| Fuldaer Ortsrecht | ||
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Verwaltungskostensatzung der Stadt Fulda Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992, S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I 2000 S. 2) und der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda in ihrer Sitzung am 5. März 2001 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) beschlossen:
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§ 1 Kostenpflichtige
Amtshandlungen |
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| 1.1 |
Für
Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten,
die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen,
oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt
werden, erhebt der Magistrat in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis,
das Bestandteil dieser Satzung ist, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren
und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer
Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen
wird.
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| 1.2 |
Verwaltungskosten,
die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen erhoben
werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt.
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| 1.3 |
Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 2 Sachliche Kostenfreiheit |
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| 2.1 |
Kostenfrei
sind:
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| 2.1.1 |
Überwachungsmaßnahmen
aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht
zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat.
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| 2.1.2 | a) |
mündliche
Auskünfte,
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| b) |
einfache
schriftliche Auskünfte, dies gilt nicht für Auskünfte aus
Registern und Dateien,
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| 2.1.3 |
die Erteilung
von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
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| 2.1.4 |
Entscheidungen
über diese Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher
Geldforderungen,
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| 2.1.5 |
Entscheidungen
über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen
Mitteln,
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| 2.1.6 |
Entscheidung
über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder verteidigung notwendigen
Aufwendungen,
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| 2.1.7 |
Entscheidung
über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen,
Stipendien oder ähnliche Vergünstigungen; dies gilt nicht für
die in § 3 Abs. 3 Nr. genannten Fälle,
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| 2.1.8 |
Entscheidungen
über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten-
oder Beratungshilfe,
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| 2.1.9 |
Amtshandlungen
im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchverfahrens,
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| 2.1.10 |
Entscheidungen
über Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerden,
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| 2.1.11 |
Amtshandlungen
in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids
sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,
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| 2.1.12 |
Entscheidungen
über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung
der Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung.
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| 2.2 |
Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 3 bleibt unberührt.
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§ 3 Persönliche
Gebührenfreiheit |
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| 3.1 |
Von der Zahlung
von Gebühren sind befreit:
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| 3.1.1 |
Die Bundesrepublik
Deutschland, das Land oder die anderen Bundesländer sowie juristische
Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen
des Bundes oder eines anderen Landes für deren Rechnung verwaltet
werden;
|
|
| 3.1.2 |
Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechtsstellung einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,
|
|
| 3.1.3 |
Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie deren Zusammenschlüsse in Form einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Wahrnehmung
von kommunalen Pflichtaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung,
|
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| 3.1.4 |
Hochschulen,
Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, die die
Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts haben; andere Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts-
und Erziehungszwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind,
|
|
| 3.1.5 |
Freie Wohlfahrtsverbände
|
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| 3.2 |
Abs. 1 findet
keine Anwendung auf Gebühren
|
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| 3.2.1 |
Für
Entscheidungen über die Gewährung von Förderungsmitteln
und die Übernahme von Bürgschaften im Wohnungsbau und die Verwaltung
dieser Förderungsmittel und Bürgschaften,
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| 3.2.2 |
Für
die Entscheidung über
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| a) |
die Freistellung
von Wohnungen nach § 7 Abs. 1 und 2 und
|
|
| b) |
die Genehmigung
der Zweckentfremdung und der baulichen Veränderung nach § 12 Abs.
1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung
|
|
| 3.3 |
Die Gebührenfreiheit
gilt nicht, wenn
|
|
| 3.3.1 |
die in Abs.
1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren unmittelbar einem Dritten
aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen,
|
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| 3.3.2 |
die Amtshandlungen
einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung oder § 26 Abs.
1 der Landeshaushaltsordnung oder ein Sondervermögen mit Sonderrechnung
der in Abs. 1 Genannten betrifft,
|
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| 3.3.3 |
die Amtshandlung auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht wird.
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§ 4 Gebührenarten |
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Die Gebühren
werden
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| 1. |
durch feste
Sätze (Festgebühren),
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| 2. |
nach dem
Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren),
|
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| 3. |
nach dem
Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder
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|
| 4. |
durch Rahmensätze (Rahmengebühren) bestimmt.
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§ 5 Wertgebühren,
Rahmengebühren, Pauschgebühren |
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| 5.1 |
Bei der Festsetzung
einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung
zugrunde zu legen.
