| Fuldaer Ortsrecht | ||
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Satzung Auf Grund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.2.1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung vom 1.7.1960 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung vom 30.8.1976 (GVBl. I S. 325), wird nach Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 17.7.1978 folgende Satzung über den Marktverkehr in der Stadt Fulda erlassen:
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§ 1 Märkte |
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Die Stadt Fulda betreibt Märkte (Wochen- und Jahrmärkte) als öffentliche Einrichtungen.
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§ 2 Platz, Markt- und Öffnungszeiten
der Wochen- und Jahrmärkte |
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| (1) | Die Wochen- und Jahrmärkte finden
auf den vom Magistrat der Stadt Fulda bestimmten Flächen zu den von
ihm festgesetzten Markt- und Öffnungszeiten statt. Die Flächen
sowie die Öffnungszeiten sind aus der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen. |
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| (2) |
Soweit der Magistrat der Stadt Fulda in dringenden Fällen vorübergehend den Platz sowie die Markt- und Öffnungszeiten abweichend von den in der Anlage bestimmten Flächen und Öffnungszeiten festsetzt, wird dies öffentlich bekanntgemacht.
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§ 3 Gegenstände des Wochen- und Jahrmarktverkehrs |
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| (1) | Auf den Wochenmärkten der Stadt Fulda
dürfen nur die in § 67 (1) GewO abschließend aufgezählten
Warenarten feilgeboten werden. Dort heißt es: |
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| 1. | Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; |
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| 2. | Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft
und der Fischerei; |
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| 3. | Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren
Viehs. |
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| (2) | Die Stadt Fulda kann durch
Satzung das Wochenmarktsortiment um bestimmte Waren des "täglichen
Bedarfs" (sog. Haushaltsartikel) erweitern. |
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| (3) |
Auf dem Jahrmarkt dürfen Waren aller Art angeboten werden.
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§ 4 Marktaufsicht |
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| (1) | Die Marktaufsicht wird vom
Marktpersonal der Stadt Fulda (Marktverwaltung) ausgeübt. |
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| (2) | Die Marktbenutzer sind verpflichtet,
die Weisungen des Marktpersonals zu befolgen. |
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| (3) |
Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
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§ 5 Standplätze |
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| (1) | Auf dem Marktplatz dürfen
Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz feilgeboten werden. |
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| (2) | Die Zuweisung eines Standplatzes
erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Marktverwaltung für einen
bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis für 6 oder 12 Monate, in Ausnahmefällen
für 3 Monate oder Tageserlaubnis für einzelne Tage). |
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| (3) | Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. |
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| (4) | Die Erlaubnis kann von der
Marktverwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund
vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt
insbesondere vor, wenn |
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| 1. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt, |
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| 2. | der zur Verfügung stehende Platz
nicht ausreicht. |
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| (5) | Die Erlaubnis kann von der
Marktverwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund
vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt
insbesondere vor, wenn |
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| 1. | der Standplatz wiederholt nicht benutz
wird, |
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| 2. | der Platz des Wochenmarktes ganz oder
teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche
Zwecke benötigt wird, |
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| 3. | der Inhaber der Erlaubnis oder dessen
Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen
die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben, |
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| 4. | ein Standinhaber die nach der Gebührenordnung
für Marktgebühren (Standgelder) in der Stadt Fulda in ihrer jeweils
gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht
bezahlt. |
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| (6) | Wird die Erlaubnis widerrufen,
kann die Marktverwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen. |
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| (7) | Die Standinhaber erhalten
im Rahmen der vorhandenen Plätze jeweils höchstens einen Stand.
Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Markt nicht voll belegt ist. |
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| (8) | Es besteht kein Anspruch auf
Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. |
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| (9) | Die Größe des Standplatzes
richtet sich nach den zugewiesenen Front- bzw. Quadratmetern. Seine Tiefe
beträgt, sofern besondere Umstände im Einzelfall nicht eine andere
Regelung vorsehen, 2,50 m. |
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| (10) | Der Standinhaber darf nur
die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen
Platz eigenmächtig zu wechseln oder anderen Händlern zu überlassen. |
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| (11) | Die Plätze für gleichartige
Wochenmarktartikel werden zusammenhängend verteilt. In begründeten
Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. |
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| (12) |
Produkte tierischer Herkunft dürfen nur an den von der Markverwaltung dafür besonders bestimmten Standplätzen feilgeboten werden.
