird für Personen ausgestellt, deren Einkommen eine gewisse Höchstgrenze nicht übersteigt.