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| 5.2 |
Bei Rahmengebühren
gilt für die Festsetzung der Gebühren im Einzelfall:
|
|
| 5.2.1 |
Die Gebühr
soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an
der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom
Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen
der Billigkeit erforderlich ist.
|
|
| 5.2.2 |
Außerdem
ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt
ihrer Beendigung zu berücksichtigen.
|
|
| 5.2.3 |
Die Gebühr
darf nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen.
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| 5.3 |
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen.
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§ 6 Gebührenbemessung
in besonderen Fällen |
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| 6.1 |
Wird ein
Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, sind 75 vom Hundert des im Kostenverzeichnis
jeweils vorgesehenen Gebührensatzes zu erheben, mindestens aber fünfundzwanzig
Deutsche Mark (12,50 ). Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit der
Behörde abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben.
|
|
| 6.2 |
Für
die Entscheidung über einen Widerspruch sind, soweit der Widerspruch
erfolglos geblieben ist, 75 vom Hundert des für den angefochtenen
Bescheid festgesetzten Betrages zu erheben, höchstens jedoch fünfzigtausend
Deutsche Mark (25.000 ). Im übrigen gilt:
|
|
| 6.2.1 |
Wird mit
der angefochtenen Amtshandlung eine Geldleistung abgelehnt oder gefordert,
beträgt die Gebühr 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen
Betrages.
|
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| 6.2.2 |
War für
die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung
gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt
worden, ist eine Gebühr bis zu fünftausend Deutsche Mark (2.500
) zu erheben; Nr. 1 bleibt unberührt.
|
|
| 6.2.3 |
In den Fällen
des Satz 1 und der Nr. 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens
fünfzig Deutsche Mark (25 ).
|
|
| 6.2.4 |
Ist der Widerspruch
von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr nur zu erheben,
wenn er wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wird.
|
|
| 6.2.5 |
Bei einem
allein gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruch beträgt
die Gebühr bis zu 20 vom Hundert des Betrages, dessen Festsetzung
mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens aber
fünfundzwanzig Deutsche Mark (12,50 ).
|
|
| 6.3 |
Hat die Behörde
eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten
hat, zurückgenommen oder widerrufen, sind 75 vom Hundert des im Kostenverzeichnis
vorgesehenen Satzes zu erheben. War für die Amtshandlung im Zeitpunkt
der Rücknahme oder des Widerrufs eine Gebühr nicht vorgesehen
oder war die Amtshandlung gebührenfrei, ist eine Gebühr bis
zu dreitausend Deutsche Mark (1.500 ) zu erheben. In den Fällen
des Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens fünfundzwanzig
Deutsche Mark (12,50 ).
|
|
| 6.4 |
Wird ein
Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung
vollständig erbracht ist, sind 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis
vorgesehenen Satzes zu erheben, im Falle der Rücknahme des Widerspruchs
jedoch höchstens fünfundzwanzig Deutsche Mark (12,50 ). Im
übrigen gilt:
|
|
| 6.4.1 |
In den Fällen
des Abs. 2 Nr. 1 beträgt die Gebühr 2,5 vom Hundert des angefochtenen
Betrages.
|
|
| 6.4.2 |
In den Fällen
des Abs. 2 Nr. 2 ist eine Gebühr bis zu zweitausendfünfhundert
Deutsche Mark (1.250 ) zu erheben; Abs. 2 gilt entsprechend.
|
|
| 6.4.3 |
In den Fällen
des Satz 1 und Nr. 1 und Nr. 2 beträgt die Gebühr mindestens
fünfundzwanzig Deutsche Mark (12,50 ).
|
|
| 6.4.4 |
Richtete
sich der Widerspruch allein gegen die Kostenentscheidung, sind fünfundzwanzig
Deutsche Mark (12,50 ) zu erheben.
|
|
| 6.4.5 |
Hatte die
Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine
Gebühr zu erheben.
|
|
| 6.5 |
War in den
Fällen des Abs. 1 bis 4 der Verwaltungsaufwand erheblich geringer
oder erheblicher höher, als er in der Höhe der dort ausgewiesenen
Gebühr berücksichtigt ist, kann diese Gebühr um bis zu
25 vom Hundert der vollen Gebühr ermäßigt oder erhöht
werden.
