Einbürgerungen

Einbürgerung: Was ist das?

Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.

Einbürgerung: Wie geht das?

Im Regelfall müssen für die Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, Unions- oder Schweizerbürger
- mindestens acht Jahre rechtmäßiger Inlandsaufenthalt
- Unterhaltsfähigkeit
- ausreichende Deutschkenntnisse
- staatsbürgerliches Grundwissen
- keine Mehrstaatigkeit
- nicht bestraft
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes, keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung

Für besondere Fallkonstellationen gibt es auch besondere Einbürgerungsgrundlagen mit zum Teil abweichenden Voraussetzungen. Beispiele hierfür sind Familienangehörige, die zusammen eingebürgert werden sollen, Staatenlose oder heimatlose Ausländer. Über diese Besonderheiten und Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen beraten die Einbürgerungsbehörden und die unteren Verwaltungsbehörden.

Was muss ich mitbringen?

Vor der Stellung eines Einbürgerungsantrages ist es sinnvoll, sich direkt beim Rechts- und Ordnungsamt über die erforderlichen Dokumente zu informieren.

In jedem Fall sind notwendig:
- ein aktuelles Lichtbild
- Nachweis der Deutsch Sprachkenntnisse
- Pass
- Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde
- eventuelle Heiratsurkunde
- aktueller Einkommensnachweis

Welche Gebühren fallen an? 

Die Regelgebühr für eine Einbürgerung beträgt 255,00 €.
Für miteinzubürgernde minderjährige Kinder beträgt die Gebühr 51,00 €.

Rechtsgrundlage

§§ 8 ff. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Was sollte ich noch wissen?

Der Antrag wird bei einer persönlichen Vorsprache im Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Fulda aufgenommen. Nach einer umfassenden Vorprüfung wird das Ordnungsamt den Antrag dem zuständigen Regierungspräsidium Kassel zur Entscheidung vorlegen.

Transport gefährlicher Güter

Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Je nach Art und Menge eines gefährlichen Gutes sind die unterschiedlichsten Vorschriften in Abhängigkeit des Transportweges (Straße, Schiene, Wasser und Luft) zu beachten. So kann es erforderlich werden, dass das Transportfahrzeug mit Gefahrzetteln und orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen ist.

Zusätzlich müssen die unterschiedlichsten Verantwortlichen (Verpacker, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrzeugführer, Entlader, Empfänger usw.) eine Reihe von Pflichten einhalten. Dazu kann auch die Festlegung eines bestimmten Transportweges zählen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Gefahrgut - Recht / Vorschriften.

Was sind gefährliche Güter?

Jede Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegt in Deutschland dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG). Danach versteht man unter gefährlichen Gütern Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tiere und Sachen ausgehen können.

An wen muss ich mich wenden?

Je nach Art und Menge der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.
Für die Überwachung der Betriebe sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen), auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) sowie die Polizei zuständig.
Im Land sind für den Transport radioaktiver Güter, soweit nicht andere oder Bundesbehörden zuständig sind, das Umweltministerium zuständig.

Rechtsgrundlage

- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf
  der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
- (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB)
  Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
  (ADR) Anlagen A und B

Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Neben der Polizei überwachen die Städte und Gemeinden auf ihrem jeweiligen Gebiet sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr. Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren werden durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes abgeschlossen oder durch Bußgeldbescheid geahndet. Die Zuständigkeit kommunaler Verkehrsüberwachungen liegt bei den Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden.


Allgemeine Ordnungswidrigkeiten / Verwarn- und Bußgeldstelle

Die Hauptaufgabe ist die Ahndung von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Dazu zählen unter anderem:

  • Lärmbeschwerden
  • Verstöße gegen das Melderecht
  • Füttern von Tauben
  • Unerlaubte Sondernutzungen
  • Plakatieren ohne Genehmigung
  • Unangeleinte Hunde
  • Verstöße gegen das Abfallrecht
  • etc.

Die für die Ordnungswidrigkeit verantwortliche Person wird ermittelt und erhält vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Äußert sich der / die Betroffene zu dem Tatvorwurf, entscheidet die Bußgeldstelle, ob ein Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

Das Bußgeld wird unter Würdigung be- oder entlastender Umstände und unter Einhaltung der Gleichbehandlung von gleich gelagerten Fällen im Bußgeldbescheid festgesetzt.

Sondernutzungen

Werbeständer oder Warenauslagen

Für das Aufstellen eines Werbeständers (z. B. Kundenstopper, Eistüte etc.) oder einer Warenauslage vor Ihrem Geschäft im öffentlichen Straßenraum benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Öffentlicher Verkehrsraum sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wird der Gebrauch des öffentlichen Straßenraums als Gemeingebrauch bezeichnet. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums über diesen Gemeingebrauch hinaus, bedarf einer Sondernutzungserlaubnis, die vor Inanspruchnahme beantragt und genehmigt werden muss.

