Hilfe zur Pflege außerhalb von Pflegeeinrichtungen (häusliche Pflege) wird nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XII an Personen erbracht, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (z. B. beim An-/Auskleiden, der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege, der Mobiliät usw. und ggf. zusätzlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung) auf Dauer, d. h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Leistungen umfassen u. a. ein Pflegegeld bei der Hilfe durch natürliche Personen (Angehörige) oder ggf. Sachleistungen bei der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gehen dabei den Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII stets vor.
Frau Hamm
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Herr Heerd
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