|
|
| 6.6 |
Kosten für
das Widerspruchsverfahren werden nicht erhoben, wenn
|
|
| 6.6.1 |
der Rechtsweg
zu anderen Gerichten als den Verwaltungsgerichten gegeben ist,
|
|
| 6.6.2 |
der widerspruchsführenden Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre und die Person diesen Sachverhalt gegenüber der Behörde (§ 70 der Verwaltungsgerichtsordnung) innerhalb der für die Erhebung des Widerspruchs geltenden Frist glaubhaft gemacht hat.
|
|
|
§ 7 Auslagen |
||
| 7.1 |
Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 entstehen, werden als Auslagen erhoben.
Auslagen sind |
|
| 7.1.1 |
Entschädigungen
für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer,
|
|
| 7.1.2 |
Entgelte
für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte
für Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im Orts-
und Nahbereich,
|
|
| 7.1.3 |
Aufwendungen
für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die
Behörde,
|
|
| 7.1.4 |
Vergütungen
und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften
außerhalb der Dienststelle,
|
|
| 7.1.5 |
Beträge,
die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen
zustehen,
|
|
| 7.1.6 |
Aufwendungen
für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen
Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen
notwendig wurden.
|
|
| 7.2 |
Die Auslagen
sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte
Auslagen werden im Kostenverzeichnis bestimmt
|
|
| 7.3 |
Wird in anderen
Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt,
gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
|
|
| 7.4 |
Auslagen
werden auch dann erhoben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere
Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen
keine Zahlungen leistet.
|
|
| 7.5 |
Auslagen
sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.
Sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Körperschaften von der
Zahlung der Gebühren befreit, sind Auslagen bis zu fünfzig Deutsche
Mark (25 ) nicht zu erheben.
|
|
| 7.6 |
Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von fünf Deutsche Mark (2,50 ) kann von einer Erhebung abgesehen werden.
|
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|
§ 8 Kostengläubiger |
||
|
Kostengläubiger ist die Stadt Fulda.
|
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|
§ 9 Kostenschuldner |
||
| 9.1 |
Zur Zahlung
der Kosten ist verpflichtet,
|
|
| 9.1.1 |
wer die Amtshandlung
veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
|
|
| 9.1.2 |
wer die Kosten
durch eine vom Magistrat der Stadt Fulda abgegebene oder ihr mitgeteilte
Erklärung übernommen hat,
|
|
| 9.1.3 |
wer für
die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
|
|
| 9.2 |
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
|
|
|
§ 10 Entstehen der
Kostenschuld |
||
| 10.1 |
Die Kostenschuld
entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Magistrat
der Stadt Fulda, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen
Amtshandlung.
|
|
| 10.2 |
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
|
|
|
§ 11 Fälligkeit |
||
|
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
|
||
|
§ 12 Kostenentscheidung |
||
| 12.1 |
Die Kosten
werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten
soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
|
|
| 12.1.1 |
die kostenerhebende
Behörde,
|
|
| 12.1.2 |
die Kostenschuldner,
|
|
| 12.1.3 |
die kostenpflichtige
Amtshandlung,
|
|
| 12.1.4 |
die als Gebühren
und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
|
|
| 12.1.5 |
wo, wann
und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
|
|
| 12.2 |
Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
|
|
|
§ 13 Vorschusszahlung
und Sicherheitsleistung |
||
|
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden.
|
||
|
§ 14 Billigkeitsregelungen |
||
|
Der Magistrat der Stadt Fulda kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
|
||
|
§ 15 Stundung, Niederschlagung
und Erlass |
||
|
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt auf Zahlungen von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der AO in der jeweiligen Fassung.
|
||
|
§ 16 Festsetzungsverjährung |
||
| 16.1 |
Der Anspruch
auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gem. §
11 Abs. 1 entstanden ist.
|
|
| 16.2 |
Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO).
|
|
|
§ 17 Zahlungsverjährung |
||
| 17.1 |
Der Anspruch
auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß
§ 12 fällig geworden ist.
|
|
| 17.2 |
Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO).
|
|
|
§ 18 Erneute Anfechtung
der Kostenentscheidung |
||
|
Wird die Entscheidung über einen Widerspruch nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 bezüglich der Kosten erneut angefochten, so ist dieses Widerspruchsverfahren kostenfrei.
