| Fuldaer Ortsrecht | ||
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Satzung Auf Grund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66) in Verbindung mit dem § 12 des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda am 10. Juli 1989 folgende Satzung über die regelmäßige Datenübermittlung aus anderen Verwaltungsbereichen für Zwecke der Kommunalstatistik beschlossen.
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§ 1 |
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Die Stadt Fulda betreibt eine Kommunalstatistik im Sinne von § 12 des Hessischen Landesstatistikgesetzes. Die Aufgaben der Kommunalstatistik sind der Statistikstelle der Abteilung Wahlen, Statistik, Repräsentation und Fremdenverkehr im Hauptamt als Statistikstelle übertragen.
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§ 2 |
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| (1) | Zweck dieser Satzung
ist es, die Grundlagen für die nachfolgenden kommunalen Statistiken
zu schaffen: |
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| 1. | Statistik der Bevölkerungsbewegung
und Fortschreibung des Bevölkerungsbestandes |
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| 2. | Statistik der Bautätigkeit
und Fortschreibung des Gebäude- und Wohnungsbestandes |
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| 3. | Statistik der An-, Ab- und Ummeldung
von Gewerbebetrieben. |
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| (2) | Die nach dieser
Satzung übermittelten Daten unterliegen der statistischen Zweckbindung. |
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| (3) |
Die Übermittlung von tabellarisch zusammengefaßten Daten, die aufgrund von Geschäftsstatistiken gemäß § 11 des Hessischen Landesstatistikgesetzes ermittelt wurden, sowie von Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, bleibt unberührt. Die Aufbereitung von Geschäftsstatistiken kann ganz oder teilweise der Statistikstelle der Abteilung Wahlen, Statistik, Repräsentation und Fremdenverkehr im Hauptamt übertragen werden, soweit dies durch einzelgesetzliche Übermittlungsverbote nicht ausgeschlossen ist.
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§ 3 |
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Die regelmäßige Übermittlung von Daten nach dieser Satzung erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Versand hat im verschlossenen Umschlag zu erfolgen. Datenübermittlungen können auch durch Übersendung von Magnetbändern, Disketten oder durch Datenfernübertragung (verwaltungsintern) erfolgen.
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§ 4 |
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| (1) | Erhebungsmerkmale
sind zur statistischen Verwendung bestimmte Angaben über persönliche
uns sachliche Verhältnisse, Hilfsmerkmale dienen der technischen Durchführung
von Statistiken. |
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| (2) | Die
nach dieser Satzung übermittelten Hilfsmerkmale sind zu löschen,
sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre
Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind
von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen
und gesondert aufzubewahren. |
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| (3) |
Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer dürfen zur Erstellung statistischer Ergebnisse in der kleinärumigen Gliederung nach Blockseiten oder Stadtbezirken verwendet werden.
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§ 5 |
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| (1) | Für
die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung
des Bevölkerungsstandes übermittelt das Standesamt der Statistikstelle
mindestens monatlich die nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz in seiner
jeweils gültigen Fassung zu erfassenden Erhebungs- und Hilfsmerkmale
für Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle. |
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| (2) |
Die Übermittlung der Meldedaten nach dem Hessischen Meldegesetz bleibt unberührt.
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§ 6 |
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Für die Bautätigkeitsstatistik und die Fortschreibung des Gebäude- und Wohnungsbestandes übermittelt die Bauaufsichtsbehörde der Statistikstelle mindestens monatlich die nach dem Bautätigkeitsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zu erfassenden Erhebungs- und Hilfsmerkmale für Baugenehmigungen, Baufertigstellungen und Abgänge von Gebäuden und Wohnungen.
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§ 7 |
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| (1) |
Für die Statistik der Gewerbeanmeldungen, -ab- und -ummeldungen übermittelt das Gewerberegister der Statistikstelle monatlich die Gewerbeanzeigen gemäß Gewerbeordnung mit den folgende Daten als Erhebungsmerkmale: |
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| a) | ausgeübte
Tätigkeit, |
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| b) | Datum der An-,
Ab- oder Ummeldung, |
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| c) | Art des Betriebes, |
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| d) | bei Anmeldungen:
Anzahl der voraussichtlich beschäftigten Arbeitnehmer. |
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| (2) | Als
Hilfsmerkmale werden für diese Statistik übermittelt: |
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| a) | Name und Anschrift
des Betriebsinhabers, |
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| b) |
Anschrift der Betriebsstätte.
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§ 8 |
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Die Erhebungsunterlagen für die Statistiken nach §§ 5 bis 7 einschließlich der Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens ein halbes Jahr nach Abschluß der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu vernichten, sofern sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften an das Hessische Statistische Landesamt weiterzuleiten sind.
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§ 9 |
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| (1) | Einzelangaben
über persönliche und sachliche Verhältnisse, die nach dieser
Satzung übermittelt werden, sind nach § 16 des Hessischen Landesstatistikgesetzes
geheimzuhalten. Die Weitergabe und Veröffentlichung der aufgrund dieser
Angaben erstellten statistischen Ergebnisse richtet sich ebenfalls ausschließlich
nach den Bestimmungen des Hessischen Landesstatistikgesetzes in seiner jeweiligen
Fassung. |
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| (2) |
Tabellen, die aufgrund der nach dieser Satzung zu übermittelten Daten erstellt werden, dürfen bis zur Stadtbezirksebene veröffentlicht werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen Fall ausweisen.
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§ 10 |
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Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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| Fulda, den 25. Juli 1989 | ||
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Der Oberbürgermeister
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(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung am 28. Juli 1989)
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1. Nachtrag
zur Satzung Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), in Verbindung mit dem § 12 des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 19.05.1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1994 (GVBl. I S. 676) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda am 19. Juni 2000 folgenden 1. Nachtrag zur Satzung über die regelmäßige Datenübermittlung aus anderen Verwaltungsbereichen für Zwecke der Kommunalstatistik beschlossen:
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Artikel 1 § 1 erhält folgende Fassung: |
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"§ 1 |
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Die Stadt Fulda betreibt eine Kommunalstatistikstelle im Sinne von § 12 des Hessischen Landesstatistikgesetzes. Die Aufgaben der Kommunalstatistik sind der Statistikstelle im Hauptamt als Statistikstelle übertragen."
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| § 2
Abs 3 erhält folgende Fassung: |
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"(3) Die Übermittlung von tabellarisch zusammengefaßten Daten, die aufgrund von Geschäftsstatistiken gemäß § 11 des Hessischen Landesstatistikgesetzes ermittelt werden, sowie von Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, bleibt unberührt. Die Aufbereitung von Geschäftsstatistiken kann ganz oder teilweise der Statistikstelle im Hauptamt übertragen werden, soweit dies durch einzelgesetzliche Übermittlungsverbote nicht ausgeschlossen ist."
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Artikel 2 |
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Dieser Nachtrag tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
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| Fulda, 26. Juni 2000 | ||
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Magistrat der
Stadt Fulda
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(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung vom 21.07.2000)
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