Fuldaer Ortsrecht

 

Schulgeldordnung
für die Musikschule der Stadt Fulda

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 533) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 8.06.1998 (GVBl. I S. 214) und des § 10 Abs. 1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I S. 333), wird gemäß Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.1985, 09.10.1989, 16.12.1991, 20.09.1993 und 30.08.1999 folgende Schulgeldordnung für die Musikschule erlassen:

 

§ 1

Gebührenerhebung

Für den Besuch der Musikschule der Stadt Fulda werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Schulgeldordnung erhoben.

 

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die für den Unterricht gemeldeten Schüler, bei Minderjährigen einer der Sorgeberechtigten.

 

§ 3

Unterrichtsgebühren

(1) Die Unterrichtsgebühren betragen:
   

jährlich
/DM

jährlich
/EURO

monatlich
/DM

monatlich
/EURO

sollte bis 31.12.2001 keine weitere Erhöhung erfolgen, gelten ab 01.01.2002 folgende gerundeten EURO-Beträge:

-

für die Teilnahme am Einzelunterricht
Bei 45 Minuten wöchentlich
Bei 30 Minuten wöchentlich


1.836,00
1.224,00


938,73

625,82


153,00

102,00


78,23

52,15


79,00
53,00

-

für die Teilnahme am Kleingruppenunterricht
(2 Teilnehmer - Unterrichtseinheit 45 Min. wöchentlich)

924,00

472,43

77,00

39,37

40,00

-

Kombi-Unterricht
(2 Teilnehmer – Unterrichtsein-heit 60 Min. wöchentlich)

1.380,00

705,58

115,00

58,80

59,00

-

Kombi-Unterricht
(3 Teilnehmer – Unterrichtsein-heit 60 Min. wöchentlich)

960,00

490,84

80,00

40,90

41,00

-

für die Teilnahme am Gruppenunterricht
( 3 bis 6 Teilnehmer – Unterrichtseinheit 45 Min. wöchentlich)

684,00

349,72

57,00

29,14

29,00

-

Gruppenunterricht
(7 – 12 Teilnehmer – Unterrichts-Einheit 45 Min. wöchentl.)

420,00

214,74

35,00

17,90

18,00

-

Gruppenunterricht
( mehr als 12 Teilnehmer – Unterrichtseinheit 45 Minuten wöchentlich)

360,00

184,07

30,00

15,34

16,00

   

jährlich
/DM

jährlich
/EURO

monatlich
/DM

monatlich
/EURO

sollte bis 31.12.2001 keine weitere Erhöhung erfolgen, gelten ab 01.01.2002 folgende gerundeten EURO-Beträge:

-

für die Teilnahme am Klassenunterricht
(Musik. Früherziehung und Musik. Grundausbildung – Unterrichtseinheit 75 Min. wöchentlich bei mindestens 7 Teilnehmern) sowie
für die Teilnahme am Klassenunterricht in den Bewegungs-, Ensemble- u. Musiklehrefächern
(Unterrichtseinheit 90 Min. wöchentlich bei mindestens 7 Teilnehmern)

552,00

282,23

46,00

23,52

24,00

-

für die Teilnahme am Chorsingen (Jugendchor) und der Band
(Unterrichtseinheit 90 Min. wöchentlich bei mindestens 7 Teilnehmern)

96,00

49,09

8,00

4,09

4,00

-

für die Teilnahme an Sing-Klassen
(Unterrichtseinheit 60 Min. bei mindestens 10 Teilnehmern)

312,00

159,52

26,00

13,29

14,00

-

für Teilnahme an der Kammermusik bei 45 Minuten wöchentlich

480,00

245,42

40,00

20,45

21,00

-

für Teilnahme an der Studienvorbereitenden Ausbildung
(Hauptfach, Nebenfach, Musiklehre u. Ergänzungsfach)

2.400,00

1.227,10

200,00

102,26

103,00

(2)
Sinkt die Teilnehmerzahl in einer Klasse (7 Schüler und mehr) während der Dauer der Ausbildung unter 7 Teilnehmer ab, wird die Unterrichtung der Teilnehmer in einer anderen bzw. neu zusammengesetzten Klasse oder im Gruppenunterricht angeboten.
Ist die Aufnahme in eine andere Klasse in den Fächern Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung nicht möglich, kann der Unterricht nur fortgeführt werden, wenn die Teilnehmer, bzw. bei Minderjährigen ein gesetzlicher Vertreter/eine gesetzliche Vertreterin, bereit ist, die nachfolgenden Gebühren zu zahlen. Sind die Teilnehmer bzw. ein gesetzlicher Vertreter/eine gesetzliche Vertreterin hierzu nicht bereit, endet das Vertragsverhältnis zum Ende des laufenden Monats, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
Gleiches gilt, wenn die erforderliche Klassenmindeststärke zu Beginn eines Schulhalbjahres nicht zustandekommt.