|
||
|
§ 19 Inkrafttreten |
||
|
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verwaltungsgebührenordnung vom 5. März 1972 und das Gebührenverzeichnis vom 7. Februar 1995 mit dem 1. Nachtrag vom 18.12.1996 außer Kraft.
|
||
| Fulda, den 15. Mai 2001 | ||
|
Der Magistrat
der Stadt Fulda
|
||
|
gez. Dr. Alois
Rhiel
|
||
|
Oberbürgermeister
|
||
|
(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung vom 31.05.2001)
|
||
|
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Fulda I. Allgemeine Verwaltungskosten
|
||
|
Nr. |
Gegenstand |
Bemessungs-grundlage |
DM |
EURO |
|
1 |
Gebühren |
|||
|
1.1 |
Schriftliche Auskünfte |
20,-- bis 1.000,-- |
10,-- bis 500,-- |
|
|
1.2 |
Gewährung von Einsicht in amtliche Akten,
Karteien, Bücher, Datenträger, usw. außerhalb eines anhängigen
Verfahrens |
5,-- |
2,50 |
|
|
1.3 |
Zuschlag zu Nr. 1.2 bei weggelegten Akten, Karteien usw. je Akte, Kartei usw. |
5,-- |
2,50 |
|
|
1.4 |
Wie Nr. 1.2 und 1.3, wenn die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigt werden muss |
nach Zeitaufwand |
||
|
1.5 |
Zuschlag zu Nr. 1.2 und 1.3 für das
Versenden von Akten, auch Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens,
je Frachtpostsendung |
|
20,--
|
10,-- |
|
1.6 |
Beglaubigung von Unterschriften |
10,-- |
5,-- |
|
|
1.7 |
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, die die Stadt
Fulda selbst hergestellt hat |
5,-- |
2,50 |
|
|
1.8 |
Beglaubigungen in anderen Fällen: |
|
|
|
|
1.9 |
Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben,
|
|||
|
Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlungen direkt beteiligt sind; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt. |
||||
|
Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit: |
||||
|
1.9.1 |
Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je Ό Stunde |
30,-- |
15,-- |
|
|
1.9.2 |
Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je Ό Stunde |
26,-- |
13,-- |
|
|
1.9.3 |
übrige Beschäftigte je Ό Stunde |
20,--
|
10,-- |
|
|
1.9.4 |
Zuschlag Nr. 1.9.1 bis 1.9.3 |
25 % |
25 % |
|
|
2 |
Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2) |
|
||
|
2.1 |
Schreibauslagen für Ausfertigungen oder Abschriften: |
|||
|
2.1.1 |
bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache je DIN A-4 Seite |
10,-- |
5,-- |
|
|
2.1.2 |
In fremder Sprache oder in Tabellenform |
nach Zeitaufwand |
||
|
2.2 |
Anfertigen von Kopien: |
|||
|
2.2.1 |
bis DIN A-4 Seite je Seite |
1,50 |
0,75 |
|
|
2.2.2 |
DIN A-3 je Seite |
2,-- |
1,-- |
|
|
2.2 |
Herstellung von Planpausen soweit nichts
anderes bestimmt oder nach Zeitaufwand abgerechnet wird/ |
|||
|
2.3.1 |
DIN A-O |
20,--
|
10,-- |
|
|
2.3.2 |
DIN A-1 |
16,-- |
8,-- |
|
|
2.3.3 |
Kleiner als DIN A-1 |
10,-- |
5,-- |
|
|
2.3.4 |
Sonstige, je m² |
12,-- |
6,-- |
|
|
2.3.5 |
Anfertigung von Kopien und Lichtpausen außer Haus |
16,-- |
8,--
|
|
II.
