
Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. Sie ist gegliedert in vorbereitende Bauleitplanung - §§ 5 - 7 BauGB - (Aufstellung des Flächennut-zungsplans für das gesamte Gemeindegebiet) und verbindliche Bauleitplanung - §§ 8 - 10 BauGB - (Aufstellung von Bebauungsplänen für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets).
In Deutschland stellt § 1 des Baugesetzbuches hohe Anforderungen an die Bau-leitplanung. Nach den dort festgelegten Grundsätzen sollen Bauleitpläne u.a. da-zu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Le-bensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Zum Beispiel ist in § 1 Abs. 6 Nr. 7 festgelegt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne "die Belange des Umwelt-schutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Natur-haushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoff-vorkommen sowie das Klima" zu berücksichtigen sind. Die Bauleitplanung wird daher in der Regel durch die Landschaftsplanung naturschutzfachlich begleitet und enthält regelmäßig einen gesonderten Umweltbericht.
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