| Fuldaer Ortsrecht | |
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Wahlordnung Aufgrund des § 66 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I Seite 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1992 (GVBl. I Seite 170) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung über die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben eines Ausländer/innen-Beirates in Fulda vom 01.06.1993 hat der Magistrat der Stadt Fulda in seiner Sitzung am 24.05.1993 die Wahlordnung für den Ausländer/innen-Beirat der Stadt Fulda beschlossen.
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§ 1 |
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| Wahlorgane sind: | |
| (1) | der Wahlleiter/die Wahlleiterin, |
| (2) | der Wahlausschuß, |
| (3) |
der Wahlvorstand.
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§ 2 |
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| (1) | Wahlleiter/in ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
der Stadt Fulda. Stellvertretende/r Wahlleiter/in ist sein/ihre Vertreter/in im Amt. |
| (2) | Die Stadtverordnetenversammlung kann für die Dauer
des Wahlverfahrens eine/n besondere/n Wahlleiter/in und eine/n besondere/n
Stellvertreter/in wählen. |
| (3) |
Der/Die Wahlleiter/in beruft den Wahlausschuß und den Wahlvorstand.
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§ 3 |
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| (1) | Der Wahlausschuß besteht aus 9 Mitgliedern einschließlich
des/der Wahlleiters/Wahlleiterin. |
| (2) |
Der/Die Wahlleiter/in beruft die Mitglieder des Wahlausschusses auf Vorschlag des amtierenden Ausländer/innen-Beirates aus den zum Ausländer/innen-Beirat Wahlberechtigten. Soweit kein Ausländer/innen-Beirat amtiert, soll der/die Wahlleiter/in Vorschläge aus dem Kreis der zum Ausländer/innen-Beirat Wahlberechtigten einholen.
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§ 4 |
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An der Wahl zum Ausländer/innen-Beirat kann sich nur beteiligen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen gültigen Reisepaß sowie die Wahlbenachrichtigungskarte vorlegen kann. Verlorene Wahlbenachrichtigungskarten werden nicht ersetzt. Ist ein/e Wahlberechtigte/r im Wählerverzeichnis eingetragen und kann er/sie sich durch Vorlage eines gültigen Reisepasses am Wahltag bei dem zuständigen Wahlvorstand ausweisen, so kann er/sie auch ohne Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte zur Stimmabgabe zugelassen werden.
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§ 5 |
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| (1) | Der Magistrat legt für die Wahlberechtigten ein
Wählerverzeichnis an. Das Wählerverzeichnis enthält Zu- und
Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Wahlberechtigten. |
| (2) |
Nach Maßgabe des Absatz 1 wird ein Wählerverzeichnis für Staatenlose geführt. sie gelten als Staatsangehörigkeitsgruppe i. S. der §§ 8, 12 und 14 dieser Wahlordnung.
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§ 6 |
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Der Magistrat benachrichtigt spätestens am 40. Tage vor der Wahl jeden Wahlberechtigten über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis. Auf der Wahlbenachrichtigungskarte wird neben den Daten des Wählerverzeichnisses der Wahltag, das Wahllokal und die Wahlzeit aufgeführt. Die Wahlbenachrichtigung soll nach Möglichkeit in den jeweiligen Landessprachen erfolgen.
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§ 7 |
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Jede/r Ausländer/in, der/die der Auffassung ist, er/sie sei wahlberechtigt und nicht oder unrichtig in das Wählerverzeichnis eingetragen, kann bis zu 15 Tage vor der Wahl Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Das Wahlamt kann bis zum Abschluß des Wählerverzeichnisses berichtigende Änderungen vornehmen.
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§ 8 |
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Das Wählerverzeichnis wird am 2. Tage vor dem Wahltag abgeschlossen. Die Zahl der Wahlberechtigten wird dem/der Wahlleiter/in mitgeteilt.
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§ 9 |
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Das Wahlamt richtet für die Stimmabgabe ein Wahllokal in den Räumen der Stadtverwaltung ein.
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§ 10 |
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(1) |
Für das Wahllokal wird ein Wahlvorstand berufen,
der aus einem/einer Wahlvorsteher/in, einem/einer Stellvertreter/in, einem/einer
Schriftführer/in und mindestens drei Beisitzern/Beisitzerinnen besteht. |
| (2) |
Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Nach Abschluß der Wahlhandlung werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen ausgezählt. Das Ergebnis wird in einer Wahlniederschrift eingetragen, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Nach Feststellung des Wahlergebnisses in dem Wahllokal übermittelt der/die Wahlvorsteher/in oder ein von ihm/ihr beauftragtes Mitglied des Wahlvorstandes das Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem/der Wahlleiter/in. Gleichzeitig werden die Wahlniederschrift und die übrigen Wahlunterlagen übergeben.