Besondere Verwaltungskosten
|
Nr. |
Gegenstand |
Bemessungsgrundlage |
DM |
EURO |
|
1 |
Steuerwesen |
|||
|
1.1 |
Ersatz einer Hundesteuermarke |
6,-- |
3,-- |
|
|
1.2 |
Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte |
6,-- |
3,-- |
|
|
1.3 |
Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben |
10,-- |
5,-- |
|
|
1.4 |
Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung |
20,-- |
10,-- |
|
|
2 |
Fundsachenverwahrung |
|||
|
2.1 |
Aufbewahrung einer Fundsache |
3 % des Wertes, mindestens
jedoch |
3 % des Wertes, mindestens
jedoch |
|
|
2.2 |
Zuschlag zu 2.1 für sperrige Fundsachen (z.B Fahrräder) |
50 % |
||
|
3 |
Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes |
|||
|
Gebühren und Auslagen werden nach I (Allgemeine Verwaltungskosten) des Kostenverzeichnisses erhoben |
||||
|
4 |
Betriebsamt |
|||
|
4.1 |
Miete für eine Stadt-, Landes- oder Bundesfahne pro Tag |
4,-- |
2,-- |
|
|
4.2 |
Miete für eine Fahne mit Wappen pro Tag |
6,-- |
3,-- |
|
|
4.3 |
Miete für einen Fahnenmast pro Tag |
2,-- |
1,-- |
|
|
5 |
Vermessungswesen |
|||
|
5.1 |
Vermessungsarbeiten |
|||
|
5.1.1 |
Grobabsteckung
der bestimmenden Gebäudeeckpunkte/Achsen auf dem Urgelände (z.B. zur Ausschachtung; zum Abtrag von Mutterboden; zur Einbringung des Rohplanums; zur Einrichtung der Baustelle) |
|||
|
5.1.1.1 |
Grundgebühr |
Staffel 1 |
||
|
5.1.1.2 |
Höhenübertragung im direkten Bezug zur Absteckung |
nach Zeitaufwand*) |
||
|
5.1.1.3 |
Für
jeden von der Vermessungsstelle gestellten Messgehilfen *) Bei der Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand gelten die Stundensätze der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hess. Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten in der jeweils gültigen Fassung (GVBl.I S. 255 vom 19.Mai 1994) Reisezeit und unvermeidliche Wartezeiten gehören zur Arbeitszeit. Kleinste Abrecheneinheit = Ό Stunde |
nach Zeitaufwand*) |
||
|
5.1.2 |
Feinabsteckung (z.B. in der Baugrube; auf dem Rohplanum usw) |
|||
|
5.1.2.1 |
Wenn die Grobabsteckung auch vom Stadtvermessungsamt durchgeführt wurde |
|||
|
5.1.2.2 |
Für den Messtrupp (1 Messungsleiter und 2 Messgehilfen) |
nach Zeitaufwand*)
|
||
|
5.1.3 |
Feinabsteckung (z.B. in der Baugrube; auf dem Rohplanum usw.) |
|||
|
5.1.3.1 |
Wenn die Grobabsteckung nicht vom Stadtvermessungsamt ausgeführt wurde |
Nr. 511 |
||
|
5.1.4 |
Kontrollmessungen im Zusammenhang mit durchgeführten Achsabsteckungen |
nach Zeitaufwand* |
||
|
5.1.5 |
Wiederholungsmessungen im Zusammenhang mit durchgeführten Achsabsteckungen |
nach Zeitaufwand* |
||
|
5.1.6 |
Mit der Gebühr nach Nr. 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.1.5 sind abgegolten: |
|||
|
5.1.6.1 |
Die örtliche Absteckung der bestimmenden Hauptachsen |
|||
|
5.1.6.2 |
Lieferung der Absteckungsbescheinigung / des Absteckungs- oder Kontrollprotokolls |