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§ 6 Verkaufseinrichtungen |
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| (1) | Als Verkaufseinrichtungen
auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände
zugelassen. |
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| (2) | Verkaufseinrichtungen dürfen
nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände
nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. |
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| (3) | Vordächer von Verkaufseinrichtungen
dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite
und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine
lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche, haben. |
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| (4) | Verkaufseinrichtungen müssen
standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, daß
die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne
Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen
noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen
befestigt werden. Steigen und Kisten für den Unterbau dürfen nicht
verwendet werden. |
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| (5) | Zwischen den einzelnen Verkaufsständen
müssen Zwischenräume von nicht unter 0,50 m Breite vorhanden sein. |
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| (6) | Die Verkaufsstände sowie
die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen lebensmittel-
und hygienerechtlichen Bestimmungen entsprechen. |
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| (7) | Lebensmittel müssen so
gelagert werden, daß sie nicht mit dem Boden in Berührung kommen. |
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| (8) | Verkaufsstände mit stauberzeugenden
oder stark riechenden Waren, wie erdbehaftetes Gemüse, Kartoffeln oder
Fische, dürfen nicht unmittelbar neben oder zwischen Verkaufsständen
mit anderen Lebensmitteln errichtet werden. |
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| (9) |
Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
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§ 7 Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen |
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| (1) | Mit dem Aufbau der Verkaufsstände
darf frühestens eine Stunde vor Beginn des Marktes begonnen werden.
Der Aufbau muß mit Beginn des Marktes beendet sein. |
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| (2) | Sind die zugewiesenen Plätze
nicht rechtzeitig belegt, so ist das Marktpersonal berechtigt, über
den Platz anderweitig zu verfügen. |
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| (3) | Den Auf- und Abbau der Stände
haben die Händler selbst zu besorgen. |
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| (4) |
Die zugewiesenen Standplätze müssen eine Stunde nach Marktschluß geräumt sein.
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§ 8 Fahrzeugverkehr |
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(1) |
Von Beginn des Marktes bis
Marktschluß darf der Marktplatz nicht mit Kraftfahrzeugen befahren
werden. |
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| (2) |
Außer den in § 6 (1) genannten Fahrzeugen dürfen keine Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktplatz abgestellt werden. Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge sowie Fahrräder dürfen innerhalb des Marktgeländes nicht mitgeführt werden.
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§ 9 Kennzeichnung der Ware |
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Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.
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§ 10 Pilze |
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Pilze müssen im Naturzustand auf den Markt gebracht werden. Es ist unzulässig, beschädigte oder zerkleinerte Pilze feilzubieten.
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§ 11 Geflügel |
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Lebendes Geflügel jeder Art darf nur in Käfigen oder anderen luftigen Behältern, die so geräumig sind, daß die Tiere nicht gepreßt werden, auf den Markt gebracht werden. Es ist unzulässig, Geflügel in Säcken zu befördern, mehrere Tiere zusammenzubinden oder einzelne zu knebeln bzw. an den Füßen zu tragen.
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§ 12 Probieren der Waren |
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Den Marktbesuchern ist es nicht gestattet, die zum Verkauf gestellten Lebensmittel vor dem Ankauf zu berühren. Die Verkäufer dürfen solche Waren vor dem Verkauf nicht betasten lassen. Kostproben dürfen von dem Verkäufer nur auf einem ungebrauchten Holzstäbchen oder einem sauberen Löffel oder sonstigen Gegenstand dargeboten werden.
