| Fuldaer Ortsrecht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Schulgeldordnung Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 533) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 8.06.1998 (GVBl. I S. 214) und des § 10 Abs. 1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I S. 333), wird gemäß Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.1985, 09.10.1989, 16.12.1991, 20.09.1993 und 30.08.1999 folgende Schulgeldordnung für die Musikschule erlassen:
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§ 1 Gebührenerhebung |
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Für den Besuch der Musikschule der Stadt Fulda werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Schulgeldordnung erhoben.
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§ 2 Gebührenschuldner |
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Gebührenschuldner sind die für den Unterricht gemeldeten Schüler, bei Minderjährigen einer der Sorgeberechtigten.
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§ 3 Unterrichtsgebühren |
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| (1) | Die Unterrichtsgebühren betragen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| (2) |
Sinkt die
Teilnehmerzahl in einer Klasse (7 Schüler und mehr) während
der Dauer der Ausbildung unter 7 Teilnehmer ab, wird die Unterrichtung
der Teilnehmer in einer anderen bzw. neu zusammengesetzten Klasse oder
im Gruppenunterricht angeboten.
Ist die Aufnahme in eine andere Klasse in den Fächern Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung nicht möglich, kann der Unterricht nur fortgeführt werden, wenn die Teilnehmer, bzw. bei Minderjährigen ein gesetzlicher Vertreter/eine gesetzliche Vertreterin, bereit ist, die nachfolgenden Gebühren zu zahlen. Sind die Teilnehmer bzw. ein gesetzlicher Vertreter/eine gesetzliche Vertreterin hierzu nicht bereit, endet das Vertragsverhältnis zum Ende des laufenden Monats, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Gleiches gilt, wenn die erforderliche Klassenmindeststärke zu Beginn eines Schulhalbjahres nicht zustandekommt. Die Gebühren im einzelnen: |
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| (3) |
Die Mitarbeit in einem von der Schulleitung eingerichteten Instrumentalensemble oder in den Fächern Kammermusik, Musiklehre oder Chorsingen ist gebührenfrei, sofern ein Instrumentalfach an der Musikschule belegt ist.
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§ 4 Entstehen und
Fälligkeit der Gebührenschuld |
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| (1) |
Die Unterrichtsgebühren
sind als Jahresgebühren festgesetzt und werden jeweils für ein
Schuljahr (01.09. – 31.08.) erhoben. Die Gebührenschuld entsteht
mit Beginn des Schuljahres und ist in 12 Teilbeträge monatlich im
voraus an die Stadtkasse zu zahlen.
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| (2) |
Bei Eintritt während des Schuljahres beträgt die Unterrichtsgebühr für das laufende Schuljahr 1/12 der Jahresgebühr je Monat, gerechnet vom Eintrittsmonat an. Bei Austritt während des Schuljahres aus zwingendem Anlass im Einvernehmen mit der Schulleitung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats.
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§ 5 Gebührenermäßigung |
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| (1) |
Ermäßigungen
der Unterrichtsgebühren können bis zu einer Höhe von 55
% gewährt werden als
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| - | Familienermäßigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| - | Ermäßigung für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| - | Ermäßigung aus Billigkeitsgründen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Je Gebührenfall
können auch mehrere Ermäßigungen gewährt werden.
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| (2) |
Werden Familienmitglieder
in gebührenpflichtigen Fächern unterrichtet, ermäßigt
sich die Unterrichtsgebühr
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| - | für das zweite am Musikschulunterricht teilnehmende Familienmitglied um 15 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| - | für das dritte Familienmitglied um 25 % usw. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) |
Schwerbehinderten
und praktisch bildbaren Schülern kann eine Ermäßigung
nach folgenden Kriterien gewährt werden:
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| (4) |
Die Gebühren können unter Berücksichtigung sozialer Aspekte ermäßigt werden, wenn in jeweils zu begründenden Einzelfällen die Entrichtung der vollen Unterrichtsgebühr eine unbillige Härte darstellen würde. Entsprechende Anträge sind jährlich neu zu stellen.
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§ 6 Gebührenänderung, Unterrichtsausfall |
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| (1) |
Die Unterrichtsgebühren
können sich wegen Verkleinerung oder Vergrößerung der
Gruppen während des Schulhalbjahres erhöhen bzw. vermindern.
Die Gebührenänderung entsteht zu Beginn des Folgemonats.
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| (2) |
Schulversäumnisse
begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren.
Nur bei Erkrankung des Schülers auf die Dauer von 3 und mehr
zusammenhängenden Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr
auf schriftlichen Antrag erstattet. Ein ärztliches Attest ist vorzulegen.
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| (3) |
Fallen aus
Gründen der Dienstunfähigkeit einer Lehrkraft in einem
Schuljahr mehr als zwei Unterrichtsstunden aus und kann die Schulleitung
weder für eine fachkundige Vertretung sorgen noch ein Angebot zum
Nachholen der Stunden unterbreiten, wird für jede weitere ausgefallene
Unterrichtsstunde das bereits gezahlte Schulgeld auf Antrag zurückerstattet.
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| (4) |
Rückerstattungsanträge
für die unter Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen müssen während
einer Frist von 10 Tagen nach Abschluß eines Schuljahres der Schulleitung
zur Bearbeitung vorliegen; andernfalls verfällt ein entsprechender
Anspruch.
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| (5) |
Ein Anspruch auf Nacherteilung des Unterrichtes oder Schulgelderstattung besteht nicht, wenn der Unterricht auf Anordnung der Schulleitung aus organisatorischen Gründen des Schulbetriebs ganz oder teilweise ausfallen mußte.
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§ 7 Inkrafttreten |
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Der V. Nachtrag der Schulgeldordnung tritt zum 1. September 1999 in Kraft.
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| Fulda, den 31. August 1999 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der Magistrat
der Stadt Fulda
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gez. Dr. Alois
Rhiel
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Oberbürgermeister
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(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung vom 01.09.1999)
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