|||
|
5.1.7 |
Mehrleistungen (z.B. häusliche Vorausberechnung der Absteckungselemente, Absteckung zusätzlicher Bauachsen usw.) |
nach Zeitaufwand* |
||
|
5.1.8 |
Sonstige vermessungstechnische Arbeiten |
|||
|
5.1.8.1 |
Grundgebühr |
Staffel 1, Nr. 4 |
||
|
5.1.8.2 |
Zusätzlich zu 5.1.8.1 |
nach Zeitaufwand* |
||
|
5.2 |
Genehmigungen, Zeugnisse und Erklärungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Hess. Bauordnung (HBO) |
|||
|
5.2.1 |
Genehmigung
zur Teilung eines Grundstücks nach § 19 BauGB oder § 8 HBO sowie die Ausstellung von Zeugnissen nach §§ 20 und 24 BauGB im Rahmen der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hess. Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz in der jeweiligen gültigen Fassung (GVBl. S. 404 vom 30.08.1994) |
|||
|
5.2.1.1 |
Für ein unbebautes Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes nach § 19 Abs. 1 BauGB oder bebautes Grundstück nach § 8 HBO |
|||
|
5.2.1.1.1 |
Zur Arrondierung oder Nutzungsänderung |
100,-- |
50,-- |
|
|
5.2.1.1.2 |
Bei Entstehung eines neuen Teilstücks |
150,-- |
80,-- |
|
|
5.2.1.1.3 |
Bei Entstehung weiterer Teilstücke zusätzlich |
je Teilstück |
100,-- |
50,-- |
|
5.2.1.14 |
Höchstgebühr |
3.000,-- |
1.530,-- |
|
|
5.2.2 |
Erteilung eines Zeugnisses nach § 20 BauGB (unbebautes Grundstück) |
60,-- |
30,-- |
|
|
5.2.3 |
Erklärung über das Vorkaufsrecht der Gemeinde |
|||
|
5.2.3.1 |
Bei einem vereinbarten Vertragswert |
bis unter 50.000,-- DM |
60,-- |
30,-- |
|
5.2.3.2 |
Bei einem vereinbarten Vertragswert |
bis unter |
80,-- |
40,-- |
|
5.2.3.3 |
Bei einem vereinbarten Vertragswert |
ab 600.000,00 DM |
100,-- |
50,-- |
|
5.2.4 |
Sonstige Bescheinigungen (z.B. Hausnummern, Entfernungsbescheinigung usw.) |
40,-- |
20,-- |
|
|
5.3 |
Auszüge aus dem Grundkartenwerk der Stadt Fulda (nur Topographie und Höhen |
|||
|
5.3.1 |
Analoge Stadtgrundkarte |
|||
|
5.3.1.0 |
In den Maßstäben 1:500 oder 1:1000 ohne Feldvergleich |
|||
|
5.3.1.0.1 |
Kartenausschnitt größer DIN A4 kleiner gleich DIN A3 |
je Blatt |
40,-- |
20,-- |
|
5.3.1.0.2 |
Kartenausschnitt größer DIN A3 kleiner gleich DIN A1 |
Je Blatt |
50,-- |
25,-- |
|
5.3.1.0.3 |
Kartenausschnitt größer DIN A1 kleiner gleich DIN A0 |
Je Blatt |
100,-- |
50,-- |
|
5.3.1.0.4 |
Kartenausschnitt größer als DIN A0 zusätzliche Gebühr analog |
Nr. 5.3.1.0.1 bis 5.3.1.0.3
|
||
|
5.3.1.1 |
In den Maßstäben 1:500 oder 1:1000 mit Feldvergleich |
|||
|
5.3.1.1.1 |
Grundgebühr |
Staffel 1, Nr. 4 |
||
|
5.3.1.1.2 |
Örtliche Aufnahmen und häusliche Bearbeitung |
Nach Zeitaufwand* |
||
|
5.3.1.1.3 |
Zusätzliche die Gebühren analog |
Nr. 5.3.1.0.1 bis 5.3.1.0.3 |
||
|
5.3.1.2 |
Mehrausfertigungen (Kopien) |
10 v.H. von Nr. 5.3.1.0.1 bis 5.3.1.0.3 |
||
|
5.3.1.3 |
Stadtgrundkarte im Maßstab 1:5000 (analog) |
je Doppelblatt |
40,-- |
20,-- |
