| Fuldaer Ortsrecht | ||
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Geschäftsordnung Gemäß § 6 Abs. 9 der zwischen der Stadt Fulda und den eingegliederten Gemeinden geschlossenen Grenzänderungsverträge sowie gemäß § 3 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Fulda hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.01.1982 für die Ortsbeiräte folgende Geschäftsordnung erlassen.
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§ 1 |
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Die Mitglieder des Ortsbeirates sind ehrenamtlich tätig, für ihre Rechte und Pflichten gelten unbeschadet dieser Geschäftsordnung die Vorschriften der §§ 24-27 sowie sinngemäß der § 35 Abs. 1 und § 35a der Hessischen Gemeindeordnung.
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§ 2 |
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| (1) | Der Ortsbeirat tritt
nach seiner Neuwahl innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu seiner ersten
Sitzung zusammen. Die Ladung erfolgt durch den bisherigen Ortsvorsteher. |
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| (2) | In dieser ersten
Sitzung wählt der Ortsbeirat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter. |
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Der Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteher.
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§ 3 |
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| (1) | Aufgabe des Ortsbeirates ist es, die Beziehungen zwischen der Stadtverwaltung und der Bürgerschaft zu fördern sowie Kontakte zu den im Stadtteil ansässigen Vereinen zu pflegen. | |
| (2) | Der
Ortsbeirat kann zu allen Fragen, die den Stadtteil angehen, Anregungen und
Vorschläge unterbreiten. |
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| (3) | Der
Ortsbeirat nimmt zu denjenigen Fragen Stellung, die ihm von der Stadtverordnetenversammlung
oder vom Magistrat vorgelegt werden. |
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| (4) | In
wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil betreffen, ist dem Ortsbeirat
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
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| (5) | Wichtige
Angelegenheiten sind: |
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| a) | Entwurf des Haushaltsplanes |
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| b) | Änderung der
Stadtteilgrenzen |
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| c) | Entwürfe von
Bebauungsplänen |
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| d) | Standortfragen
für öffentliche Einrichtungen (z. B. Schulen, Kindertagesstätten,
Spiel- und Sportanlagen, Grün- und Erholungsanlagen) |
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| e) | Straßenbenennungen |
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| f) | Bedeutende Verkehrsführungen
im Stadtteil |
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| g) | Vorschläge
für die Besetzung des Ortsgerichtes und der Wahlvorstände sowie
für die Berufung von Schiedsmännern. |
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| (6) | Wenn
der Ortsbeirat die von ihm erbetene Stellungnahme nicht innerhalb eines
Monats abgibt, gilt dies als zustimmende Kenntnisnahme. |
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§ 4 |
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| (1) | Die
Tagesordnungen und der Zeitpunkt der Sitzungen werden von dem Ortsvorsteher
festgelegt. |
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| (2) | Die
Einladungen zu den Sitzungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mindestens 3 Tage vor der Sitzung erfolgen. In eiligen Fällen kann
die Ladungsfrist auf einen Tag abgekürzt werden. |
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| (3) | Zeit,
Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsbeirates sind am Tage nach erfolgter
Ladung in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. |
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| (4) | Der
Magistrat und der Stadtverordnetenvorsteher sind zu allen Sitzungen einzuladen.
Sie sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt, haben jedoch kein Stimmrecht. |
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| (5) |
Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung aufgeführt sind, dürfen nur zur Beratung und Beschlußfassung gelangen, wenn zwei Drittel der in den Grenzänderungsverträgen festgelegten Mitglieder des Ortsbeirates damit einverstanden sind.
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§ 5 |
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| (1) | Der
Ortsbeirat ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß
erfolgt und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsteher
stellt die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die
Beschlußfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil
auf Antrag festgestellt worden ist. |
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| (2) | Ist
eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Ortsbeirates
zurückgestellt worden und tritt der Ortsbeirat zur Verhandlung über
denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist er ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. |
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| (3) |
In der Einladung zur zweiten Sitzung - die Ladungsfrist muß mindestens einen Tag betragen - muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
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§ 6 |
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| (1) | Der
Ortsvorsteher leitet die Verhandlungen des Ortsbeirates. Er handhabt die
Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus. |
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| (2) |
Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 10 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß.
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§ 7 |
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| (1) | Die
Einberufung des Ortsbeirates erfolgt durch den Ortsvorsteher. Sie muß
erfolgen, sobald ein Viertel der Mitglieder oder der Magistrat es verlangt. |
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| (2) |
Für den Geschäftsgang des Ortsbeirates gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55, 57 Abs. 2, 58 Abs. 1-6, 61, 62 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 und des § 63 Abs. 3 HGO.
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§ 8 |
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| (1) | Über
die einzelnen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse des Ortsbeirates
fertigt der Schriftführer eine Niederschrift. Sie enthält: |
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| a) | Ort, Tag, Beginn
und Schluß der Sitzung, |
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| b) | die Namen der Anwesenden
und die Namen der Abwesenden mit dem Vermerk, ob sie entschuldigt oder unentschuldigt
fehlen, |
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| c) | die Tagesordnung, |
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| d) | die gestellten
Anträge und die gefaßten Beschlüsse, |
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| e) | die Wahl- und Abstimmungsergebnisse. |
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Jedes
Mitglied kann verlangen, daß seine Abstimmung in der Niederschrift
festgehalten wird. |
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| (2) | Die
Niederschrift unterzeichnen der Ortsvorsteher und der Schriftführer. |
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| (3) |
Die Niederschrift wird zu Beginn der nächsten Sitzung des Ortsbeirates verlesen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Ortsbeirat vor Eintritt in die Tagesordnung. Von der genehmigten Niederschrift ist allen Ortsbeiratsmitgliedern eine Abschrift zuzuleiten.
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§ 9 Zusammenarbeit
mit der Stadtverwaltung |
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| (1) | Der
Magistrat der Stadt Fulda - Hauptamt - Abteilung Bürgerberatung/Ortsbeiräte
- ist Geschäftsstelle für die Angelegenheiten der Ortsbeiräte. |
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| (2) | Die
Geschäftsstelle stellt die Zusammenarbeit mit dem Magistrat der Stadt
Fulda sicher. Sie hat den Vorsitzenden zu beraten und ihm alle sachdienlichen
Auskünfte zu erteilen. Der Ortsbeirat hat alle Auskünfte, Anfragen,
Anträge und Ersuchen an die Geschäftsstelle zu richten. |
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| (3) | Die
Mitglieder des Ortsbeirates wirken nicht bei der Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte
mit. |
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| (4) | Sollen
auf Beschluß des Ortsbeirates Mitarbeiter der Stadtverwaltung als
Sachberater an den Sitzungen der Ortsbeiräte teilnehmen, so ist vorher
rechtzeitig über das Amt gemäß Abs. 1 die Zustimmung des
Oberbürgermeisters einzuholen. |
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| (5) | Der
Ortsvorsteher soll grundsätzlich rechtzeitig |
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| a) | über besondere
Maßnahmen des Magistrats und anderer Behörden, die im Stadtteil
ausgeführt werden, und |
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| b) |
über liegenschaftliche Veränderungen im Stadtteil unterrichtet werden.
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§ 10 |
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Die Geschäftsordnung tritt am 1.2.1982 in Kraft.
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| Fulda, den 27.1.1982 | ||
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Der Magistrat
der Stadt Fulda
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Änderungen vom 27.1.1982 berücksichtigt.
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