| Fuldaer Ortsrecht | ||
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Satzung Aufgrund der §§ 5, 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1992 (GVBl. I Seite 170) hat die Stadtverordnetenversammlung am 24.05.1993 folgende Satzung beschlossen:
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§ 1 |
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| (1) | Im Interesse der Pflege guter Beziehungen
zwischen der deutschen Bevölkerung und den in der Stadt Fulda lebenden
Ausländerinnen und Ausländern und um sie am kommunalen Geschehen
zu beteiligen, wird ein Ausländer/innen-Beirat gebildet. |
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| (2) | Die Aufgaben des Beirates sind entsprechend
der §§ 84-88 HGO insbesondere: |
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| a) | die Interessen der ausländischen Einwohner/innen
gegenüber den städtischen Gremien zu vertreten und diese Organe
in allen Fragen, die die ausländischen Einwohner/innen in Fulda allgemein
betreffen, durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu informieren
und zu beraten; |
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| b) | zur Pflege der Verständigung zwischen deutschen
und ausländischen Einwohnern/Einwohnerinnen in Fulda beizutragen und
dadurch die Lebensverhältnisse der Bevölkerungsgruppen insgesamt
zu verbessern und zu bereichern; |
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| c) |
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern der Stadt die Informations-, Beratungs- und Kulturarbeit für die ausländischen Einwohner/innen zu fördern und durchzuführen.
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§ 2 |
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Die Rechte des Beirates sind insbesondere: |
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| a) | zu allen Fragen Stellung zu
nehmen, die die ausländischen Einwohner/innen betreffen; |
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| b) | ausländische Einwohner/innen
für die Wahl in Kommissionen und Beiräte vorzuschlagen; |
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| c) | ausländische Einwohner/innen
zu benennen, die die Ortsbeiräte bei Fragen hören sollen, die
für Ausländer/innen wichtig sind. |
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| d) |
Der Ausländer/innen-Beirat kann Anfragen und Vorschläge an die städtischen Gremien richten, die binnen angemessener Fristen zu behandeln und zu beantworten sind. Die Vorschläge sind im zuständigen Fachausschuß als Eingaben im Sinne der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung zu behandeln.
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§ 3 |
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Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich Tätige. Auf sie finden die Vorschriften der Hess. Gemeindeordnung über ehrenamtlich Tätige Anwendung (u. a. § 24 Verschwiegenheitspflicht).
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§ 4 |
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(1) |
Die Mitglieder des Beirates
werden in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. |
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| (2) | Die Wahl wird vom Magistrat
der Stadt Fulda, Amt für Wahlen und Statistik, vorbereitet und durchgeführt. |
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| (3) |
Der Magistrat der Stadt Fulda regelt das Wahlverfahren in einer Wahlordnung.
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§ 5 |
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Der Beirat besteht aus 11 Mitgliedern.
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§ 6 |
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| (1) | Wahlberechtigt ist jeder/jede
ausländische Einwohner/in der Stadt Fulda, der/die seit mindestens
drei Monaten in Fulda ununterbrochen mit 1. Wohnsitz gemeldet ist und der/die
am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
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| (2) | Nicht wahlberechtigt ist,
wer sich in Fulda im Dienst seines Heimatstaates aufhält und nicht
den deutschen Meldebestimmungen unterliegt. |
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| (3) |
Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte nach Absatz 1, der/die seit mindestens 6 Monaten in Fulda ununterbrochen mit 1. Wohnsitz gemeldet ist.
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§ 7 |
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(1) |
Die Wahlperiode richtet sich
nach der Hessischen Gemeindeordnung sowie nach dem Hessischen Kommunalwahlgesetz
in den jeweils gültigen Fassungen. |
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| (2) | Der Wahltag wird von der Stadtverordnetenversammlung
bestimmt und vom Magistrat öffentlich bekanntgemacht. |
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| (3) | Die Wahl des Beirates soll
im Jahr der Kommunalwahl liegen und mit der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte
Hessen (AGAH) landesweit abgestimmt werden. |
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| (4) |
Die Tätigkeit des jeweiligen Beirates endet im Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Beirates.
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§ 8 |
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Beim Magistrat der Stadt Fulda wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
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§ 9 |
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Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten und Verdienstausfall werden nach der jeweils gültigen Satzung der Stadt Fulda über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige gezahlt. Die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen wird auf maximal 12 pro Jahr festgesetzt.
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§ 10 |
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Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
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| Fulda, den 1. Juni 1993 | ||
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Der Magistrat der Stadt Fulda
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(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung am 05.06.1993)
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