|
5.3.2 |
Digitale Stadtgrundkarte |
|||
|
5.3.2.0 |
Ohne Feldvergleich und teilweise gescannten Daten |
|||
|
5.3.2.0.1 |
Grundgebühr |
40,-- |
20,-- |
|
|
5.3.2.0.2 |
Zusätzlich |
je ha Karteninhalt |
6,-- |
3,-- |
|
5.3.2.1 |
Ausschließlich Vektordaten mit Feldvergleich in öffentlichen Grundstücken |
|||
|
5.3.2.1.1 |
Grundgebühr |
Staffel 1, Nr. 4 |
||
|
5.3.2.1.2 |
Örtliche Vermessung und häusliche Bearbeitung |
nach Zeitaufwand* |
||
|
5.3.2.1.3 |
Zusätzlich |
Je ha Karteninhalt |
6,-- |
3,-- |
|
5.3.2.2 |
Gesamtes Stadtgebiet ohne Feldvergleich (Vektordaten / gescannte Daten) |
|||
|
5.3.2.2.1 |
Erstmaliger Erwerb zur Erfüllung eigener Aufgaben |
Einmalig |
100.000,-- |
50.000,-- |
|
5.3.2.2.2 |
Jährliche Laufendhaltung (nur im öffentlichen Bereich) in Verbindung mit 5.3.2.2.1 |
Je ha aktualisierte Fläche |
60,-- |
30,-- |
|
5.3.2.3 |
Stadtgrundkarte im Maßstab 1:5000 (digital) |
Je Doppelblatt |
60,-- |
30,-- |
|
5.3.3 |
Genehmigung zur Digitalisierung analoger Plätze / zur Weitergabe digitaler Daten städtischer Kartenwerke an Dritte oder für sonstige kommerzielle Zwecke |
|||
|
5.3.3.1 |
Zusätzlich 500 v. H. nach |
Nr. 5.3.1 bzw. 5.3.2 |
||
|
5.3.4 |
Digitales Geländemodell (Höhengenauigkeit +/- 1m) |
|||
|
5.3.4.1 |
Mit Feldvergleich |
|||
|
5.3.4.1.1 |
Grundgebühr |
Staffel 1, Nr. 4 |
||
|
5.3.4.1.2 |
Zusätzlich |
Je ha Karteninhalt |
60,-- |
30,-- |
|
5.3.4.1.3 |
Für örtliche Vermessungen / häusliche Bearbeitung |
nach Zeitaufwand |
||
|
5.3.4.2 |
Ohne Feldvergleich |
|||
|
5.3.4.2.1 |
Grundgebühr |
Staffel 1, Nr. 4 |
||
|
5.3.4.2.2 |
Zusätzlich |
Je ha Karteninhalt
|
60,-- |
30,-- |
|
5.3.5 |
Stadtplan (digital) auf einem Datenträger (z.B. CD) |
80,-- |
40,-- |
|
|
5.3.6 |
Abzüge aus dem Luftbildarchiv (Grundgebühr) |
Je Luftbild |
30,-- |
15,-- |
|
5.3.7 |
Auslagen |
Tatsächl. Aufwand
|
||
|
5.3.8 |
Auszüge aus der Höhenpunktkartei |
Pro Höhe |
10,-- |
5,-- |
|
5.3.9 |
Versand und Verpackungskosten werden individuell gesondert erhoben |
Mindestens jedoch |
20,-- |
10,-- |
|
Staffel 1 |
Wert des Gesamtvorhabens
(Bausumme) bis unter |
Gebühr |
|
|
1 |
25.000,-- |
200,-- |
100,-- |
|
2 |
50.000,-- |
280,-- |
140,-- |
|
3 |
100.000,-- |
410,-- |
205,-- |
|
4 |
200.000,-- |
590,-- |
295,-- |
|
5 |
300.000,-- |
730,-- |
365,-- |
|
6 |
400.000,-- |
860,-- |
430,-- |
|
7 |
500.000,-- |
970,-- |
485,-- |
|
8 |
750.000,-- |
1.200,-- |
600,-- |
|
9 |
1.000.000,-- |
1.410,-- |
705,-- |
|
10 |
Größer 1 Mill. zusätzl. die Gebühr für den 1 Mi.. übersteigenden Wert entsprechend Nr. 1-8 |
® analog zur DM in EURO |
|
|
6 |
Stadtarchiv |
DM |
EURO |
|
|
6.1 |
Allgemeine Gebühren |
|||
|
6.1.1 |
Für einfache Beratung oder Auskunftserteilung ohne wesentlichen Zeitaufwand und ohne Inanspruchnahme von Archivalien oder archivischen Hilfsmitteln |
kostenfrei |
||
|
6.1.2 |
