| Fuldaer Ortsrecht | |
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Geschäftsordnung Aufgrund des § 87 Abs.3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I. S. 11) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I. S. 533) hat der Ausländerbeirat am 14.12.1993 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
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§ 1 Rechtsstellung
der Mitglieder des Ausländerbeirats |
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Die Mitglieder des Ausländerbeirats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechte und Pflichten gelten unbeschadet dieser Geschäftsordnung die Vorschriften der §§ 24 - 26 sowie sinngemäß die §§ 35 Abs. 1 und 35 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).
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§ 2 Vorsitzender |
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In seiner ersten Sitzung wählt der Ausländerbeirat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
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§ 3 Aufgaben
des Vorsitzenden |
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| (1) | Der Vorsitzende leitet die Sitzungen
des Ausländerbeirats. Er handhabt die Ordnung in den Sitzungen und
übt das Hausrecht aus. |
| (2) | Die Tagesordnung und der Zeitpunkt
der Sitzung werden von dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Magistrat festgelegt.
Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Gegenstände in die Tagesordnung
aufzunehmen, deren Aufnahme von mind. 1/4 der Mitglieder des Ausländerbeirats
schriftlich verlangt wird und die in den Zuständigkeit des Ausländerbeirates
fallen. Wichtige Angelegenheiten im Sinne des § 88 Abs. 2 Satz 3 HGO sind solche, die von der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen zu behandeln sind, soweit sie ausländische Einwohner betreffen. |
| (3) | Der Vorsitzende lädt die
Mitglieder zu den Sitzungen des Ausländerbeirats ein. Die Einladungen
müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage
vor der Sitzung erfolgen. In eiligen Fällen kann die Ladungsfrist auf
einen Tag abgekürzt werden. |
| (4) |
Der Ausländerbeirat wird durch den Vorsitzenden vertreten. Er kann hiermit auch ein anderes Mitglied beauftragen.
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§ 4 Beschlußfähigkeit |
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| (1) | Der Ausländerbeirat ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder
anwesend ist. Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit zu
Beginn der Sitzung fest. |
| (2) |
Die Beschlußfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt worden ist.
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§ 5 Abstimmungen |
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| (1) | Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt. Zur Berechnung der Mehrheit zählen Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen nicht mit. |
| (2) |
Im übrigen gilt § 7 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda entsprechend.
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§ 6 Geschäftsgang |
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| (1) | Die Sitzungen des Ausländerbeirates
sind öffentlich. |
| (2) |
Für den weiteren Geschäftsgang gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 - 55, 57 Abs.2, 58 Abs. 2 - 6, 61 und 63 Abs. 3 HGO. Für die 1. Sitzung nach Einrichtung des Ausländerbeirates gelten die Vorschriften des § 56 Abs. 2 und des § 57 Abs. 1 Satz 3 HGO entsprechende. Die Ladung zur 1. Sitzung nach einer Wahl erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden des Ausländerbeirates.
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§ 7 Sitzungsniederschrift |
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| (1) |
Über
den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ausländerbeirates ist
eine Niederschrift zu erstellen.
Jedes Mitglied kann verlangen, daß seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. |
| (2) | Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
und Schriftführer zu unterzeichnen. |
| (3) |
Die Niederschrift wird den Mitgliedern in Abschrift zugestellt. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Ausländerbeirat vor Eintritt in die Tagesordnung seiner nächsten Sitzung.
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§ 8 Anwendung
anderer Vorschriften |
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Soweit diese Geschäftsordnung keine oder keine erschöpfende Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der HGO und der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda entsprechend.
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§ 9 Inkrafttreten |
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Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlußfassung im Ausländerbeirat in Kraft.
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Fulda, 15.12.1993 Der Vorsitzende: gez. Hashem Savoji
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