Allgemeine Informationen zur Sondernutzung an öffentlichen Straßen entnehmen Sie bitte der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren vom 09.07.2012 sowie den dazugehörigen Richtlinien zur Satzung.

Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnis nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.). Die Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Werbeständer

  • Für jedes Geschäft ist nur ein Werbeständer pro Geschäftseingang zulässig.
  • Die Aufstellung darf nur an der Stätte der eigenen Leistung erbracht werden und muss direkt an der Gebäudefassade erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend eine andere Aufstellung erfordern. Ausnahmen gibt es in den Fußgängerzonen.
  • Bei einem Gehweg muss nach der Aufstellung eine Restgehwegbreite von 1,60 m verbleiben.
  • Die Aufstellung ist nur zulässig, wenn nicht gleichzeitig Warenauslagen aufgestellt werden und darf nur während den Öffnungszeiten des Geschäftes erfolgen.

Warenauslagen

  • Pro Geschäft sind max. 2 Typen von Warenauslagen (Ständer, Regale etc.) zulässig.
  • Die Aufstellung darf nur an der Stätte der eigenen Leistung erbracht werden und soll direkt an der Gebäudefassade erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend eine andere Aufstellung erfordern. Ausnahmen gibt es in den Fußgängerzonen.
  • Bei einem Gehweg muss nach der Aufstellung eine Restgehwegbreite von 1,60 m verbleiben.
  • Von den Warenauslagen aus darf kein Verkauf erfolgen.
  • Die Aufstellung ist nur zulässig, wenn nicht gleichzeitig Werbeständer aufgestellt werden und darf nur während den Öffnungszeiten des Geschäftes erfolgen.

Sämtliche o. g. Sondernutzungen sind gebühren- und genehmigungspflichtig. Im unteren Bereich dieser Seite finden Sie das Formular, welches Ihnen die Antragstellung erleichtert. Bitte fügen Sie bei der Beantragung einer Warenauslage einen Lageplan bzw. eine Skizze bei. In dem Leitfaden finden Sie alle Informationen zur Sondernutzungssatzung und deren Richtlinien noch einmal zusammengefasst.
Sondernutzungsgebühren: Für die Sondernutzungserlaubnis werden Gebühren erhoben. Die Gebühren setzen sich zusammen aus Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren. Die Gebühr beträgt monatlich 5,60 Euro pro angefangenem m². 


Formular
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Außengastronomie

Für die Nutzung von Außengastronomie im öffentlichen Straßenraum vor Ihrem Lokal, Straßencafé etc. benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Öffentlicher Verkehrsraum sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wird der Gebrauch des öffentlichen Straßenraums als Gemeingebrauch bezeichnet. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums über diesen Gemeingebebrauch hinaus bedarf einer Sondernutzungserlaubnis, die vor Inanspruchnahme beantragt und genehmigt werden muss.

Allgemeine Informationen zur Sondernutzung an öffentlichen Straßen entnehmen Sie bitte der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 09.07.2012 und über Sondernutzungsgebühren sowie den dazugehörigen Richtlinien zur Satzung. Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.) Die Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Außengastronomie

Die aufgestellten Tische und Sitzgelegenheiten müssen sich städtebaulich und stadtgestalterisch einfügen und jederzeit transportabel sein.

  • Die Außenbestuhlung ist in Form, Material und Farbe einheitlich zu gestalten.
  • Festzeltgarnituren, einfachste Plastikmöbel und sonstige geringwertige Möbilierungselemente dürfen nicht aufgestellt werden.
  • Schirme dürfen während der erlaubten Sondernutzungszeiten geöffnet werden und müssen eine Mindestdurchgangshöhe von 2,20 m haben.
  • Die Schirmbespannung muss nach den Richtlinien zur Sondernutzungssatzung einfarbig in den Farben RAL 1013 Perlweiß, 1014 Elfenbein, 1015 Hellelfenbein, 6005 Moosgrün, 6019 Weißgrün, 7035 Lichtgrau, 7044 Seidengrsu, 9001 Cremeweiß, 9002 Grauweiß, 9003 Signalweiß, 9010 Reinweiß, 9016 Verkehrsweiß, 9018 Papyrosweiß, 3003 Rubinrot, 3022 Lachsrot oder 3031 Orientrot sein.
  • Bei einem Gehweg muss nach der Aufstellung eine Restgehwegbreite von 1,60 m verbleiben.
  • Rettungswege und Wege für den Lieferverkehr sind frei zu halten.

