Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können sich durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Fraktionen zusammenschließen (§ 36 a HGO). Von dieser Möglichkeit machen in der Regel die Mitglieder jeweils einer Partei/Wählergruppe Gebrauch. Rechtlich zulässig ist aber auch der Zusammenschluss von Mitgliedern verschiedener Parteien/Wählergruppen zu einer Fraktion.
Fraktionen haben nach der Hessischen Gemeindeordnung i.V.m. der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung gegenüber einzelnen Stadtverordneten weitergehende Rechte. Nach den genannten Rechtsgrundlagen muss eine Fraktion aus dem Zusammenschluss von mindestens 2 Stadtverordneten bestehen.
Eine Fraktion konstituiert sich durch die Wahl einer bzw. eines Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Mit Ablauf der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung endet ihre rechtliche Existenz.
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung mit und stellen die Arbeit über die Fraktionstätigkeit öffentlich dar. Die Öffentlichkeitsarbeit darf jedoch nicht auf parteipolitische Werbung ausgerichtet sein.
CDU-Fraktion 30 Mitglieder
SPD-Fraktion 11 Mitglieder
Fraktion "Bündnis 90/DIE GRÜNEN" 10 Mitglieder
FDP-Fraktion 2 Mitglieder
CWE-Fraktion 3 Mitglieder
Fraktion DIE LINKE.Offene Liste 2 Mitglieder
Die Partei "Die Republikaner" hat nur ein Mitglied in der Stadtverordnetenversammlung. Demnach kann alleine keine Fraktion gebildet werden.
Weitere Informationen können Sie unserem Gremieninformationssystem entnehmen.
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Helmut Herchenhan
Petra Krack