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§ 13 Verhalten auf dem Wochenmarkt |
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| (1) | Alle Teilnehmer am Marktverkehr
haben mit dem Betreten des Marktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung
sowie die Anordnungen der Marktverwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Eichgesetz sowie das Baurecht sind zu beachten. |
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| (2) | Jeder hat sein Verhalten und
den Zustand seiner Sachen auf dem Marktplatz so einzurichten, daß
Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen
unvermeidbar behindert oder belästigt werden. |
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| (3) | Es ist insbesondere unzulässig: |
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| 1. | Waren im Umhergehen anzubieten, |
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| 2. | Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände
zu verteilen, |
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| 3. | nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende
gewerbliche Tätigkeiten jeder Art auszuüben, |
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| 4. | überlaut Ware anzupreisen und überlaute
Vorträge zu halten, |
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| 5. | Megaphone und sonstige Tonträger
zu verwenden, |
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| 6. | Hunde und andere Tiere auf den Markt mitzubringen,
ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die aufgrund marktrechtlicher Bestimmungen
zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind, |
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| 7. |
sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf dem Marktgelände aufzuhalten.
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§ 14 Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes |
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| (1) | Der Marktplatz wird nach Beendigung
des jeweiligen Marktes durch die Stadt Fulda gereinigt. |
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| (2) | Jede vermeidbare Verschmutzung
des Marktplatzes ist verboten. |
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| (3) |
Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes von dem Standinhaber nach Marktschluß zusammenzufegen. Leergut, Kisten, Kartons und sonstiges Verpackungsmaterial sind von den Standinhabern mitzunehmen.
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§ 15 Ausschluß vom Marktverkehr |
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Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktordnung kann der Marktbenutzer für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint. Im übrigen kann die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 5 widerrufen werden.
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§ 16 Haftung |
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Die Stadt Fulda haftet für Schäden auf den Wochen- und Jahrmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
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§ 17 Gebühren |
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Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der Gebührenordnung für Marktgebühren (Standgelder) in der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
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§ 18 Ordnungswidrigkeiten |
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| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig |
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| 1. | entgegen § 5 Abs. 1 von einem anderen
Platz Waren feilbietet, |
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| 2. | entgegen § 5 Abs. 10 eine andere als die
ihm zugewiesene Fläche benutzt, den zugewiesenen Platz eigenmächtig
wechselt oder andern Händlern überläßt, |
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| 3. | entgegen § 5 Abs. 12 Produkte tierischer
Herkunft nicht an den besonders dafür bestimmten Standplätzen
feilbietet, |
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| 4. | entgegen § 6 Abs. 2 und 3 die für
die Verkaufseinrichtungen festgelegten Maße nicht einhält, |
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| 5. | entgegen § 6 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen
nicht standfest aufstellt, die Marktoberfläche beschädigt, Verkaufseinrichtungen
an anderen Einrichtungen befestigt, Steigen und Kisten für den Unterbau
verwendet, |
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| 6. | entgegen § 6 Abs. 7 Lebensmittel auf dem
Boden lagert, |
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| 7. | entgegen § 6 Abs. 8 Verkaufsstände
mit stauberzeugenden oder stark riechenden Waren errichtet, |
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| 8. | entgegen § 6 Abs. 9 die Vorschriften über
die Namens- bzw. Firmenanbringung nicht beachtet, |
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| 9. | entgegen § 7 Abs. 1 früher als eine
Stunde vor Beginn des Marktes mit dem Aufbau beginnt und entgegen § 7 Abs.
