| Fuldaer Ortsrecht | |||
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Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Fulda Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I 5.2141) und der Berichtigung vom 16.01.1998 (BGBl. I 5.137) in Verbindung mit § 5 HGO in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl.1992 I 5.170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl.2000 I S.2), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda in der Sitzung am 19.06.2000 folgende Satzung beschlossen:
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§ 1 |
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Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.
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§ 2 |
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| (1) | Beitragsfähig
ist der Erschließungsaufwand für folgenden Anlagen, die der Erschließung
von Grundstücken dienen: |
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| 1. |
Straßen,
Wege und Plätze, ausgenommen solche, in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige
Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, und Kongressgebiet, an denen eine
Bebauung zulässig ist,
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| a) | bis zu 2 Vollgeschossen mit
einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu
9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind, |
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| b) | mit 3 oder 4 Vollgeschossen
mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis
zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind, |
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| c) | mit mehr als 4 Vollgeschossen
mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis
zu 13 m, wenn sie einseitig anbaubar sind, |
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| 2. | Straßen,
Wege und Plätze in Kern-, Gewerbe- und Industrie gebieten sowie in
Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige
Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, und Kongressgebiet, mit einer Breite
bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig
ist und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche
Nutzung einseitig zulässig ist, |
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| 3. | mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege)
mit einer Breite bis zu 5 m, |
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| 4. | Sammelstraßen
mit einer Breite bis zu 18 m, |
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| 5. | Parkflächen, |
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| a) | die Bestandteil
der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer
weiteren Breite von 6 m, |
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| b) | die nicht Bestandteil
der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig
sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen
der erschlossenen Grundstücke, |
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| 6. | Grünanlagen
mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, |
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| a) | die Bestandteil
der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren
Breite von 6 m, |
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| b) | die nicht Bestandteil
von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb
der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige
Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke. |
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| (2) | Endet
eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich
die in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte,
mindestens aber um 8 m. |
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| (3) | Ergeben
sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die
gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. |
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| (4) |
Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Die Durchschnittsbreite wird errechnet, indem die Fläche der Verkehrsanlage durch die Länge der Längsachse geteilt wird.
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§ 3 |
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| (1) | Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen
Kosten ermittelt. |
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| (2) |
Dem Aufwand für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen werden 10 v.H. dieses Aufwandes für die außerhalb des jeweiligen Erschließungsgebietes liegenden, zur Betriebsfähigkeit erforderlichen Einrichtungen zugeschlagen.
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§ 4 |
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Die Stadt Fulda trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
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§ 5 |
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| (1) | Der
nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige
Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet)
nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung
der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. |
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| (2) | Als
Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken
innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die
baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. |
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| (3) | Als
Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken
außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken,
für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare
Nutzung nicht festsetzt, |
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| a) | soweit
sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen
der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage
und einer im Abstand von 50 m parallel dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile,
die lediglich die wegmäßige Verbindung zur Erschließungsanlage
herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, |
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| b) | soweit
sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze,
die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von
50 m parallel dazu verlaufenden Linie. |
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Überschreitet
die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a).
oder Satz 2 Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren
Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
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| (4) | Zur
Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird
die Fläche (Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit |
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| a) | 1,0
bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, |
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| b) | 1,25
bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, |
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| c) | 1,5
bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, |
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| d) | 1,75
bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen, |
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| e) | 2,0
bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen, |
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| f) | 0,5
bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung
vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Kirchengrundstücke,
Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen). |
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| (5) | Für
Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt
sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: |
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| a) | Ist
die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen
Zahl der Vollgeschosse. |
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| b) | Sind
nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl
geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet
werden. |
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| c) | Ist
nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl
der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch
2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. |
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Ist
tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse
zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend,
wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige
Gebäudehöhe überschritten werden. |
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| (6) | Für
Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes
oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl
der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht
festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: |
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| a) | Bei
bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit
des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe
des Bauwerkes geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf-
oder abgerundet werden. |
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| b) | Bei
unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken
der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. |
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| c) | Bei
Grundstücken auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich
genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrundegelegt. |
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| d) | Bei
Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig
oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt. |
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| (7) | Zur
Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in
Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht. |
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| a) | bei
Grundstücken. in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe-
und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren,
großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongressgebiet; |
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| b) | bei
Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan
eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden
oder zulässig ist; |
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| c) | bei
Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten
Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z. B.
Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-
oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe
der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne
Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor; gilt die tatsächlich
so genutzte Fläche als Geschossfläche. |
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| (8) |
Abs. 7 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.
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§ 6 |
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| (1) | Für
überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als
einer vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage
i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche
nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. |
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| (2) | Eine
Ermäßigung nach Absatz 1, ist nicht zu gewähren, |
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| a) | wenn
ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage
entsteht oder entstanden ist, |
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| b) | soweit
die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag
für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50
% erhöht, |
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| c) | für
die Flächen der Grundstücke, die die durchschnittliche Grundstücksfläche
der nicht mehrfach erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet übersteigen, |
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| d) |
für die Flächen der Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen, für die nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Erschließungsbeiträge nicht mehrfach erhoben werden.
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§ 7 |
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Der
Erschließungsbeitrag kann für |
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| 1. | Grunderwerb, | ||
| 2. | Freilegung, | ||
| 3. | Fahrbahnen, | ||
| 4. | Radwege, | ||
| 5. | Gehwege, | ||
| 6. | unselbständige Parkflächen, | ||
| 7. | unselbständige Grünanlagen, | ||
| 8. | Mischflächen, | ||
| 9. | Entwässerungseinrichtungen, | ||
| 10. | Beleuchtungseinrichtungen | ||
|
gesondert und in beliebiger
Reihenfolge erhoben werden.
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§ 8 |
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| (1) | Straßen,
Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahr bare Verkehrsanlagen,
Sammelstraßen und selbständige Park flächen sind endgültig
hergestellt, wenn |
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| a) | ihre
Flächen im Eigentum der Stadt Fulda stehen und |
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| b) | sie
über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen
verfügen und |
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| c) | die
Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. |
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Die
flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. |
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| (2) | Die
flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage,
die sich aus den Bauprogrammen ergeben, sind endgültig hergestellt,
wenn |
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| a) | Fahrbahnen,
Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer
Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch
aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; |
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| b) | unselbständige
und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem
Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen
aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweise bestehen; |
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| c) | unselbständige
Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind; |
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| d) | Mischflächen
in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die
unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind. |
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| (3) |
Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
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§ 9 |
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Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt.
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§ 10 |
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Die Stadt Fulda kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.
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§ 11 |
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Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
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§ 12 |
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Diese Satzung tritt am 01.09.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 22.10.1979 außer Kraft.
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| Fulda, den 31.07.2000 | |||
|
Der Magistrat
der Stadt Fulda
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(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung vom 12.08.2000.)
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