Wie beantrage ich eine Sondernutzungserlaubnis und was benötige ich?
Sämtliche o. g. Sondernutzungen sind gebühren- und genehmigungspflichtig. Im unteren Bereich dieser Seite finden Sie ein Formular, welches Ihnen die Antragstellung erleichtert. Bitte fügen Sie bei der Beantragung einer Genehmigung für Außengastronomie einen Lageplan bzw. eine Skizze bei. In dem Leitfaden finden Sie alle Informationen zur Sondernutzungssatzung und deren Richtlinien noch einmal zusammengefasst.

Sondernutzungsgebühren: Für die Sondernutzungserlaubnis werden Gebühren erhoben. Die Gebühren setzen sich zusammen aus Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren. Die Gebühr beträgt monatlich 4,10 Euro pro angefangenem m².


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Hundesteuer

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.

Voraussetzungen:

Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.

Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Die Steuersätze betragen

für den ersten Hund                                         75 EUR
für den zweiten Hund                                     120 EUR
für den dritten und jeden weiteren Hund          150 EUR
für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung     600 EUR

Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt Fulda.

Hundesteuersatzung 


An- und Abmeldung eines Hundes zur Hundesteuer

Die Hundehalterin/der Hundehalter ist  verpflichtet, den Hund bei der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres anzumelden:

  • bei Zuwachs durch Geburt von einer bereits gehaltenen Hündin innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist,
  • in den übrigen Fällen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes.

Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben.


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Gefährliche Hunde / Kampfhunde

Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.

In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren, ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten - unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind.

Ferner sind unter anderem Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen:

  • Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire-Bullterrier,
  • Bullterrier,
  • American Bulldog,
  • Dogo Argentino,
  • Kangal (Karabash),
  • Kaukasischer Owtscharka und
  • Rottweiler.

Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.

Für die Erlaubnis sind nachfolgende Unterlagen / Voraussetzungen erforderlich:

  • Wesenstest des Hundes
  • Sachkundenachweis des Halters
  • Führungszeugnis
  • Chipnummer des Hundes
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Nachweis über entrichtete Hundesteuer
  • Nachweis der artgerechten Haltung
  • Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die erstmalige Erlaubnis kostet 125,00 €, eine Verlängerung 75,00 €.
Eine vorläufige Erlaubnis ist möglich, auf 8 Wochen befristet und gebührenfrei.

Hessische HundeVO


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Veranstaltungsanmeldung

Veranstaltungen

Wenn Sie eine Veranstaltung durchführen möchten, brauchen Sie meistens einige Genehmigungen. Ohne Antrag geht es dabei leider nicht. Im unteren Bereich dieser Seite finden Sie ein Formular, welches Ihnen die Antragstellung erleichtert.

Um das Verfahren für Sie möglichst einfach zu gestalten und Ihnen zusätzliche Wege zu ersparen, werden alle weiteren im Genehmigungsverfahren zuständigen oder beteiligten Fachbehörden direkt durch uns informiert. Die fertigen Genehmigungen erhalten Sie gebündelt durch das Veranstaltungsmanagement: entweder per Post oder durch Abholung.

Wichtig für Ihren Antrag: Je detaillierter Ihre Angaben in dem Antrag sind, desto reibungsloser kann er auch bearbeitet werden.

Hinweise:

Zunächst einmal sollten Sie genau wissen, was im Rahmen Ihrer Veranstaltung alles passieren soll. Faktoren wie Ort, Zeitpunkt, Art und Dauer einer Veranstaltung sind entscheidend für die Beurteilung, ob und wie Ihre Veranstaltung genehmigt werden kann. Bitte haben Sie dabei Verständnis dafür, dass nicht jede Veranstaltungsidee auch tatsächlich genehmigt werden. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite, um Ihnen zu helfen. Wenn wir doch einmal ablehnen sollten, dann nur, weil stichhaltige Gründe uns keine andere Wahl lassen.

-  Veranstaltungen können sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum stattfinden und müssen frühzeitig, möglichst vor Beginn der Planungen, in der Stadtverwaltung angezeigt werden.

-  Für die Sicherheit der Teilnehmer, Besucher und Gäste ist der Veranstalter verantwortlich. Ein Einsatz von Rettungs- und Sanitätsdienst kann aufgrund der Größenordnung möglich sein.

-  Veranstalter haben bei der Planung und Vorbereitung das besondere Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Möglicherweise muss ein Sicherheits-, Kontroll- oder Nachtdienst beauftragt werden.

-   Ort und Zeitpunkt sollten frühzeitig dem Ordnungsamt bekanntgegeben werden, damit eine Kollision mit anderen Veranstaltungen verhindert wird.

-   Sollen abnahmepflichtige Bauten bzw. Einbauten (Zelte, Bühnen, Tribünen ab 75 qm und / oder 5,00 m Höhe) erfolgen, so sind die erforderlichen Unterlagen (Prüfbücher, Bestuhlung- und Einrichtungspläne) rechtzeitig beim Bauaufsichtsamt der Stadt Fulda einzureichen.