4 den zugewiesenen Standplatz nach Marktschluß nicht rechtzeitig räumt, |
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| 10. | entgegen § 8 Abs. 1 während der Marktzeiten
den Marktplatz mit einem Kraftfahrzeug befährt, |
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| 11. | entgegen § 8 Abs. 2 während der Marktzeit
Fahrzeuge auf dem Marktplatz abstellt oder Motorräder, Mopeds, Mofas
und ähnliche Fahrzeuge während der Marktzeit innerhalb des Marktgeländes
mitführt, |
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| 12. | entgegen § 10 Pilze auf andere Weise feilbietet, |
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| 13. | entgegen § 11 lebendes Geflügel anders
unterbringt und behandelt, |
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| 14. | entgegen § 12 Kostproben darbietet, |
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| 15. | entgegen § 13 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens
und durch den Zustand seiner Sachen Dritte schädigt, gefährdet
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, |
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| 16. | entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 1 Waren im
Umhergehen anbietet, |
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| 17. | entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 2 Werbematerial
oder sonstige Gegenstände verteilt, |
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| 18. | entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 3 gewerbliche
Tätigkeiten auf dem Markt ausübt, |
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| 19. | entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 4 überlaut
Ware anpreist und überlaute Vorträge hält, |
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| 20. | entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 5 Megaphone
und sonstige Tonträger verwendet, |
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| 21. | entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 6 Hunde und
andere Tiere auf den Markt mitbringt, |
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| 22. | entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 7 während
der Marktzeiten auf dem Markt bettelt, hausiert oder sich in betrunkenem
Zustand dort aufhält, |
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| 23. | entgegen § 14 Abs. 2 den Marktplatz verschmutzt, |
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| 24. | entgegen § 14 Abs. 3 die Standplätze
nicht reinigt bzw. Leergut, Kisten, Kartons und sonstiges Verpackungsmaterial
liegen läßt. |
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| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann
gemäß § 17 (1) und (2) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OwiG) in der Fassung vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80) mit einer Geldbuße
von mindestens 5,00 DM und höchstens 1.000,00 DM, bei fahrlässigen
Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von höchstens 500,00 DM,
geahndet werden. |
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| (3) |
Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.
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§ 19 Inkrafttreten |
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| (1) | Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
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| (2) |
Gleichzeitig tritt die am 8. April 1963 beschlossene Satzung über den Marktverkehr in der Stadt Fulda außer Kraft.
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| Fulda, den 4.8.1978 | ||
|
Der Magistrat der Stadt Fulda
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(Veröffentlicht durch Abdruck des Wortlautes in der Fuldaer Zeitung vom 15.8.78)
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Anlage zur Satzung über den Marktverkehr
in der Stadt Fulda |
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Marktplatz für den Wochenmarkt
und den Jahrmarkt in der Stadt Fulda ist |
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| 1) | der Gemüsemarkt und der
angrenzende Teil der Kanalstraße zwischen Mühlenstraße
und Robert-Kircher-Straße. Die Marktzeiten sind wie folgt festgesetzt: |
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| a) | Für den Wochenmarkt mittwochs und
samstags von 7.00 Uhr bis 13.30 Uhr. Fällt ein Markttag auf einen Feiertag, findet der Wochenmarkt am vorhergehenden Werktag statt. |
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| b) | Für den Jahrmarkt jeweils donnerstags
und freitags in der Woche nach Pfingsten von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr. |
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| 2) |
Für den Wochenmarkt am Aschenberg der "Aschenbergplatz".
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|
(Veröffentlicht durch Abdruck des Wortlautes in der Fuldaer Zeitung am 15.8.1978)
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|
Anlage zur Satzung über den Marktverkehr in der Stadt Fulda
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Marktplatz für den Wochenmarkt
und den Jahrmarkt in der Stadt Fulda sind |
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| 1) | der Gemüsemarkt und die
Kanalstraße zwischen Mühlenstraße und Karlstraße
(für den Bereich der Kanalstraße zwischen der Karlstraße
und der Robert-Kircher-Straße zunächst begrenzt bis zum 1.11.1981) Die Marktzeiten sind wie folgt festgesetzt: |
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| a) | Für den Wochenmarkt mittwochs und
samstags von 7.00 Uhr bis 13.30 Uhr. Fällt ein Markttag auf einen Feiertag, findet der Wochenmarkt am vorhergehenden Werktag statt. |
|
| b) | Für den Jahrmarkt jeweils donnerstags
und freitags in der Woche nach Pfingsten von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr. |
|
| 2) | Für den Wochenmarkt am
Aschenberg der "Aschenbergplatz". Die Marktzeiten werden festgelegt für Donnerstag von 7.00 bis 13.30 Uhr. Fällt ein Markttag auf einen Feiertag, findet der Wochenmarkt am vorhergehenden Werktag von 14.00 bis 18.30 Uhr statt. |
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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| Fulda, den 7. September 1981 | ||
|
Der Magistrat der Stadt Fulda
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|
(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung am 18.9.1981)
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