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§ 11 |
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| (1) | Der/Die Wahlleiter/in gibt spätestens am 90. Tage
vor der Wahl die Zahl der zu Wählenden öffentlich bekannt und
fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. |
| (2) |
Parteien- und Wählergruppen müssen bei der Wahl zum Ausländer/innen-Beirat mindestens in doppelter Zahl der zu wählenden Vertreter/innen Unterschriften beibringen; dies bedeutet 22 Unterschriften bei 11 zu wählenden Vertretern/Vertreterinnen. Die Unterzeichner eines Wahlvorschlages müssen zu der Wahl wahlberechtigt sein; auch der/die Wahlbewerber/innen selbst kann seinen/ihren eigenen Wahlvorschlag unterzeichnen. Jede/r Wahlberechtigte darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat ein/e Wahlberechtigte/r trotzdem mehrere Wahlvorschläge zur selben Wahl unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig!
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§ 12 |
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| (1) |
Die Wahl erfolgt aufgrund der von den Ausländern/Ausländerinnen eingereichten Wahlvorschläge. |
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(2) |
Wahlvorschläge sind bis zum 34. Tag vor dem Wahltage
bis 18.00 Uhr an den/die Wahlleiter/in - Amt für Wahlen und Statistik,
Stadtschloß, 36037 Fulda - einzureichen. |
| (3) |
Jeder Wahlvorschlag muß in Blockschrift oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben die wählbaren Bewerber/innen in eindeutiger Reihenfolge mit Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum aufführen. Mit dem Wahlvorschlag muß die Erklärung des/der Bewerbers/Bewerberin eingereicht werden, daß er/sie mit der Aufnahme seines/ihres Namens auf dem Wahlvorschlag einverstanden und bereit ist, bei einer eventuellen Wahl ein Mandat im Ausländer/innen-Beirat zu übernehmen.
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§ 13 |
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| (1) |
Der Wahlausschuß beschließt spätestens am 30. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. |
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(2) |
Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch diese Wahlordnung aufgestellt sind. |
| (3) | Der/Die Wahlleiter/in gibt die zugelassenen Wahlvorschläge
spätestens am 20. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. |
| (4) |
Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge bei der Veröffentlichung wird durch das Los bestimmt. Der/Die Wahlleiter/in zieht das Los in der nach Absatz 1 durchzuführenden öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses.
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§ 14 |
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(1) |
Die Stimmzettel werden in Verantwortung des/der Wahlleiters/Wahlleiterin
amtlich hergestellt. |
| (2) | Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge
in der nach § 13 Absatz 4 dieser Wahlordnung ermittelten Reihenfolge. |
| (3) |
Auf dem Stimmzettel werden neben dem Namen der Wählergruppe die Namen der ersten zwei Bewerber/innen in der festgelegten Reihenfolge angegeben. Auf Antrag kann ein auf den jeweiligen Wahlvorschlag hindeutendes Zeichen mit abgedruckt werden.
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§ 15 |
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| (1) | Wenn der/die Wähler/in den Wahlraum betritt, erhält
er/sie einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahlumschlag. Er/Sie
soll sich hierbei durch Vorlage des Reisepasses und der Wahlbenachrichtigungskarte
ausweisen. |
| (2) | Nach Kennzeichnung des Stimmzettels wird die Wahlbenachrichtigung
anhand des Wählerverzeichnisses überprüft und nach Einwurf
des verschlossenen Wahlumschlages in die Wahlurne die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis
vermerkt. |
| (3) | Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
Ein/e Wähler/in, der/die des Schreibens unkundig oder durch körperliche
Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag
zu legen und diesen dem/ der Wahlleiter/in zu übergeben, kann sich
der Hilfe einer Person seines/ihres Vertrauens bedienen. |
| (4) |
Eine Briefwahl findet nicht statt.
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§ 16 |
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Die Sitze werden entsprechend den Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der am 20. Mai 1992 gültigen Fassung auf die Wahlvorschläge verteilt.
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§ 17 |
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| (1) | Wenn ein/e gewählte/r Bewerber/in vor Annahme
der Wahl stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt, oder wenn ein/e Gewählte/r
stirbt oder seinen/ihren Sitz verliert, so rückt der/die nächste
noch nicht berufene Bewerber/in des gleichen Wahlvorschlages an seine/ihre
Stelle. |
| (2) |
Der/Die Wahlleiter/in stellt das Ausscheiden des/der bisherigen Vertreters/Vertreterin und den Namen des/der nachrückenden Vertreters/Vertreterin fest.
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§ 18 |
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| (1) | Zur Feststellung des Wahlergebnisses beruft der/die
Wahlleiter/in den Wahlausschuß ein. |
| (2) | Der Wahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen
für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben sind, wieviel Sitze
auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber/innen
gewählt worden sind. |
| (3) | Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Wahlleiter/in
zu ziehende Los. |
| (4) | Der/Die Wahlleiter/in macht das vom Wahlausschuß
festgestellte Wahlergebnis sowie die Namen der gewählten Bewerber/innen
öffentlich bekannt. |
| (5) |
Der Ausländer/innen-Beirat tritt zum erstenmal
binnen sechs Wochen nach der Wahl zusammen. Die Ladung erfolgt durch den/die
bisherige/n Vorsitzende/n des Ausländer/innen-Beirates.
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§ 19
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Soweit diese Wahlordnung Einzelheiten ungeordnet läßt, gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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§ 20 |
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Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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| Fulda, den 1. Juni 1993 | |
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Der Magistrat der Stadt Fulda
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(Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung am 05.06.1993)
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