-   Standbetreiber, Imbiss und Catering auf der Veranstaltungsfläche müssen mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung gemeldet werden.

-   Verkehrsrechtliche Absperrungen und sonstige Maßnahmen sollten rechtzeitig abgesprochen werden.

-   Musikveranstaltungen bedürfen konkreter Absprachen wegen der Einhaltung der Richtwerte nach der TA-Lärm und baurechtlicher Vorgaben.

-   Möchten Sie ein Feuerwerk veranstalten? Melden Sie dies bitte gleich mit an, damit es rechtzeitig genehmigt werden kann.

-   Manche Veranstaltungen benötigen Versicherungsschutz und Sicherheitskonzepte.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Veranstaltung genehmigungspflichtig ist oder Sie andere Fragen haben, rufen Sie uns bitte an, wir beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.


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Feuerwerk - Pyrotechnik

Das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen / Sätzen (Feuerwerk) ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes, neben allen dazugehörigen Verordnungen, nur vom 31.12. bis 01.01. erlaubt.

In Ausnahmefällen wird durch die Ordnungsbehörde auf schriftlichen Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Erteilung dieser Genehmigung zum Zünden von pyrotechnischen Gegenständen ist mind. 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk in schriftlicher Form zu beantragen. Jedem Antrag muss eine Skizze des Abbrennortes beigefügt werden, um die erforderlichen Sicherheitsabstände zu Gebäuden und anderen brennbaren Einrichtungen / Gegenständen zu überprüfen. Die Ordnungsbehörde wird in jedem Fall vom zuständigen Brandschutzamt eine Stellungnahme einholen, bei Bedarf auch eine Ortsbesichtigung vornehmen.

Im Einzelfall kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Verwaltungsgebühren belaufen sich auf 150,-- Euro. Als spätester Zündzeitpunkt bei privaten Feuerwerken ist 22.30 Uhr festgesetzt. Hier steht das Ruhebedürfnis der Anwohner im Vordergrund. In den Sommermonaten sind die Lichtverhältnisse zu dieser Uhrzeit zu berücksichtigen - ein späteres Zünden wird nicht genehmigt. Weiterhin ist bei lang anhaltender Trockenheit und einer damit verbundenen ausgerufenen Waldbrandgefahr jede feuergefährliche Handlung untersagt; dazu gehört auch das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen / Sätzen – auch wenn bereits eine Ausnahmegenehmigung durch die Ordnungsbehörde erteilt wurde - darf das Feuerwerk dennoch nicht gezündet werden. Der Antragsteller hat die Pflicht sich bei der Zentralen Leitstelle nach einer möglichen Waldbrandgefahr zu erkundigen.


Lotterie

Definition

Jede öffentliche Ausspielung bzw. Lotterie von geringwertigen bzw. bedeutenden Gegenständen bedarf nach § 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) einer Erlaubnis. Die Verwendung des Reinerlöses muss feststehen und für jedermann ersichtlich sein.
 

Voraussetzungen

  • schriftlicher Antrag, spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung
  • Nennung der Verwendung des Reinerlöses

Tombola

Eine Tombola darf nur nach den gesetzlichen Vorschriften der Lotterieverordnung genehmigt werden wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • für die Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,
  • ihr Ertrag Zwecken zugute kommt,
  • die allgemeiner Billigung sicher sind,
  • der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen
  • und der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet.

Versammlungen

Kundgebungen, Versammlungen, Demonstrationen

Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen.

Versammlungen sind spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Ordnungsbehörde anzumelden. Die Anmeldung kann schriftlich, telefonisch oder per Fax abgegeben werden. In der Anmeldung ist ein Versammlungsleiter mit Namen und Adresse sowie Telefonnummer (ggfs. Handy-Nummer und E-Mail-Adresse) anzugeben.

Art und Gegenstand der Versammlung, Ort der Versammlung, Veranstaltungstag und –dauer, Teilnehmerzahl sowie der Einsatz und die Nennung der Hilfsmittel (Transparente, Megaphone etc.) ist ebenfalls zu benennen. Bei Aufzügen ist zusätzlich die Marschroute mit allen zu passierenden Straßen aufzuführen. Jede Versammlung, die ohne Beanstandungen abgehalten werden kann, wird von der Ordnungsbehörde schriftlich (ggfls. unter Auflagen) bestätigt.
Die Auflagen sind einzuhalten. Jeder Verstoß gegen das Versammlungsgesetz wird entsprechend und unverzüglich geahndet. Jede Versammlung wird von Kräften der Polizei begleitet. Dies erfolgt zum Schutz der Teilnehmer bzw. dem ungehinderten Ablauf der Veranstaltung. Der Versammlungsleiter hat sich vor Veranstaltungsbeginn den anwesenden Beamten zu erkennen zu geben.

Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13 DS-GVO


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