Für eine einfache Beratung oder Auskunftserteilung ohne wesentlichen Zeitaufwand (weniger als Ό Stunde) mit Inanspruchnahme von Archivalien oder archivischen Hilfsmitteln (z.B. Repertorien, Fachliteratur) |
10,-- |
5,-- |
|
|
6.1.3 |
Für Beratung oder Auskunftserteilung mit einem erhöhten Zeitaufwand unter Vorlage von Archivalien oder archivischen Hilfsmitteln pro angefangene Ό Stunde |
16,-- |
8,-- |
|
|
6.1.4 |
Für die Anfertigung von Transkriptionen aus Archivalien des Stadtarchivs pro angefangene ½ Stunde |
20,-- |
10,-- |
|
|
6.2 |
Gebühren für Abbildungen |
|||
|
6.2.1 |
Nutzungsrechte |
|||
|
6.2.1.1 |
für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher
und Broschüren |
50,-- |
25,-- |
|
|
6.2.1.1.1 |
1000 bis 5000 Stück |
100,-- |
50,-- |
|
|
6.2.1.1.2 |
Über 5000 Stück |
150,-- |
75,-- |
|
|
6.2.1.2 |
für Plakate, Poster, Kalender und Textildrucke bei einer Auflage bis 1000 Stück |
200,-- |
100,-- |
|
|
6.2.1.2.1 |
Über 1000 Stück |
300,-- |
150,-- |
|
|
6.2.1.3 |
für Buchumschläge, Schallplattenhüllen, CD-Cover und Dia-Serien bei einer Auflage bis 1000 Stück |
200,-- |
100,-- |
|
|
6.2.1.3.1 |
Über 1000 Stück |
300,-- |
150,-- |
|
|
6.2.1.4 |
für Film- und Fernsehproduktionen |
400,-- |
200,-- |
|
|
6.2.1.5 |
für Werbefilm und Internetnutzung |
500,-- |
250,-- |
|
|
6.2.1.6 |
für Postkarten bei einer Auflage von 1000 Stück |
150,-- |
75,-- |
|
|
6.2.1.6.1 |
über 1000 Stück |
250,-- |
125,-- |
|
|
6.2.1.7 |
für Produktionen auf CD-Rom |
200,-- |
100,-- |
|
|
6.2.1.8 |
für Ausstellungen |
50,-- |
25,-- |
|
|
6.2.2 |
Ausleihe, Herstellung |
|||
|
6.2.2.1 |
Ausleihe eines Ektachroms |
75,-- |
35,50 |
|
|
6.2.2.2 |
Herstellung eines Ektachroms |
75,-- |
35,50 |
|
|
6.2.3 |
Auslagen |
|||
|
6.2.3.1 |
für das Anfertigen von Fotokopien |
|||
|
6.2.3.1.1 |
DIN A 4 |
1,50 |
0,75 |
|
|
6.2.3.1.2 |
DIN A 3 |
2,-- |
1,-- |
|
|
6.2.3.1.3 |
Vergrößerung/Verkleinerung auf DIN A 4 |
1,50 |
0,75 |
|
|
6.2.3.1.4 |
Vergrößerung auf DIN A 3 |
3,-- |
1,50 |
|
|
6.2.3.2 |
Rückvergrößerung von Mikrofilmen und Mikrofices |
|||
|
6.2.3.2.1 |
DIN A 4 |
1,50 |
0,75 |
|
|
6.2.3.2.2 |
DIN A 3 |
2,-- |
1,-- |
|
|
6.2.3.3 |
für die Anfertigung von Diapositiven, Farb- und Schwarzweißnegativen |
|||
|
6.2.3.3.1 |
Reproduktion mit vorhandenem Negativ Format 9 x 13 |
8,-- |
4,-- |
|
|
6.2.3.3.2 |
10 x 15 |
10,-- |
5,-- |
|
|
6.2.3.3.3 |
13 x 18 |
12,-- |
6,-- |
|
|
6.2.3.3.4 |
18 x 24 |
14,-- |
7,-- |
|
|
6.2.3.3.5 |
20 x 30 |
16,-- |
8,-- |
|
|
6.2.3.3.6 |
Anfertigung eines Negativfilms |
5,-- |
2,50 |
|
|
6.2.3.3.7 |
Anfertigung eines Diafilms |
7,-- |
3,50 |
|
|
6.2.3.3.8 |
Anfertigung eines Dias |
3,-- |
1,50 |
|
|
6.2.3.4 |
Einscannen eines Bildes, Ausdruck auf Fotopapier |
5,-- |
2,50 |
|
|
6.2.3.5 |
Sonderverpackung (z.B. Planhüllen) und Versendungen entsprechend den tatsächlich anfallenden Fremdkosten
|