| Fuldaer Ortsrecht | ||
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Ehrenordnung der Stadt Fulda Gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Juni 1970 wird folgende Ehrenordnung erlassen:
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§ 1
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| (1) | Das Ehrenbürgerrecht
kann an Personen verliehen werden, die sich um die Stadt Fulda besonders
verdient gemacht haben. |
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| (2) | Über die Verleihung
des Ehrenbürgerrechts wird eine Urkunde (Ehrenbürgerbrief) ausgehändigt. |
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| (3) |
Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechts nicht begründet.
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§ 2 |
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| (1) |
Wer sich
als Stadtverordneter, als Ehrenbeamter oder in anderer weise im kommunalpolitischen,
kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Leben um die Stadt Fulda verdient
gemacht hat, erhält einen Ehrenring.
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| (2) |
Der Ehrenring wird mit einer Verleihungsurkunde überreicht.
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§ 3
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| (1) |
Zur Auszeichnung auswärtiger Gäste der Stadt Fulda und zur Auszeichnung von Bürgern, die im gesellschaftlichen Leben Fuldas besondere Leistungen erbracht und dadurch zum Ansehen der Stadt Fulda beigetragen haben, wird die Ferdinand-Braun-Medaille der Stadt Fulda verliehen.
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§ 4
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| (1) |
Die Stadt Fulda kann für besondere Leistungen kultureller Art den Kulturpreis der Stadt Fulda verleihen. Darüber wird eine Urkunde ausgestellt. Mit der Verleihung kann eine Geldgabe verbunden werden.
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§ 5
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| (1) | Die Stadt kann Bürgern,
die mindestens 20 Jahre Stadtverordnete oder Ehrenbeamte waren und dieses
Amt ohne Tadel ausgeübt haben, die Ehrenbezeichnung "Stadtältester"
verleihen. |
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| (2) | In der Regel soll
die Ehrung nach dem Ausscheiden aus dem Amt ausgesprochen werden. |
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| (3) |
Dem Stadtältesten wird eine Ernennungsurkunde ausgehändigt.
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§ 6 |
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| (1) | Anträge auf
Ehrungen sind schriftlich zu stellen. Sie sollen eingehend begründet
sein. Es ist im einzelnen darzustellen, worin die Verdienste bestehen; soweit
vorhanden und verfügbar, sind Unterlagen beizufügen. |
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| (2) | Antragsberechtigte sind | |
| a) | der Magistrat | |
| b) | jeder Ausschuß der Stadtverordnetenversammlung | |
| c) | drei Stadtverordnete | |
Die Anträge
sind beim Stadtverordnetenvorsteher einzubringen, der die Anträge zu
b) und c) dem Magistrat zur Stellungnahme zuleitet. |
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| (3) | Die Verleihung des
Ehrenbürgerrechts, des Ehrenrings, des Kulturpreises und die Ernennung
zum Stadtältesten bedürfen eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung |
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| (4) |
Die Beschlüsse über die Ehrung werden vom Magistrat ausgeführt.
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| Fulda, den 22. Juni 1970 | ||
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Der Magistrat
der Stadt Fulda
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gez. Dr. Dregger
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Oberbürgermeister
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1. Nachtrag zur Ehrenordnung der Stadt Fulda Für die Ehrenordnung der Stadt Fulda vom 22. Juni 1970 beschließt die Stadtverordnetenversammlung am 3. September 1984 folgenden 1. Nachtrag:
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§ 1 |
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Nach dem § 5 ist einzufügen: "§ 6
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§ 2
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Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung § 7.
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| Fulda, den 7. September 1984 | ||
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Der Magistrat
der Stadt Fulda
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gez. Dr. Hamberger
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Oberbürgermeister
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