Blindenhilfe wird nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XII an blinde Menschen (Blinde) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen erbracht, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, vorliegen (wesentlich Sehbehinderte).
In Hessen erhalten Zivilblinde (Blinde), den Blinden gleichgestellte und wesentlich Sehbehinderte unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag und unabhängig von Einkommen und Vermögen der/des Betroffenen oder deren/dessen Angehörigen ein (gekürztes) Blindengeld nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde - kurz Landesblindengeldgesetz (LBliGG).
Darüber hinaus kann der/dem Betroffenen ein sogenannter "Aufstockungsbetrag" im Rahmen der Blindenhilfe nach den Bestimmungen des SGB XII geleistet werden. Diese Leistung ist jedoch abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der/des Betroffenen.