Die Gebühren im einzelnen:

 

jährlich
/DM

jährlich
/EURO

monatlich
/DM

monatlich
/EURO

Euro ab 1.1.2002 gelten folg. gerundeten Euro-Beträge

bei 7 u. mehr Teilnehmern

552,00

282,23

46,00

23,52

24,00

bei 6 Teilnehmern
636,00
325,18
53,00
27,10
27,00
bei 5 Teilnehmern
768,00
392,67
64,00
32,72
33,00
bei 4 Teilnehmern
960,00
490,84
80,00
40,90
41,00
bei 3 Teilnehmern
1.284,00
656,50
107,00
54,71
55,00
(3)

Die Mitarbeit in einem von der Schulleitung eingerichteten Instrumentalensemble oder in den Fächern Kammermusik, Musiklehre oder Chorsingen ist gebührenfrei, sofern ein Instrumentalfach an der Musikschule belegt ist.

 

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1)
Die Unterrichtsgebühren sind als Jahresgebühren festgesetzt und werden jeweils für ein Schuljahr (01.09. – 31.08.) erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Schuljahres und ist in 12 Teilbeträge monatlich im voraus an die Stadtkasse zu zahlen.
(2)

Bei Eintritt während des Schuljahres beträgt die Unterrichtsgebühr für das laufende Schuljahr 1/12 der Jahresgebühr je Monat, gerechnet vom Eintrittsmonat an. Bei Austritt während des Schuljahres aus zwingendem Anlass im Einvernehmen mit der Schulleitung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats.

 

§ 5

Gebührenermäßigung

(1)
Ermäßigungen der Unterrichtsgebühren können bis zu einer Höhe von 55 % gewährt werden als
- Familienermäßigung
- Ermäßigung für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes
- Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
Je Gebührenfall können auch mehrere Ermäßigungen gewährt werden.
(2)
Werden Familienmitglieder in gebührenpflichtigen Fächern unterrichtet, ermäßigt sich die Unterrichtsgebühr
- für das zweite am Musikschulunterricht teilnehmende Familienmitglied um 15 %
- für das dritte Familienmitglied um 25 % usw.
(3)
Schwerbehinderten und praktisch bildbaren Schülern kann eine Ermäßigung nach folgenden Kriterien gewährt werden:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 % gemäß Schwerbehindertenausweis

10 % Ermäßigung
MdE von 60 %
20 % Ermäßigung
MdE von 70 %
30 % Ermäßigung
MdE von 80 %
40 % Ermäßigung
MdE von 90 %
50 % Ermäßigung
(4)

Die Gebühren können unter Berücksichtigung sozialer Aspekte ermäßigt werden, wenn in jeweils zu begründenden Einzelfällen die Entrichtung der vollen Unterrichtsgebühr eine unbillige Härte darstellen würde. Entsprechende Anträge sind jährlich neu zu stellen.

 

§ 6

Gebührenänderung, Unterrichtsausfall

(1)
Die Unterrichtsgebühren können sich wegen Verkleinerung oder Vergrößerung der Gruppen während des Schulhalbjahres erhöhen bzw. vermindern. Die Gebührenänderung entsteht zu Beginn des Folgemonats.
(2)
Schulversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren. Nur bei Erkrankung des Schülers auf die Dauer von 3 und mehr zusammenhängenden Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag erstattet. Ein ärztliches Attest ist vorzulegen.
(3)
Fallen aus Gründen der Dienstunfähigkeit einer Lehrkraft in einem Schuljahr mehr als zwei Unterrichtsstunden aus und kann die Schulleitung weder für eine fachkundige Vertretung sorgen noch ein Angebot zum Nachholen der Stunden unterbreiten, wird für jede weitere ausgefallene Unterrichtsstunde das bereits gezahlte Schulgeld auf Antrag zurückerstattet.
(4)
Rückerstattungsanträge für die unter Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen müssen während einer Frist von 10 Tagen nach Abschluß eines Schuljahres der Schulleitung zur Bearbeitung vorliegen; andernfalls verfällt ein entsprechender Anspruch.
(5)

Ein Anspruch auf Nacherteilung des Unterrichtes oder Schulgelderstattung besteht nicht, wenn der Unterricht auf Anordnung der Schulleitung aus organisatorischen Gründen des Schulbetriebs ganz oder teilweise ausfallen mußte.

 

§ 7

Inkrafttreten

Der V. Nachtrag der Schulgeldordnung tritt zum 1. September 1999 in Kraft.

 

Fulda, den 31. August 1999
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Alois Rhiel

Oberbürgermeister

 

(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung vom 01.09.1999)